Staatliche Förderung von Mitarbeiterbeteiligungen
Mitarbeiterbeteiligungsprogramme gibt es in unterschiedlichen Ausgestaltungen. Bislang sind sie jedoch überwiegend bei börsennotierten Konzernen oder bei Unternehmen mit Private Equity-Hintergrund sowie Start-up-Unternehmen im Venture-Capital Kontext zu finden. Das soll sich nun ändern. Mit den verbesserten steuerlichen Rahmenbedingungen, die zum 01.01.2024 in Kraft getreten sind, soll der Nutzung von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen als eine Form der Vermögensbildung und Altersvorsorge auch in mittelständischen Unternehmen zum Durchbruch verholfen werden. U. a. fördert der Staat die Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer durch einen Freibetrag, der mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz von 1.440 Euro auf 2.000 Euro pro Jahr erhöht wurde. Damit sind geldwerte Vorteile des Arbeitnehmers aus der Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers bis zu diesem Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei.
Darüber hinaus wurde der Anwendungsbereich für die aufschiebende Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG) ausgeweitet. Hiervon begünstigt sind Arbeitnehmer von Unternehmen, deren Gründung nicht länger als zwanzig Jahre zurückliegt und welche beim Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme den doppelten KMU-Schwellenwert sowie bei der Anzahl der Mitarbeiter den vierfachen KMU-Schwellenwert nicht überschreiten. Wenden diese Unternehmen oder deren Gesellschafter ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine unentgeltliche oder verbilligte Vermögensbeteiligung zu, entfällt im Zeitpunkt der Übertragung die Besteuerung des geldwerten Vorteils. Sozialversicherungsbeiträge sind jedoch gleichwohl abzuführen. Erst wenn die Mitarbeiterkapitalbeteiligung veräußert bzw. übertragen, länger als 15 Jahre gehalten wird oder der Mitarbeiter seinen Arbeitgeber wechselt, wird der Vorteil aus der gewährten Vermögensbeteiligung als Arbeitslohn versteuert.
Unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber bestimmte Anzeige- und Aufzeichnungspflichten erfüllt, werden Mitarbeiterbeteiligungen zudem durch die Arbeitnehmersparzulage für vermögenswirksame Leistungen gefördert. Die Sparzulage erhalten Arbeitnehmer bis zu einer Einkommensobergrenze von 40.000 Euro bzw. 80.000 Euro bei Zusammenveranlagung. Bezuschusst wird die Anlage in eine Unternehmensbeteiligung i. H. v. 20 % von max. 400 Euro pro Jahr und Mitarbeiter. Die maximale Förderung beträgt somit 80 Euro pro Jahr.
Das passende Mitarbeiterbeteiligungsmodell finden
Die steuerliche Förderung gilt jedoch nicht für alle Beteiligungsmodelle, weshalb es sich lohnt, vorab zu prüfen, welches Modell im Einzelfall am besten geeignet ist. Die Auswahl der geeigneten Variante und die Entwicklung eines auf die individuellen Bedürfnisse des Unternehmens und seiner Mitarbeiter zugeschnittenen Beteiligungsprogramms kann auf den ersten Blick schwerfallen. Es empfiehlt sich daher, die einzelnen Schritte der Entscheidungsfindung, von den ersten Überlegungen zur Mitarbeiterbeteiligung über die Auswahl der Beteiligungsform bis hin zur konkreten Konzeption und Umsetzung des Beteiligungsprogramms Schritt für Schritt anzugehen. Ziel sollte es dabei sein, das ausgewählte Mitarbeiterbeteiligungsprogramm so einfach und verständlich wie möglich zu halten.
In vier Schritten zur Mitarbeiterbeteiligung
In einem ersten Schritt bietet es sich an, die Ziele zu definieren, die mit der Beteiligung von Arbeitnehmern am Unternehmen erreicht werden sollen. Wurden die Zielvorgaben entwickelt, können Überlegungen zu den Eckpunkten der Ausgestaltung die Wahl des passenden Konzepts zusätzlich erleichtern. Sobald ein genaueres Bild über die Ausrichtung des Beteiligungsprogramms vorliegt, geht es an die konkrete Auswahl und Konzeption. Dabei sind nicht zuletzt die Auswirkungen auf die Gestaltung der Arbeitsverträge, die Sozialversicherung sowie auf die Bonität und Kreditfähigkeit des Unternehmens zu berücksichtigen. In der Praxis haben sich verschiedene Modelle der Mitarbeiterbeteiligung bewährt, die sich u. a. in ihrer Komplexität und dem Umfang der Mitspracherechte der beteiligten Arbeitnehmer unterscheiden. Passende Beteiligungsmodelle gibt es also für börsennotierte Konzerne gleichermaßen wie für mittelständische Betriebe oder junge Start-up-Unternehmen.
Ist die Entscheidung für ein Beteiligungsmodell gefallen, gilt es dieses umzusetzen. Dabei darf insb. die Ausgestaltung des geeigneten vertraglichen Rahmens mit individuell auf das Unternehmen zugeschnittenen Regelungen für die Mitarbeiterbeteiligung nicht vergessen werden. Hier sind z. B. auch Regelungen bei betrieblichen Kündigungen, zur Unternehmensnachfolge oder zu einem eventuellen Verkauf des Unternehmens vorzusehen. Darüber hinaus sollten Arbeitgeber in dieser Phase des Projekts „Mitarbeiterbeteiligung“ Überlegungen anstellen, wie sie ihre Mitarbeiter über die Einführung des Beteiligungsmodells informieren und wie die laufende Verwaltung des Beteiligungsmodells aussehen soll.
Win-Win-Situation nutzen
Damit ein Mitarbeiterbeteiligungsmodell als Möglichkeit der Mitarbeitergewinnung und -bindung sowie Produktivitätssteigerung für den Arbeitgeber und als Mittel der Vermögensbildung für den Arbeitnehmer zu einer Win-Win-Situation wird, erläutern wir in unserer Broschüre „Mitarbeiter finden und binden: Mitarbeiterbeteiligungsmodelle als probates Mittel zur Steigerung der Arbeitgeber-Attraktivität“, was es bei den vier Schritten zur Mitarbeiterbeteiligung zusätzlich zu beachten gilt und welche Vor- und Nachteile die einzelnen Formen der Mitarbeiterbeteiligung haben.
Wie diese Schritte aussehen können und was es bei den einzelnen Formen der Mitarbeiterbeteiligung zu beachten gilt, erläutern wir in unserer Broschüre „Mitarbeiter finden und binden: Mitarbeiterbeteiligungsmodelle als probates Mittel zur Steigerung der Arbeitgeber-Attraktivität“.