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Steuerberatung

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen - konkret 150.000 Euro-Grenze

Beträgt die Summe der An­schaf­fungs­kos­ten al­ler ausländi­schen Be­tei­li­gun­gen mehr als 150.000 Euro, grei­fen Mit­tei­lungs­pflich­ten. Die Fi­nanz­ver­wal­tung schränkt dies nun al­ler­dings bei börsen­no­tier­ten Be­tei­li­gun­gen ein.

Be­reits mit Schrei­ben vom 5.2.2018 (BStBl. I 2018, S. 289) ging das BMF ausführ­lich auf die Mit­tei­lungs­pflich­ten bei Aus­lands­be­zie­hun­gen in der seit 1.1.2018 gel­ten­den Fas­sung ein (vgl. auch "Mit­tei­lungs­pflich­ten bei Aus­lands­be­zie­hun­gen").

Mit­tei­lungs­pflich­ten über den Er­werb oder die Veräußerung von Be­tei­li­gun­gen be­ste­hen u. a. dann, wenn die Summe der An­schaf­fungs­kos­ten al­ler Be­tei­li­gun­gen mehr als 150.000 Euro beträgt. Zu die­ser 150.000 Euro-Grenze mo­di­fi­ziert das BMF mit Schrei­ben vom 18.7.2018 seine Vor­ga­ben. Der Er­werb oder die Veräußerung von börsen­no­tier­ten Be­tei­li­gun­gen an ei­ner ausländi­schen Ge­sell­schaft von we­ni­ger als 1 % muss trotz Über­schrei­tens der 150.000 Euro-Grenze nicht mit­ge­teilt wer­den, wenn mit der Haupt­gat­tung der Ak­tien die­ser Ge­sell­schaft ein we­sent­li­cher und re­gelmäßiger Han­del an ei­ner Börse in einem EU-/EWR-Staat oder an ei­ner von der Ba­Fin zu­ge­las­se­nen Börse statt­fin­det.

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