Hintergrund für die mit BMF-Schreiben vom 26.07.2022 (Az. VI A 3 - S 0304/19/10006 :012, DStR 2022, S. 1554) erfolgten Änderungen ist die mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der AO und des EGAO vom 12.07.2021 (BGBl. I 2022, S. 1142) vorgenommene Anpassung der Definition verbundener Unternehmen (§ 138e Abs. 3 Satz 6 AO) sowie die Erweiterung der regelmäßig zu aktualisierenden Angaben bei marktfähigen Gestaltungen (§ 138h Abs. 2 Satz 1 AO). Die Neuregelungen erfolgten zur Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben der Amtshilferichtlinie und sind auf alle am 22.07.2022 anhängigen Verfahren rückwirkend anzuwenden. Aufgrund der Ergänzung des § 138h AO müssen nun bei marktfähigen Steuergestaltungen im Rahmen der quartalsweisen Aktualisierungspflicht auch Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich der mit dem Steuerpflichtigen verbundenen Unternehmen gemeldet werden.
Das BMF konkretisiert seine Ausführungen dahingehend, dass neben den bereits bislang geforderten Angaben zudem Angaben zu verbundenen Unternehmen zu machen sind, wenn zu einer marktfähigen Steuergestaltung neue Nutzer hinzutreten.