Zum 01.01.2024 ist das Mindeststeuergesetz (MinStG) in Kraft getreten. Danach erfolgt in Deutschland eine ergänzende Besteuerung, soweit bei Unternehmensgruppen mit jährlichen Umsatzerlösen von 750 Mio. Euro oder mehr in mindestens zwei der vier letzten Geschäftsjahre die Gewinne von Gruppenmitgliedern in einem Staat einem effektiven Steuersatz von weniger als 15 % unterliegen. Für Zwecke der Mindeststeuer bilden die im Inland belegenen Geschäftseinheiten eine Mindeststeuergruppe, so dass die sich aus dem MinStG ergebenden Pflichten grundsätzlich nicht von jeder Geschäftseinheit gesondert erfüllt werden müssen, sondern vielmehr dem deutschen Gruppenträger obliegen. Gruppenträger ist – sofern in Deutschland ansässig – die oberste Muttergesellschaft (§ 3 Abs. 3 Satz 1 MinStG), andernfalls die in Deutschland ansässige Muttergesellschaft (Zwischenholding, § 3 Abs. 3 Satz 2 MinStG). In allen anderen Fällen bestimmt gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 MinStG die oberste Muttergesellschaft eine in Deutschland steuerpflichtige Geschäftseinheit als Gruppenträger.
Der Gruppenträger hat spätestens zwei Monate nach Ablauf eines Besteuerungszeitraums seine Stellung als Gruppenträger der Finanzverwaltung mitzuteilen, somit erstmals bis 28.02.2025 (§ 3 Abs. 4 MinStG).
Die Abgabe der Gruppenträgermeldung erfolgt elektronisch über das BZSt Online-Portal (für Einzelheiten siehe dazu die vom BMF veröffentlichten Muster zur Gruppenträgermeldung). Die Meldung kann
- im Namen der (obersten) Muttergesellschaft erfolgen, d. h. mit deren Zugangsdaten, oder
- in Vertretung (als gesetzliche, gewillkürte oder sonstige Vertretung) für die (oberste) Muttergesellschaft. Die Meldung für den Gruppenträger kann somit in gewillkürter Vertretung auch durch dessen Steuerberater mit entsprechender Vollmacht erfolgen.
Hinweis: Die elektronische Abgabe der Gruppenträgermeldung über das BZSt Online-Portal wird voraussichtlich ab dem 02.01.2025 möglich sein.