Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Angestellte und hatte im Jahr 2014 auf der Fahrt zur Arbeitsstätte einen Autounfall. Danach klagte sie über Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich. Das Fahrzeug musste für rund 7.000 € repariert werden. Die Reparaturkosten und die entstandenen Behandlungskosten (Reha-Klinik usw.) wurden nur teilweise von dritter Seite erstattet. Die selbst getragenen Kosten (Reparaturkosten ca. 280 €, Krankheitskosten ca. 660 €) machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Für die Behandlungskosten kam kein Werbungskostenabzug in Betracht.
Die Entfernungspauschale deckt nach dem ausdrücklichen Wortlaut § 9 Abs. 2 S. 1 EStG "sämtliche Aufwendungen" ab, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, also auch außergewöhnliche Kosten. Dies dient dem vom Gesetzgeber bezweckten Ziel der Steuervereinfachung und der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten über die Frage, ob noch gewöhnliche oder schon außergewöhnliche Aufwendungen vorliegen. Infolgedessen durfte das Finanzamt auch nicht die Reparaturkosten für das Fahrzeug zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigen.