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Rechtsberatung

Mehr Mitspracherechte von Behörden bei Zulassungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln?

Möchte ein Her­stel­ler Pflan­zen­schutz­mit­tel in einem Mit­glied­staat der EU ver­kau­fen, benötigt er dafür nicht zwin­gend die Zu­las­sung des Mit­tels in dem je­wei­li­gen Mit­glied­staat, in dem das Mit­tel ver­kauft wer­den soll. Viel­mehr kann sich der Her­stel­ler den Mit­glied­staat aus­su­chen, in dem er einen An­trag auf Zu­las­sung stellt. Dies stößt auf Miss­fal­len des Bun­des­am­tes für Ver­brau­cher­schutz und Le­bens­mit­tel­si­cher­heit (BVL).

Be­stimmte Mit­glied­staa­ten müssen diese Zu­las­sung dann grundsätz­lich ak­zep­tie­ren. Ermöglicht wird die­ses Vor­ge­hen durch das sog. Ver­fah­ren der ge­gen­sei­ti­gen An­er­ken­nung nach Art. 40, 41 der EU-Pflan­zen­schutz­mit­tel­ver­ord­nung (VO [EG] 1107/2009). Das BVL hat be­reits mehr­fach ausländi­sche Pflan­zen­schutz­mit­tel­zu­las­sun­gen nicht an­er­kannt und ist bis­her mit sei­nen Ent­schei­dun­gen vor den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten ge­schei­tert. Nun­mehr ruft das BVL das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt an und ver­sucht im Wege ei­ner Ver­fas­sungs­be­schwerde mehr Mit­spra­che­recht bei der ge­gen­sei­ti­gen An­er­ken­nung von Pflan­zen­schutz­mit­teln zu er­lan­gen.

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Wie funktioniert das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung von Pflanzenschutzmittelzulassungen?

Für das Ver­fah­ren der ge­gen­sei­ti­gen An­er­ken­nung von Pflan­zen­schutz­mit­tel­zu­las­sun­gen nach der EU-Pflan­zen­schutz­mit­tel­ver­ord­nung wer­den die EU-Mit­glied­staa­ten in Re­fe­renz­zo­nen auf­ge­teilt. Die Mit­glied­staa­ten, in de­nen annähernd ver­gleich­bare öko­lo­gi­sche und land­wirt­schaft­li­che Be­din­gun­gen herr­schen, wer­den ei­ner Re­fe­renz­zone zu­ge­ord­net. Deutsch­land bil­det u. a. mit Po­len, den Nie­der­lan­den und Öster­reich (sog. Re­fe­renz­staa­ten) eine Re­fe­renz­zone. Wurde der Wirk­stoff ei­nes Pflan­zen­schutz­mit­tels von der EU-Kom­mis­sion ge­neh­migt und das Mit­tel in einem Re­fe­renz­staat zu­ge­las­sen, müssen die an­de­ren Re­fe­renz­staa­ten aus der je­wei­li­gen Re­fe­renz­zone die Zu­las­sung des Pflan­zen­schutz­mit­tels grundsätz­lich an­er­ken­nen.

Die Schutz­stan­dards und Zu­las­sungs­be­din­gun­gen un­ter­schei­den sich je­doch von Mit­glied­staat zu Mit­glied­staat. In Deutsch­land gel­ten ver­gleichs­weise stren­gere An­for­de­run­gen, wes­halb Her­stel­ler von Pflan­zen­schutz­mit­teln Deutsch­land im­mer sel­te­ner als Re­fe­renz­mit­glied­staat auswähl­ten. Wurde das Pflan­zen­schutz­mit­tel im Re­fe­renz­staat zu­ge­las­sen, be­schränkt sich der Er­mes­sens­spiel­raum Deutsch­lands bei dem Ver­fah­ren der ge­gen­sei­ti­gen An­er­ken­nung zunächst auf die Möglich­kei­ten gemäß Art. 41 Abs. 1 EU-Pflan­zen­schutz­mit­tel­ver­ord­nung, die Be­din­gun­gen in sei­nem Ho­heits­ge­biet zu berück­sich­ti­gen so­wie gem. Art. 41 Abs. 1 Halb­satz 2 i. V. m. Art. 36 Abs. 3 EU-Pflan­zen­schutz­mit­tel­ver­ord­nung, Maßnah­men zur Min­de­rung der Ri­si­ken für die Ge­sund­heit von Men­sch oder Tier oder für die Um­welt fest­zu­le­gen bzw. die Zu­las­sung zu ver­wei­gern.

