In einem Sozialplan wurde - gestaffelt nach Länge der Betriebszugehörigkeit, Höhe des Bruttogehalts und Lebensalter - eine Abfindungssumme gebildet, die auf einen Höchstbetrag von 75.000 Euro gedeckelt wurde. Zusätzlich wurde bei Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage eine Klageverzichtsprämie gewährt. Ein seit über 30 Jahren beim Arbeitgeber beschäftigter, fast 60 Jahre alter Arbeitnehmer war von der Deckelung betroffen und forderte weitere rund 28.000 Euro Bruttogehalt für die Zeit seiner Freistellung sowie die Klageverzichtsprämie in Höhe von rund 27.000 Euro ein.
Das BAG gab ihm, anders als die beiden Vorinstanzen, teilweise Recht. Die Deckelung der Abfindung auf 75.000 Euro galt zwar für alle Arbeitnehmer, knüpfte also nicht unmittelbar an das Lebensalter an. Sie treffe aber wegen der Faktoren Betriebszugehörigkeit und Alter in der Berechnungsformel typischerweise nur ältere Arbeitnehmer. Dennoch liege eine mittelbare Diskriminierung nicht vor, da die Regelung das rechtmäßige Ziel nach den §§ 3 Abs. 2 Halbsatz 2, 10 Satz 1 AGG in Verbindung mit § 75 BetrVG verfolge, die zur Verfügung stehenden Mittel der Abwicklung gerecht zu verteilen. Auch sei sie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, weil die Deckelung der Abfindung für die Alterskohorte der 51- bis 60-jährigen Arbeitnehmer erst eine Verteilung auch an die jüngeren Beschäftigten ermögliche.
Der Höchstbetrag betrifft laut BAG aber nicht die Klageverzichtsprämie. Die Auslegung der Vereinbarung ergebe, dass die Prämie extra geleistet werden solle. Damit bekam der Arbeitnehmer neben den 75.000 Euro noch rund 27.000 Euro zugesprochen.