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Mindestlohn: Prüfungsbefugnisse der Zollverwaltung gegenüber ausländischen Arbeitgebern

Ausländi­sche Ar­beit­ge­ber müssen bei ih­ren in Deutsch­land täti­gen Ar­beit­neh­mern die Überprüfung von Art und Um­fang der hier ver­rich­te­ten Tätig­kei­ten durch die Zoll­ver­wal­tung dul­den.

Nach dem Min­dest­lohn­ge­setz müssen Ar­beit­ge­ber mit Sitz in einem an­de­ren EU-Mit­glied­staat und im In­land täti­gen Ar­beit­neh­mern eine Überprüfung von Art und Um­fang der im In­land ver­rich­te­ten Ar­bei­ten durch die Zoll­ver­wal­tung dul­den. Dies stellte der BFH in drei Ur­tei­len vom 18.08.2021 (Az. VII R 34/18, VII R 35/18 und VII R 12/19) klar.

Hin­weis: In den Streitfällen hat­ten ausländi­sche Trans­port­un­ter­neh­men Mel­dun­gen nach der Min­dest­lohn­mel­de­ver­ord­nung ab­ge­ge­ben und sog. grenzüber­schrei­tende Trans­porte durch­geführt. Bei die­sen Trans­por­ten wa­ren ent­we­der nur die Ent- oder Be­la­dung in Deutsch­land er­folgt. Teil­weise war so­gar strei­tig, ob über­haupt Trans­porte statt­ge­fun­den hat­ten oder ob nicht nur Tran­sit­ver­kehr vor­lag und Deutsch­land le­dig­lich durch­fah­ren wurde. Dies wollte das Haupt­zoll­amt mit­tels Prüfungs­verfügun­gen nach dem Min­dest­lohn­ge­setz aufklären und ver­langte vom Ar­beit­ge­ber die Vor­lage von Ar­beits­verträgen, Lohn­ab­rech­nun­gen und Ar­beits­zeit­auf­zeich­nun­gen etc.

Der BFH teilte die Auf­fas­sung der ausländi­schen Ar­beit­ge­ber nicht, wo­nach das Mi­LoG auf ausländi­sche Trans­port­un­ter­neh­men nicht an­wend­bar sei und we­gen der Prüfungs­be­fug­nisse des Zolls ge­gen die bun­des­staat­li­che Kom­pe­tenz­ord­nung, das ver­fas­sungs­recht­li­che Be­stimmt­heits­ge­bot und ge­gen Uni­ons­recht ver­stoße. Er kam so­mit zu dem Er­geb­nis, dass die strei­ti­gen Prüfungs­verfügun­gen und die Auf­for­de­run­gen zur Vor­lage von Un­ter­la­gen rechtmäßig sind.

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