Aktuelle Gerichtsentscheidungen zur gegenseitigen Anerkennung von Zulassungen

Schon mehr­mals lehnte das für Pflan­zen­schutz­mit­tel­zu­las­sun­gen zuständige BVL mit Sitz in Braun­schweig Zu­las­sungs­anträge von Her­stel­lern ab, weil die Um­welt­ri­si­ken der je­wei­li­gen Pflan­zen­schutz­mit­tel aus ih­rer Sicht zu hoch wa­ren. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Braun­schweig (VG) be­tonte dem­ge­genüber mehr­fach, dass die deut­schen Behörden an die Zu­las­sungs­be­din­gun­gen und die Be­wer­tun­gen des je­wei­li­gen Re­fe­renz­staa­tes ge­bun­den seien und ih­nen keine wei­ter­ge­hen­den Prüfungs­be­fug­nisse zustünden und ver­pflich­tete das BVL zur Er­tei­lung der Zu­las­sun­gen.

Jüngst bestätigte das VG Braun­schweig mit Ur­teil vom 28.10.2022 (Az. 1 A 125/21) die ein­ge­schränkte Prüfpflicht des BVL bei Zu­las­sungs­ent­schei­dun­gen im Ver­fah­ren der ge­gen­sei­ti­gen An­er­ken­nung.

So be­gehrte eine Her­stel­le­rin von Pflan­zen­schutz­mit­teln die Er­tei­lung der Zu­las­sung ei­nes Pflan­zen­schutz­mit­tels in Deutsch­land im Ver­fah­ren der ge­gen­sei­ti­gen An­er­ken­nung. Zu­vor hatte Po­len als Re­fe­renz­mit­glied­staat die Zu­las­sung für das Mit­tel er­teilt. Das BVL ver­sagte die Zu­las­sung je­doch ins­be­son­dere, weil für die in dem Mit­tel ent­hal­tene Wirk­stoff­va­ri­ante nach der maßgeb­li­chen Durchführungs­ver­ord­nung keine Wirk­stoff­ge­neh­mi­gung be­stan­den habe.

Das VG Braun­schweig ur­teilte dar­auf­hin, dass der Prüfungs­spiel­raum des mit einem An­trag auf ge­gen­sei­tige An­er­ken­nung be­fass­ten Mit­glied­staats sehr be­grenzt sei. Eine über das Vor­lie­gen von Gründen nach Art. 36 der EU-Pflan­zen­schutz­mit­tel­ver­ord­nung hin­aus­ge­hende ma­te­ri­elle Prüfungs­kom­pe­tenz komme ihm nicht zu. Ins­be­son­dere sei er we­der be­rech­tigt noch ver­pflich­tet, die Re­fe­renz­zu­las­sung auf ihre Rechtmäßig­keit hin zu überprüfen. Dies er­gebe sich vor al­lem aus dem - dem Ver­fah­ren der ge­gen­sei­ti­gen An­er­ken­nung zu­grun­de­lie­gen­den - Prin­zip des ge­gen­sei­ti­gen Ver­trau­ens, so­wie der Gewähr­leis­tung des freien Wa­ren­ver­kehrs in­ner­halb der Ge­mein­schaft. Zur Ver­mei­dung von Dop­pel­ar­beit, Ver­rin­ge­rung des Ver­wal­tungs­auf­wands für In­dus­trie und Mit­glied­staa­ten und zur Si­cher­stel­lung ei­ner ein­heit­li­che­ren Verfügbar­keit von Pflan­zen­schutz­mit­teln solle die von einem Mit­glied­staat er­teilte Zu­las­sung von an­de­ren Mit­glied­staa­ten ak­zep­tiert wer­den.

