Nach dem Mindestlohngesetz müssen Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat und im Inland tätigen Arbeitnehmern eine Überprüfung von Art und Umfang der im Inland verrichteten Arbeiten durch die Zollverwaltung dulden. Dies stellte der BFH in drei Urteilen vom 18.08.2021 (Az. VII R 34/18, VII R 35/18 und VII R 12/19) klar.
Hinweis: In den Streitfällen hatten ausländische Transportunternehmen Meldungen nach der Mindestlohnmeldeverordnung abgegeben und sog. grenzüberschreitende Transporte durchgeführt. Bei diesen Transporten waren entweder nur die Ent- oder Beladung in Deutschland erfolgt. Teilweise war sogar streitig, ob überhaupt Transporte stattgefunden hatten oder ob nicht nur Transitverkehr vorlag und Deutschland lediglich durchfahren wurde. Dies wollte das Hauptzollamt mittels Prüfungsverfügungen nach dem Mindestlohngesetz aufklären und verlangte vom Arbeitgeber die Vorlage von Arbeitsverträgen, Lohnabrechnungen und Arbeitszeitaufzeichnungen etc.
Der BFH teilte die Auffassung der ausländischen Arbeitgeber nicht, wonach das MiLoG auf ausländische Transportunternehmen nicht anwendbar sei und wegen der Prüfungsbefugnisse des Zolls gegen die bundesstaatliche Kompetenzordnung, das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot und gegen Unionsrecht verstoße. Er kam somit zu dem Ergebnis, dass die streitigen Prüfungsverfügungen und die Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen rechtmäßig sind.