Treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine eindeutigen Regelungen zur wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit, gilt infolge einer gesetzlichen Änderung in § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG per gesetzlicher Vermutung eine Arbeitszeit von 20 Stunden (statt bislang 10 Stunden) als vereinbart.
Diese gesetzlich vermutete Arbeitszeit kann insb. bei Mini-Jobs dazu führen, dass infolge der Anwendung des gesetzlichen Mindestlohns auf die gesetzlich vermutete Arbeitszeit diese Beschäftigungsverhältnisse in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig sind. Auf den Lohn, der den tatsächlich vereinbarten Lohn übersteigt (sog. Phantomlohn), würden damit Sozialversicherungsbeiträge anfallen, was laut einer Information der Bundessteuerberaterkammer bei künftigen Betriebsprüfungen kontrolliert wird.
Hinweis
Es ist somit dringend anzuraten, in den Verträgen über Mini-Jobs eine Regelung über die zu leistende Stundenzahl aufzunehmen, so dass die gesetzliche Fiktion der Arbeitszeit nicht zum Tragen kommt.