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Mitarbeiterbeteiligungsmodelle - auch für mittelständische Unternehmen interessant

Der sich im­mer wei­ter ver­schärfende Fachkräfte­man­gel stellt viele mit­telständi­sche Un­ter­neh­men vor die Frage, wie sie sich als at­trak­ti­ver Ar­beit­ge­ber po­si­tio­nie­ren können, um in die­sem „War for Ta­lents“ zu be­ste­hen. Ne­ben an­spre­chen­den Ar­beits­be­din­gun­gen und einem at­trak­ti­ven Ge­halt können Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­mo­delle die At­trak­ti­vität als Ar­beit­ge­ber stei­gern, auch um qua­li­fi­zierte Mit­ar­bei­ter an das Un­ter­neh­men zu bin­den und als zusätz­li­ches In­cen­tive zu die­nen.

Staatliche Förderung von Mitarbeiterbeteiligungen

Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­pro­gramme gibt es in un­ter­schied­li­chen Aus­ge­stal­tun­gen. Bis­lang sind sie je­doch über­wie­gend bei börsen­no­tier­ten Kon­zer­nen oder bei Un­ter­neh­men mit Pri­vate Equity-Hin­ter­grund so­wie Start-up-Un­ter­neh­men im Ven­ture-Ca­pi­tal Kon­text zu fin­den. Das soll sich nun ändern. Mit den ver­bes­ser­ten steu­er­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen, die zum 01.01.2024 in Kraft ge­tre­ten sind, soll der Nut­zung von Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­mo­del­len als eine Form der Vermögens­bil­dung und Al­ters­vor­sorge auch in mit­telständi­schen Un­ter­neh­men zum Durch­bruch ver­hol­fen wer­den. U. a. fördert der Staat die Über­las­sung von Vermögens­be­tei­li­gun­gen an Ar­beit­neh­mer durch einen Frei­be­trag, der mit dem Zu­kunfts­fi­nan­zie­rungs­ge­setz von 1.440 Euro auf 2.000 Euro pro Jahr erhöht wurde. Da­mit sind geld­werte Vor­teile des Ar­beit­neh­mers aus der Be­tei­li­gung am Un­ter­neh­men des Ar­beit­ge­bers bis zu die­sem Be­trag steuer- und so­zi­al­ver­si­che­rungs­frei.

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Darüber hin­aus wurde der An­wen­dungs­be­reich für die auf­schie­bende Be­steue­rung des geld­wer­ten Vor­teils aus Vermögens­be­tei­li­gun­gen (§ 19a EStG) aus­ge­wei­tet. Hier­von begüns­tigt sind Ar­beit­neh­mer von Un­ter­neh­men, de­ren Gründung nicht länger als zwan­zig Jahre zurück­liegt und wel­che beim Jah­res­um­satz und Jah­res­bi­lanz­summe den dop­pel­ten KMU-Schwel­len­wert so­wie bei der An­zahl der Mit­ar­bei­ter den vier­fa­chen KMU-Schwel­len­wert nicht über­schrei­ten. Wen­den diese Un­ter­neh­men oder de­ren Ge­sell­schaf­ter ih­ren Ar­beit­neh­mern zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn eine un­ent­gelt­li­che oder ver­bil­ligte Vermögens­be­tei­li­gung zu, entfällt im Zeit­punkt der Über­tra­gung die Be­steue­rung des geld­wer­ten Vor­teils. So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge sind je­doch gleich­wohl ab­zuführen. Erst wenn die Mit­ar­bei­ter­ka­pi­tal­be­tei­li­gung veräußert bzw. über­tra­gen, länger als 15 Jahre ge­hal­ten wird oder der Mit­ar­bei­ter sei­nen Ar­beit­ge­ber wech­selt, wird der Vor­teil aus der gewähr­ten Vermögens­be­tei­li­gung als Ar­beits­lohn ver­steu­ert.

Un­ter der Vor­aus­set­zung, dass der Ar­beit­ge­ber be­stimmte An­zeige- und Auf­zeich­nungs­pflich­ten erfüllt, wer­den Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen zu­dem durch die Ar­beit­neh­mer­spar­zu­lage für vermögens­wirk­same Leis­tun­gen gefördert. Die Spar­zu­lage er­hal­ten Ar­beit­neh­mer bis zu ei­ner Ein­kom­mens­ober­grenze von 40.000 Euro bzw. 80.000 Euro bei Zu­sam­men­ver­an­la­gung. Be­zu­schusst wird die An­lage in eine Un­ter­neh­mens­be­tei­li­gung i. H. v. 20 % von max. 400 Euro pro Jahr und Mit­ar­bei­ter. Die ma­xi­male Förde­rung beträgt so­mit 80 Euro pro Jahr.

