Mit Schreiben vom 5.2.2018 (Az. IV B 5 - S 1300/07/10087 / IV A 3 - S 0303/17/10001, DStR 2018, S. 356) geht das BMF auf die Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen ein, die für nach dem 31.12.2017 verwirklichte, mitteilungspflichtige Sachverhalte erweitert wurden. Dem zuständigen Finanzamt ist demnach u. a. mitzuteilen, wenn ein inländischer Steuerpflichtiger allein oder zusammen mit nahe stehenden Personen einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer sog. Drittstaat-Gesellschaft ausüben kann.
Ab 1.1.2018 sind die Mitteilungen zusammen mit der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln. Die Mitteilung hat spätestens bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums zu erfolgen.
Hinweis
Dem BMF-Schreiben vom 5.2.2018 sind entsprechende Mitteilungsformulare beigefügt, die mit der Bezeichnung „BZSt 2“auch unter www.formulare-bfinv.de als PDF-Leerformular abgerufen werden können. Sobald die technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung geschaffen sind, wird hierüber auf den Internetseiten des BMF und des BZSt informiert.
Es ist anzuraten, zeitnah zur Verwirklichung mitteilungspflichtiger Sachverhalte entsprechende Aufzeichnungen zu erstellen, um die erforderlichen Informationen zur Erstellung der Steuererklärungen 2018 ohne weiteren Ermittlungsaufwand über zurückliegende Sachverhalte zur Hand zu haben.