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Rechtsberatung

Mitteilung von Nutzer-E-Mail-Adressen bei Urheberrechtsverstößen

OLG Frankfurt a.M. 28.8.2017, 11 U 71/16

YouTube und Google sind ver­pflich­tet, die E-Mail-Adres­sen ih­rer Nut­zer im Fall ei­ner Ur­he­ber­rechts­ver­let­zung be­kannt­zu­ge­ben, da u.a. den Be­grif­fen "An­schrift" und "Adresse" keine un­ter­schied­li­che Be­deu­tung zu­kommt. Et­was an­de­res gilt je­doch für die Te­le­fon­num­mern und die zu­ge­wie­se­nen IP-Adres­sen.

Der Sach­ver­halt:
Auf der In­ter­net­platt­form von YouTube können au­dio­vi­su­elle Beiträge von Drit­ten ein­ge­stellt und an­de­ren un­ent­gelt­lich zugäng­lich ge­macht wer­den. Die Nut­zer müssen sich vor einem Upload an­mel­den. An­zu­ge­ben ist zwin­gend ein Name, eine E-Mail-Adresse so­wie das Ge­burts­da­tum. Für die An­mel­dung benötigt man ein Nut­zer­konto bei Google, dem Mut­ter­kon­zern von YouTube. Die Kläge­rin ist eine deut­sche Film­ver­wer­te­rin. Sie be­sitzt die aus­schließli­chen Nut­zungs­rechte an zwei Fil­men, die von drei ver­schie­de­nen Nut­zern der Platt­form YouTube öff­ent­lich an­ge­bo­ten und je­weils meh­rere tau­send­mal ab­ge­ru­fen wor­den wa­ren. Die Nut­zer han­del­ten un­ter einem Pseud­onym.

Die Kläge­rin wollte diese Nut­zer we­gen der Ver­let­zung ih­rer Ur­he­ber­rechte in An­spruch neh­men. Sie be­gehrte des­halb zunächst von den be­klag­ten Un­ter­neh­men YouTube und Google die An­gabe der Klar­na­men und der Post­an­schrift der Nut­zer. Nach­dem die Be­klag­ten erklärt hat­ten, dass diese An­ga­ben ih­nen nicht vorlägen, ver­folgte sie die­sen An­spruch nicht wei­ter. Viel­mehr be­gehrte sie nur noch Aus­kunft über die E-Mail Adres­sen, Te­le­fon­num­mern und die IP-Adres­sen.

Das LG wies die Klage mit der Begründung ab, dass kein An­spruch auf Be­kannt­gabe die­ser Da­ten bestünde. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Be­ru­fung der Kläge­rin war teil­weise er­folg­reich. Das Be­ru­fungs­ur­teil ist noch nicht rechtskräftig. We­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Sa­che wurde die Re­vi­sion zum BGH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Be­klag­ten sind ver­pflich­tet, die E-Mail-Adres­sen be­kannt­zu­ge­ben. Die Te­le­fon­num­mern und maßgeb­li­chen IP-Adres­sen müssen da­ge­gen nicht mit­ge­teilt wer­den.

Die Be­klag­ten hat­ten für die von den Nut­zern be­gan­ge­nen Rechts­ver­let­zun­gen ge­werbsmäßig Dienst­leis­tun­gen gem. § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG zur Verfügung ge­stellt. In­fol­ge­des­sen sind sie gem. § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG ver­pflich­tet, Aus­kunft über "Na­men und An­schrift der Her­stel­ler, Lie­fe­ran­ten und an­de­rer Vor­be­sit­zer der Ver­vielfälti­gungsstücke" zu er­tei­len. Un­ter den Be­griff der "An­schrift" fällt in­so­fern auch die E-Mail-Adresse. Den Be­grif­fen "An­schrift" und "Adresse" kommt keine un­ter­schied­li­che Be­deu­tung zu. Dass mit der Be­zeich­nung "An­schrift" im Deut­schen ur­sprüng­lich le­dig­lich die Post­an­schrift ge­meint war, ist nämlich his­to­ri­sch begründet.

Es geht al­lein um die An­gabe des Or­tes, an dem man je­man­den "an­schrei­ben" kann. Die gewählte For­mu­lie­rung der "An­schrift" geht zu­dem auf das Jahr 1990 zurück. Zu die­sem Zeit­punkt hatte der E-Mail-Ver­kehr kaum eine prak­ti­sche Be­deu­tung ge­habt. Setzt man so­mit "An­schrift" mit "Adresse" gleich, er­fasst dies ein­deu­tig auch die E-Mail-Adresse. Denn auch hier han­delt es sich um eine An­gabe, wo­hin man schrei­ben muss, da­mit das Ge­schrie­bene den Empfänger er­reicht. Nur die­ses Be­griffs­verständ­nis trägt den geänder­ten Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­wohn­hei­ten und dem Sie­ges­zug des elek­tro­ni­schen Ge­schäfts­ver­kehrs hin­rei­chend Rech­nung.

Te­le­fon­num­mer und IP-Adresse sind hin­ge­gen nicht vom Aus­kunfts­an­spruch um­fasst. Denn nach all­ge­mei­nem Sprach­ge­brauch verkörpern "An­schrift" ei­ner­seits und "Te­le­fon­num­mer" an­de­rer­seits un­ter­schied­li­che Kon­takt­da­ten. Der von der Kläge­rin ein­geführte Be­griff der "Te­le­fon­an­schrift" ist zu­dem auch nicht gebräuch­lich. Bei IP-Adres­sen han­delt es sich - trotz des Wort­be­stand­teils "Adresse" - be­reits des­halb nicht um eine "An­schrift", da der IP-Adresse kei­ner­lei Kom­mu­ni­ka­ti­ons­funk­tion zu­kommt. Sie dient al­lein der Iden­ti­fi­zie­rung des End­gerätes, von dem aus eine be­stimmte Web­seite auf­ge­ru­fen wird.

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