Das passende Mitarbeiterbeteiligungsmodell finden

Die steu­er­li­che Förde­rung gilt je­doch nicht für alle Be­tei­li­gungs­mo­delle, wes­halb es sich lohnt, vorab zu prüfen, wel­ches Mo­dell im Ein­zel­fall am bes­ten ge­eig­net ist. Die Aus­wahl der ge­eig­ne­ten Va­ri­ante und die Ent­wick­lung ei­nes auf die in­di­vi­du­el­len Bedürf­nisse des Un­ter­neh­mens und sei­ner Mit­ar­bei­ter zu­ge­schnit­te­nen Be­tei­li­gungs­pro­gramms kann auf den ers­ten Blick schwer­fal­len. Es emp­fiehlt sich da­her, die ein­zel­nen Schritte der Ent­schei­dungs­fin­dung, von den ers­ten Über­le­gun­gen zur Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung über die Aus­wahl der Be­tei­li­gungs­form bis hin zur kon­kre­ten Kon­zep­tion und Um­set­zung des Be­tei­li­gungs­pro­gramms Schritt für Schritt an­zu­ge­hen. Ziel sollte es da­bei sein, das aus­gewählte Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­pro­gramm so ein­fach und verständ­lich wie möglich zu hal­ten.

In vier Schritten zur Mitarbeiterbeteiligung

In einem ers­ten Schritt bie­tet es sich an, die Ziele zu de­fi­nie­ren, die mit der Be­tei­li­gung von Ar­beit­neh­mern am Un­ter­neh­men er­reicht wer­den sol­len. Wur­den die Ziel­vor­ga­ben ent­wi­ckelt, können Über­le­gun­gen zu den Eck­punk­ten der Aus­ge­stal­tung die Wahl des pas­sen­den Kon­zepts zusätz­lich er­leich­tern. So­bald ein ge­naue­res Bild über die Aus­rich­tung des Be­tei­li­gungs­pro­gramms vor­liegt, geht es an die kon­krete Aus­wahl und Kon­zep­tion. Da­bei sind nicht zu­letzt die Aus­wir­kun­gen auf die Ge­stal­tung der Ar­beits­verträge, die So­zi­al­ver­si­che­rung so­wie auf die Bo­nität und Kre­ditfähig­keit des Un­ter­neh­mens zu berück­sich­ti­gen. In der Pra­xis ha­ben sich ver­schie­dene Mo­delle der Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung bewährt, die sich u. a. in ih­rer Kom­ple­xität und dem Um­fang der Mit­spra­che­rechte der be­tei­lig­ten Ar­beit­neh­mer un­ter­schei­den. Pas­sende Be­tei­li­gungs­mo­delle gibt es also für börsen­no­tierte Kon­zerne glei­chermaßen wie für mit­telständi­sche Be­triebe oder junge Start-up-Un­ter­neh­men.

Ist die Ent­schei­dung für ein Be­tei­li­gungs­mo­dell ge­fal­len, gilt es die­ses um­zu­set­zen. Da­bei darf insb. die Aus­ge­stal­tung des ge­eig­ne­ten ver­trag­li­chen Rah­mens mit in­di­vi­du­ell auf das Un­ter­neh­men zu­ge­schnit­te­nen Re­ge­lun­gen für die Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung nicht ver­ges­sen wer­den. Hier sind z. B. auch Re­ge­lun­gen bei be­trieb­li­chen Kündi­gun­gen, zur Un­ter­neh­mens­nach­folge oder zu einem even­tu­el­len Ver­kauf des Un­ter­neh­mens vor­zu­se­hen. Darüber hin­aus soll­ten Ar­beit­ge­ber in die­ser Phase des Pro­jekts „Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung“ Über­le­gun­gen an­stel­len, wie sie ihre Mit­ar­bei­ter über die Einführung des Be­tei­li­gungs­mo­dells in­for­mie­ren und wie die lau­fende Ver­wal­tung des Be­tei­li­gungs­mo­dells aus­se­hen soll.

Win-Win-Situation nutzen

Da­mit ein Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­mo­dell als Möglich­keit der Mit­ar­bei­ter­ge­win­nung und -bin­dung so­wie Pro­duk­ti­vitäts­stei­ge­rung für den Ar­beit­ge­ber und als Mit­tel der Vermögens­bil­dung für den Ar­beit­neh­mer zu ei­ner Win-Win-Si­tua­tion wird, erläutern wir in un­se­rer Bro­schüre „Mit­ar­bei­ter fin­den und bin­den: Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­mo­delle als pro­ba­tes Mit­tel zur Stei­ge­rung der Ar­beit­ge­ber-At­trak­ti­vität“, was es bei den vier Schrit­ten zur Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung zusätz­lich zu be­ach­ten gilt und wel­che Vor- und Nach­teile die ein­zel­nen For­men der Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung ha­ben.

Wie diese Schritte aus­se­hen können und was es bei den ein­zel­nen For­men der Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung zu be­ach­ten gilt, erläutern wir in un­se­rer Bro­schüre „Mit­ar­bei­ter fin­den und bin­den: Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­mo­delle als pro­ba­tes Mit­tel zur Stei­ge­rung der Ar­beit­ge­ber-At­trak­ti­vität“.

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