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Rechtsberatung

Phantomlohn durch Arbeitszeitfiktion bei Mini-Jobs?

Die ge­setz­lich ver­mu­tete Ar­beits­zeit von 20 Stun­den kann durch An­wen­dung des Min­dest­lohns insb. bei Mini-Jobs zu so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Kon­se­quen­zen führen.

Tref­fen Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer keine ein­deu­ti­gen Re­ge­lun­gen zur wöchent­li­chen oder mo­nat­li­chen Ar­beits­zeit, gilt in­folge ei­ner ge­setz­li­chen Ände­rung in § 12 Abs. 1 Satz 3 Tz­BfG per ge­setz­li­cher Ver­mu­tung eine Ar­beits­zeit von 20 Stun­den (statt bis­lang 10 Stun­den) als ver­ein­bart.

Diese ge­setz­lich ver­mu­tete Ar­beits­zeit kann insb. bei Mini-Jobs dazu führen, dass in­folge der An­wen­dung des ge­setz­li­chen Min­dest­lohns auf die ge­setz­lich ver­mu­tete Ar­beits­zeit diese Be­schäfti­gungs­verhält­nisse in al­len Zwei­gen der So­zi­al­ver­si­che­rung ver­si­che­rungs­pflich­tig sind. Auf den Lohn, der den tatsäch­lich ver­ein­bar­ten Lohn über­steigt (sog. Phan­tom­lohn), würden da­mit So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge an­fal­len, was laut ei­ner In­for­ma­tion der Bun­des­steu­er­be­ra­ter­kam­mer bei künf­ti­gen Be­triebsprüfun­gen kon­trol­liert wird.

Hinweis

Es ist so­mit drin­gend an­zu­ra­ten, in den Verträgen über Mini-Jobs eine Re­ge­lung über die zu leis­tende Stun­den­zahl auf­zu­neh­men, so dass die ge­setz­li­che Fik­tion der Ar­beits­zeit nicht zum Tra­gen kommt.

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