Für Besteuerungszeiträume ab grundsätzlich 2024 haben Unternehmensgruppen mit einem Gesamtjahresumsatz von mindestens 750 Mio. Euro in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre zu prüfen, ob der Gewinn aller in einer Jurisdiktion ansässigen Gruppenmitglieder einer effektiven Besteuerung von 15 % unterliegt. Im Fall einer niedrigeren effektiven Steuerbelastung ist ein entsprechender Steuerhöhungsbetrag zu ermitteln und abzuführen, um die Steuerbelastung auf das Mindestniveau von 15 % hoch zu schleußen.
Diese sog. globale Mindestbesteuerung, die auf OECD-Ebene beschlossen wurde, wurde in Deutschland mit dem Mindeststeuergesetz vom 21.12.2023 (BGBl. I 2023, Nr. 397) eingeführt.
Die OECD veröffentlichte am 15.12.2023 ergänzende Verwaltungsleitlinien, welche im Schwerpunkt den sog. CbCR-basierten Safe Harbour betreffen. Dabei handelt es sich um Regelungen, die zeitlich begrenzt Erleichterungen unter Verwendung der länderbezogenen Berichte (CbCR) einräumen. Mit einem Mindeststeueranpassungsgesetz sollen in erster Linie die von der OECD vorgegebenen Änderungen im CbCR-basierten Safe Harbour in nationales Recht umgesetzt werden. Das BMF legte dazu am 20.08.2024 einen Diskussionsentwurf vor, der u. a. folgende Änderungen des Mindeststeuergesetzes vorsieht:
- Bei den sog. Safe Harbour-Regelungen sind einige Modifizierungen vorgesehen.
- Das Wahlrecht zur Nutzung der Regelungen soll explizit auch dann bestehen, wenn keine Verpflichtung zur Erstellung eines CbCR besteht. In diesem Falle sollen Daten verwendet werden, die zu berichten gewesen wären (§ 84 Abs. 1 Satz 2 MinStG-E).
- Ergänzt werden soll zudem, dass ein Joint Venture bzw. eine Joint Venture Gruppe in einem Steuerhoheitsgebiet als eigenständig zu testendes Steuerhoheitsgebiet zu behandeln ist (eigener „Blending Kreis“), wenn in demselben Steuerhoheitsgebiet Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe belegen sind (§ 85 Abs. 1 Satz 1 MinStG-E).
- Die Definition eines qualifizierten CbCR soll neu gefasst werden. Erforderlich soll sein, dass die Daten auf Grundlage von qualifizierten Rechnungslegungsinformationen erhoben werden und sich jedenfalls für ein Steuerhoheitsgebiet aus einheitlich ermittelten Rechnungslegungsdaten ergeben (§ 87 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 MinStG-E). Bisher stellt das Gesetz begrifflich noch auf einen „qualifizierten Konzernabschluss“ ab. Als qualifizierte Rechnungslegungsinformationen sollen u. a. die für Konsolidierungszwecke an konzerneinheitliche Ansatz- und Bewertungsregeln angeglichene Rechnungslegungsdaten der Geschäftseinheiten (Berichtspakete) anerkannt werden, wenn sie den CbCR-Vorgaben entsprechen.
- Explizit geregelt werden soll, welche CbCR-Daten für eine Betriebsstätte heranzuziehen sind, wenn keine qualifizierten Rechnungslegungsinformationen erstellt wurden (§ 87 Satz 2 ff. MinStG-E).
- Durch den neu einzufügenden § 87a MinStG-E soll die Berücksichtigung der Erwerbsmethode für Zwecke des CbCR-Safe-Harbours geregelt werden. Grundsätzlich soll dies nur möglich sein, wenn die Erwerbsmethode bereits im Rahmen des CbCR zur Anwendung kommt.
- Zudem sollen in § 87b MinStG-E Regelungen zur Behandlung hybrider Arbitrage-Vereinbarungen im Rahmen des CbCR-Safe-Harbours getroffen werden.
- Neben Änderungen im CbCR-basierten Safe Harbour betrifft eine wesentliche Änderung des Diskussionsentwurfs die Berücksichtigung von latenten Steuern im Rahmen der Vollberechnung (also außerhalb des Anwendungsbereichs der CbCR-basierten Safe Harbours), die aufgrund eines Wahlrechts oder aufgrund Verrechnung im HB II-Ergebnis nicht ausgewiesen sind. Demnach sollen latente Steuern bei der Ermittlung der effektiven Steuerbelastung (GloBE ETR) auch dann zu berücksichtigen sein, wenn ein Überhang latenter Steuern infolge der Inanspruchnahme des Wahlrechts nach § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB in der Bilanz nicht ausgewiesen wird (§ 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 MinStG-E) bzw. wenn aktive und passive latente Steuern miteinander verrechnet werden. Die Entwicklung der entsprechenden Positionen muss anhand geeigneter Daten nachvollziehbar sein.
- Die bestehenden Übergangsregelungen bei gemischter Hinzurechnungsbesteuerung sollen modifiziert werden (§ 88 Abs. 3 und 4 MinStG-E).
- Für die Übermittlung des erstmals zu erstellenden Mindeststeuer-Berichts ist bereits derzeit eine um drei Monate verlängerte Übermittlungsfrist von 18 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorgesehen (§ 75 Abs. 3 Satz 2 MinStG). Um sicherzustellen, dass diese Fristverlängerung auch bei einem kürzeren oder vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr gewährt wird, soll ergänzt werden, dass diese Frist nicht vor dem 30.06.2026 endet (§ 75 Abs. 3 Satz 3 MinStG-E).