deen

Rechtsberatung

Mittelbare Altersdiskriminierung bei Begrenzung der Sozialplanabfindung auf Höchstbetrag

Wer eine Ab­fin­dung im So­zi­al­plan zur Ab­wick­lung ei­nes Un­ter­neh­mens auf einen Höchst­be­trag be­grenzt und da­mit fast aus­schlie­ß­lich äl­te­re Ar­beit­neh­mer be­nach­tei­ligt, dis­kri­mi­niert sie gemäß Ur­teil des BAG vom 07.12.2021 (Az. 1 AZR 562/20) zu­fol­ge nicht, wenn die Be­gren­zung nur die Be­güns­ti­gung des Be­trof­fe­nen durch die lange Zu­ge­hö­rig­keit zum Un­ter­neh­men ver­rin­gert.

In einem So­zi­al­plan wurde - ge­staf­felt nach Länge der Be­triebs­zu­gehörig­keit, Höhe des Brut­to­ge­halts und Le­bens­al­ter - eine Ab­fin­dungs­summe ge­bil­det, die auf einen Höchst­be­trag von 75.000 Euro ge­de­ckelt wurde. Zusätz­lich wurde bei Ver­zicht auf eine Kündi­gungs­schutz­klage eine Kla­ge­ver­zichtsprämie gewährt. Ein seit über 30 Jah­ren beim Ar­beit­ge­ber be­schäftig­ter, fast 60 Jahre al­ter Ar­beit­neh­mer war von der De­cke­lung be­trof­fen und for­derte wei­tere rund 28.000 Euro Brut­to­ge­halt für die Zeit sei­ner Frei­stel­lung so­wie die Kla­ge­ver­zichtsprämie in Höhe von rund 27.000 Euro ein.

Das BAG gab ihm, an­ders als die bei­den Vor­in­stan­zen, teil­weise Recht. Die De­cke­lung der Ab­fin­dung auf 75.000 Euro galt zwar für alle Ar­beit­neh­mer, knüpfte also nicht un­mit­tel­bar an das Le­bens­al­ter an. Sie treffe aber we­gen der Fak­to­ren Be­triebs­zu­gehörig­keit und Al­ter in der Be­rech­nungs­for­mel ty­pi­scher­weise nur ältere Ar­beit­neh­mer. Den­noch liege eine mit­tel­bare Dis­kri­mi­nie­rung nicht vor, da die Re­ge­lung das rechtmäßige Ziel nach den §§ 3 Abs. 2 Halb­satz 2, 10 Satz 1 AGG in Ver­bin­dung mit § 75 Be­trVG ver­folge, die zur Verfügung ste­hen­den Mit­tel der Ab­wick­lung ge­recht zu ver­tei­len. Auch sei sie ge­eig­net, er­for­der­lich und verhält­nismäßig, weil die De­cke­lung der Ab­fin­dung für die Al­ters­ko­horte der 51- bis 60-jähri­gen Ar­beit­neh­mer erst eine Ver­tei­lung auch an die jünge­ren Be­schäftig­ten ermögli­che.

Der Höchst­be­trag be­trifft laut BAG aber nicht die Kla­ge­ver­zichtsprämie. Die Aus­le­gung der Ver­ein­ba­rung er­gebe, dass die Prämie ex­tra ge­leis­tet wer­den solle. Da­mit be­kam der Ar­beit­neh­mer ne­ben den 75.000 Euro noch rund 27.000 Euro zu­ge­spro­chen.

nach oben