Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte sich im Jahr 2006 über die Beklagte als Treuhänderin mit einem Kommanditanteil i.H.v. 10.000 € zzgl. Agio an der P-GmbH & Co. KG (Fondsgesellschaft) beteiligt. Die beklagte Treuhänderin ist Gründungskommanditistin des Fonds und hält einen Eigenanteil i.H.v. 1.000 €. Die Fondsgesellschaft ihrerseits hält sämtliche Anteile an der P-Limited Partnership, die über ein Portfolio britischer Zweitmarkt-Kapitallebensversicherungen verfügt und damit handelt. Mittelbar haben sich mehr als 5000 Anleger über die Beklagte an der Fondsgesellschaft beteiligt.
AG und LG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH die Vorentscheidungen auf und gab der Klage statt.
Gründe:
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften seiner Vertragspartner, den unmittelbaren Gesellschaftern und den diesen im Innenverhältnis gleichgestellten (anderen) Treugebern, zu. Wie der Senat bereits mit Beschluss v. 21.9.2009 (Az.: II ZR 264/08) und mit Urteil v. 11.1.2011 (Az.: II ZR 187/09) entschieden hat, ist bei einem Gesellschaftsvertrag einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, selbstverständlich. Es ist lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gem. § 226 BGB begrenzt.
Einem mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Gesellschafter, der aufgrund der Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag im Innenverhältnis einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt ist, steht nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern gegen jeden Mitgesellschafter, der die Auskunft unschwer erteilen kann (hier: den das Anlegerregister führenden Treuhänder), ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften der anderen Anleger (Treugeber und unmittelbare Gesellschafter) zu. Der qualifizierte Treugeber unterscheidet sich von einem Vollgesellschafter lediglich dadurch, dass beim (qualifizierten) Treugeber die dingliche Berechtigung am Gesamthandsvermögen und die mit der formalen Gesellschafterstellung verbundene Außenhaftung fehlen.
Die Beklagte hatte kein Recht, dem Kläger die Auskunft aufgrund der Regelungen zum "Datenschutz" im Gesellschafts- bzw. Treuhandvertrag zu verweigern. Das Recht, die Vertragspartner des Gesellschaftsvertrages, d.h. alle anderen zu den Bedingungen des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft Beigetretenen, zu kennen, kann im Gesellschaftsvertrag, auch einer Publikumskommanditgesellschaft, nicht ausgeschlossen werden. Dem Auskunftsanspruch des Klägers stand letztlich weder ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber und Kommanditisten aus datenschutzrechtlichen Gründen entgegen noch eine konkrete Gefahr des Missbrauchs der Daten.
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