Der Sachverhalt:
Der Kläger war bis zu seiner Pensionierung im Juni 2012 Geschäftsführer der A-GmbH. Ferner war er Geschäftsführer der B-GmbH sowie der C-GmbH. Im Jahr 2007 hatte er ein Darlehen i.H.v. 200.000 € bei der Fa. D. aufgenommen. Dieses diente dem Erwerb von 10 % der Anteile (entsprechend 5.000 €) an der A-GmbH von der Fa. E. Das Darlehen war mit 3 % p.a. verzinslich. Die Zahlung der Zinsen sollte erfolgen, wenn Anteile an der Gesellschaft veräußert werden. Im Mai 2013 veräußerte der Kläger u.a. aus seinem Anteil an der A-GmbH einen Anteil von 4.500 € an die Fa. E. Im Juni 2013 zahlte er insgesamt 242.313 € an die Fa. D zurück.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zugelassen.
Die Gründe:
Einkommensteuerbescheid 2013 war rechtmäßig.
Nach § 32d Abs.2 Nr.3 S. 1b) i.V.m. S. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung findet auf Antrag eines Steuerpflichtigen der Ausschluss der Abzugsfähigkeit von Werbungskosten über den Sparerfreibetrag hinaus bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 9 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung keine Anwendung, wenn der Steuerpflichtige, für den der Antrag gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mindestens mit einem Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist. Unter den Begriff der beruflichen Tätigkeit fallen sowohl selbständig als auch nichtselbständig ausgeübte Tätigkeiten. Ob es sich bei der beruflichen Tätigkeit um eine gewerbliche, freiberufliche oder um eine andere unter die Gewinneinkünfte fallende Tätigkeit handelt, ist unerheblich.
Der Kläger war im Streitjahr 2013 für die A-GmbH weder selbständig noch unselbständig beruflich tätig. Seine nichtselbständige Tätigkeit endete mit seinem Ausscheiden als Geschäftsführer. Etwas anderes ergab sich auch nicht daraus, dass er als Geschäftsführer der C-GmbH tätig war und dass diese Firma für die A-GmbH entgeltliche Beratungsleistungen erbracht hatte. Aufgrund dieser Verhältnisse bestanden zwischen dem Kläger selbst und der A-GmbH keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen. Derartige Leistungsbeziehungen bestanden vielmehr nur noch zwischen A-GmbH und der C-GmbH.
Zwar beruht diese Entscheidung auf mittlerweile ausgelaufenem Recht. Die Frage, ob eine mittelbare berufliche Tätigkeit für die Anwendung des § 32d Abs.2 Nr.3 b) EStG ausreichend ist, wird nach Ansicht des Senats von der nachfolgenden Gesetzesänderung jedoch nicht berührt. Infolgedessen wurde die Revision zum BFH zugelassen.
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