Bereits mit Schreiben vom 5.2.2018 (BStBl. I 2018, S. 289) ging das BMF ausführlich auf die Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen in der seit 1.1.2018 geltenden Fassung ein (vgl. auch "Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen").
Mitteilungspflichten über den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen bestehen u. a. dann, wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 Euro beträgt. Zu dieser 150.000 Euro-Grenze modifiziert das BMF mit Schreiben vom 18.7.2018 seine Vorgaben. Der Erwerb oder die Veräußerung von börsennotierten Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft von weniger als 1 % muss trotz Überschreitens der 150.000 Euro-Grenze nicht mitgeteilt werden, wenn mit der Hauptgattung der Aktien dieser Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse in einem EU-/EWR-Staat oder an einer von der BaFin zugelassenen Börse stattfindet.