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Steuerberatung

Mitgliedschaft Supermarkt-Rabattmodell unterliegt dem Regelsteuersatz

BFH v. 18.12.2019 - XI R 21/18

Die ent­gelt­li­che Einräum­ung des Rechts zum be­tragsmäßig nicht be­grenz­ten ver­bil­lig­ten Wa­ren­be­zug in Form ei­ner "Mit­glied­schaft" stellt eine selbständige steu­er­bare Leis­tung und nicht eine Ne­ben­leis­tung oder einen Zwi­schen­schritt zum Wa­ren­kauf dar. Die Einräum­ung die­ser Ra­batt­be­rech­ti­gung un­ter­liegt voll­umfäng­lich dem Re­gel­steu­er­satz nach § 12 Abs. 1 UStG, wenn die Wa­ren des Wa­ren­sor­ti­ments so­wohl dem Re­gel­steu­er­satz als auch dem ermäßig­ten Steu­er­satz un­ter­lie­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die kla­gende GmbH be­trieb im Jahr 2010 meh­rere Bio-Su­permärkte in ei­ner deut­schen Großstadt un­ter ei­ner ge­mein­sa­men Dach­marke. In den Märk­ten konn­ten Kun­den ent­we­der die Wa­ren zum Nor­mal­preis oder ver­bil­ligt als Mit­glied ein­kau­fen. Für die Mit­glied­schaft zahl­ten die Kun­den einen mtl. fes­ten Bei­trag (je nach Ein­kom­men und Fa­mi­li­en­stand zwi­schen rd. 10 € und ca. 20 €).

Die Kläge­rin ging da­von aus, dass der Mit­glieds­bei­trag ein Ent­gelt für die späte­ren Wa­ren­verkäufe sei. Die Einräum­ung der Ra­batt­be­rech­ti­gung sei als not­wen­di­ger Zwi­schen­schritt des Wa­ren­ver­kaufs an­zu­se­hen und da­mit eine Ne­ben­leis­tung. Da die ra­bat­tier­ten Wa­ren­lie­fe­run­gen zu über 81 % dem ermäßig­ten Steu­er­satz un­ter­la­gen (z.B. für Le­bens­mit­tel­verkäufe), teilte die Kläge­rin auch die Mit­glieds­beiträge ent­spre­chend nach bei­den Steu­ersätzen auf. Das Fi­nanz­amt hin­ge­gen ging da­von aus, dass die ein­geräumte Ra­batt­be­rech­ti­gung als selbständige Leis­tung in vol­lem Um­fang dem Re­gel­steu­er­satz un­ter­liege.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat ohne Rechts­feh­ler da­hin er­kannt, dass die Kläge­rin durch Einräum­ung der "Mit­glied­schaf­ten" eine steu­er­bare und dem Re­gel­steu­er­satz un­ter­lie­gende Leis­tung an ihre Kun­den er­bracht hat.

So­weit die Zah­lung für die Be­reit­schaft der Kläge­rin ge­zahlt wor­den ist, Wa­ren ver­bil­ligt zu lie­fern, hat die Kläge­rin eine selbständige Leis­tung er­bracht, an der die Kun­den ein ge­son­der­tes In­ter­esse hat­ten. Ein mo­nat­li­cher pau­scha­ler Mit­glieds­bei­trag ist ins­be­son­dere keine An­zah­lung auf künf­tige Wa­ren­lie­fe­run­gen, da das "Ob und Wie" der künf­ti­gen Lie­fe­run­gen bei Ab­schluss der Mit­glied­schaft nicht hin­rei­chend be­stimmt ist.

Die ent­gelt­li­che Einräum­ung des Rechts zum be­tragsmäßig nicht be­grenz­ten ver­bil­lig­ten Wa­ren­be­zug in Form ei­ner "Mit­glied­schaft" stellt eine selbständige steu­er­bare Leis­tung und nicht eine Ne­ben­leis­tung oder einen Zwi­schen­schritt zum Wa­ren­kauf dar. Die Einräum­ung die­ser Ra­batt­be­rech­ti­gung un­ter­liegt voll­umfäng­lich dem Re­gel­steu­er­satz nach § 12 Abs. 1 UStG, wenn die Wa­ren des Wa­ren­sor­ti­ments so­wohl dem Re­gel­steu­er­satz als auch dem ermäßig­ten Steu­er­satz un­ter­lie­gen.

Hin­ter­grund:
Das Ur­teil des BFH hat wirt­schaft­lich zur Folge, dass sich die Kos­ten des Su­per­markt­be­trei­bers für das von ihm an­ge­bo­tene Ra­batt­mo­dell erhöhen. Der Ver­brau­cher ist nicht un­mit­tel­bar be­trof­fen. Keine Aus­sage hat der BFH zu an­de­ren Ra­batt-Mo­del­len ge­trof­fen, bei de­nen z.B. der Mit­glieds­bei­trag vom Um­satz des Kun­den abhängt oder mit dem Kauf­preis der Wa­ren ver­rech­net wird. Auch mus­ste der BFH nicht ent­schei­den, ob der Fall an­ders zu be­ur­tei­len ge­we­sen wäre, wenn sich der Ra­batt nur auf Wa­ren be­zo­gen hätte, die dem ermäßig­ten Steu­er­satz von 7 % un­ter­lie­gen,

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