Auch der nach­fol­gende Be­schluss des OVG Lüne­burg (Az. 10 LA 116/22) stützte sich maßgeb­lich dar­auf, dass eine Rechtmäßig­keits­kon­trolle der von einem Mit­glied­staat er­teil­ten Re­fe­renz­zu­las­sung durch den an­er­ken­nen­den Mit­glied­staat nicht er­fol­gen dürfe. Zwar setze Art. 29 der EU-Pflan­zen­schutz­mit­tel­ver­ord­nung vor­aus, dass der zum Ein­satz kom­mende Wirk­stoff ge­neh­migt sei, was im maßgeb­li­chen Zeit­punkt nicht der Fall war. Dar­aus er­gebe sich je­doch keine Prüfungs­kom­pe­tenz ei­nes mit der An­er­ken­nung be­auf­trag­ten Mit­glied­staats, die Vor­aus­set­zun­gen der Zu­las­sung zum In­ver­kehr­brin­gen, die be­reits von dem an­de­ren Re­fe­renz­mit­glied­staat geprüft und be­jaht wor­den sei, (noch­mals) zu prüfen. Je­den­falls so­lange sich nicht aufdränge, dass ein Re­fe­renz­mit­glied­staat Vor­schrif­ten des Zu­las­sungs­ver­fah­rens sys­te­ma­ti­sch ver­letze, be­stehe im An­er­ken­nungs­ver­fah­ren kein Raum für eine Überprüfung der Rechtmäßig­keit der Re­fe­renz­zu­las­sung.

Verfassungsbeschwerde des BVL

Es scheint, als möchte das BVL diese vom VG Braun­schweig und OVG Lüne­burg pos­tu­lierte ein­ge­schränkte Prüfpflicht nicht länger hin­neh­men; die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land reichte als Ver­tre­te­rin der Behörde und Be­schwer­deführe­rin Ver­fas­sungs­be­schwerde vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) ein, mit der sie die Ver­let­zung ih­res Rechts auf den ge­setz­li­chen Rich­ter aus Art. 101 Abs. 1 GG gel­tend macht. Es ist das er­ste Mal, dass die Bun­des­re­pu­blik im Wege der Ver­fas­sungs­be­schwerde vor ihr ei­ge­nes Ver­fas­sungs­ge­richt zieht und da­mit eine ju­ris­ti­sche Pre­miere.

Das BVL be­gehrt, dass das BVerfG die vor­he­rige Ent­schei­dung des OVG auf­hebt und fest­stellt, dass der EuGH in einem neuen Durch­gang an­ge­ru­fen wer­den müsse. Ih­rer An­sicht nach hätte das OVG zur Klärung der strit­ti­gen Rechts­fra­gen ein Vor­ab­ent­schei­dungs­ver­fah­ren gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ein­lei­ten müssen. Dort müsste dann geklärt wer­den, wie weit die na­tio­na­len Prüfungs­be­fug­nisse im Rah­men von Ver­fah­ren der ge­gen­sei­ti­gen An­er­ken­nung rei­chen und ob die na­tio­na­len Behörden im Ein­zel­fall nicht doch von den Be­wer­tun­gen des Re­fe­renz­mit­glied­staats ab­wei­chen dürfen.

Ähnlich gelagerter Fall bereits vor dem EuGH anhängig

Be­reits in einem ähn­lich ge­la­ger­ten Fall hatte sich ein nie­derländi­sches Ge­richt an den EuGH ge­wandt. Die zuständige Ge­ne­ral­anwältin hob hier­bei in ih­ren Schlus­santrägen das Vor­sor­ge­prin­zip, auf dem die EU-Pflan­zen­schutz­ver­ord­nung be­ruhe, her­vor; der fe­derführende Mit­glied­staat müsse "alle ein­schlägi­gen und zu­verlässi­gen ak­tu­el­len wis­sen­schaft­li­chen und tech­ni­schen Er­kennt­nisse berück­sich­ti­gen", so die Ge­ne­ral­anwältin. Un­terlässt er dies und über­sieht er Ge­fah­ren für die Um­welt, darf ein an­de­rer Mit­glied­staat die Zu­las­sung ver­wei­gern.

Folgt der EuGH der Ein­schätzung der Ge­ne­ral­anwältin, wäre dies ganz i. S. d. BVL und des als wis­sen­schaft­li­chen Be­wer­tungs­behörde be­tei­lig­ten Um­welt­bun­des­amts, des Bun­des­in­sti­tuts für Ri­si­ko­be­wer­tung so­wie des Ju­lius Kühn-In­sti­tuts. Her­stel­ler von Pflan­zen­schutz­mit­teln hin­ge­gen könn­ten sich nicht mehr auf die Zu­las­sun­gen ei­nes Re­fe­renz-Mit­glied­staats und da­mit die ge­gen­sei­tige An­er­ken­nung der Pflan­zen­schutz­mit­tel­zu­las­sun­gen ver­las­sen.

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