Nach § 138 Abs. 2 AO haben inländische Steuerpflichtige dem für sie zuständigen Finanzamt u. a. mitzuteilen, wenn sie eine Beteiligung an einer ausländischen Körperschaft erwerben oder veräußern und die Beteiligung mindestens 10 % beträgt oder die Anschaffungskosten 150.000 Euro übersteigen. Ungeachtet der Höhe der Anschaffungskosten besteht jedoch keine Mitteilungspflicht, wenn die Beteiligung weniger als 1 % beträgt und Aktien der ausländischen Gesellschaft an einer Börse im EU-/EWR-Raum gehandelt werden. Grundsätzlich sind dem zuständigen Finanzamt dazu entsprechende Informationen nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen elektronisch zu übermitteln. Bislang sah jedoch eine Übergangsregelung vor, dass in allen Bundesländern weiterhin eine Abgabe der Mitteilungen in Papierform möglich ist.
Diese Übergangsregelung ist letztmals am 28.02.2023 anzuwenden (Mitteilung des BZSt vom 05.01.2023). Ab 01.03.2023 sind damit stets Mitteilungen elektronisch zu übermitteln.
Hinweis: Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO können der Finanzverwaltung über ELSTER übermittelt werden.