deen

Steuerberatung

Mittelbare berufliche Tätigkeit ausreichend für § 32 d Abs. 2 Nr. 3b) EStG?

FG Düsseldorf 10.5.2017, 7 K 3226/16 E

Die Frage, ob eine mit­tel­bare be­ruf­li­che Tätig­keit für die An­wen­dung des § 32d Abs.2 Nr.3 b) EStG aus­rei­chend ist, wird nach An­sicht des Se­nats von der nach­fol­gen­den Ge­set­zesände­rung nicht berührt. In­fol­ge­des­sen wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war bis zu sei­ner Pen­sio­nie­rung im Juni 2012 Ge­schäftsführer der A-GmbH. Fer­ner war er Ge­schäftsführer der B-GmbH so­wie der C-GmbH. Im Jahr 2007 hatte er ein Dar­le­hen i.H.v. 200.000 € bei der Fa. D. auf­ge­nom­men. Die­ses diente dem Er­werb von 10 % der An­teile (ent­spre­chend 5.000 €) an der A-GmbH von der Fa. E. Das Dar­le­hen war mit 3 % p.a. ver­zins­lich. Die Zah­lung der Zin­sen sollte er­fol­gen, wenn An­teile an der Ge­sell­schaft veräußert wer­den. Im Mai 2013 veräußerte der Kläger u.a. aus sei­nem An­teil an der A-GmbH einen An­teil von 4.500 € an die Fa. E. Im Juni 2013 zahlte er ins­ge­samt 242.313 € an die Fa. D zurück.

Mit sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das wurde im Streit­jahr 2013 be­an­tragte der Kläger u.a. gem. § 32d Abs.2 Nr.3 EStG in der da­mals gel­ten­den Fas­sung die An­wen­dung der ta­rif­li­chen Ein­kom­men­steuer und die Berück­sich­ti­gung von Zin­sen i.H.v. 42.313 € als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen. Dem folgte das Fi­nanz­amt al­ler­dings nicht. Die Behörde war der An­sicht, die Vor­aus­set­zun­gen des Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs nach § 32d Abs.2 Nr.3 EStG seien nicht erfüllt. Der Kläger sei nach der Auf­gabe sei­nes Ge­schäftsführer­pos­tens bei der A-GmbH im Jahr 2012 nicht mehr für diese be­ruf­lich tätig ge­we­sen. Es müsse eine di­rekte Leis­tungs­be­zie­hung zwi­schen der Ge­sell­schaft und dem Steu­er­pflich­ti­gen be­ste­hen. Eine sol­che be­stehe je­doch nur zwi­schen der C-GmbH und der A-GmbH.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Sa­che die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2013 war rechtmäßig.

Nach § 32d Abs.2 Nr.3 S. 1b) i.V.m. S. 2 EStG in der im Streit­jahr gel­ten­den Fas­sung fin­det auf An­trag ei­nes Steu­er­pflich­ti­gen der Aus­schluss der Ab­zugsfähig­keit von Wer­bungs­kos­ten über den Spa­rer­frei­be­trag hin­aus bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen gem. § 20 Abs. 9 EStG in der im Streit­jahr gel­ten­den Fas­sung keine An­wen­dung, wenn der Steu­er­pflich­tige, für den der An­trag ge­stellt wird, un­mit­tel­bar oder mit­tel­bar zu min­des­tens mit einem Pro­zent an der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft be­tei­ligt und be­ruf­lich für diese tätig ist. Un­ter den Be­griff der be­ruf­li­chen Tätig­keit fal­len so­wohl selbständig als auch nicht­selbständig ausgeübte Tätig­kei­ten. Ob es sich bei der be­ruf­li­chen Tätig­keit um eine ge­werb­li­che, frei­be­ruf­li­che oder um eine an­dere un­ter die Ge­winn­einkünfte fal­lende Tätig­keit han­delt, ist un­er­heb­lich.

Der Kläger war im Streit­jahr 2013 für die A-GmbH we­der selbständig noch un­selbständig be­ruf­lich tätig. Seine nicht­selbständige Tätig­keit en­dete mit sei­nem Aus­schei­den als Ge­schäftsführer. Et­was an­de­res er­gab sich auch nicht dar­aus, dass er als Ge­schäftsführer der C-GmbH tätig war und dass diese Firma für die A-GmbH ent­gelt­li­che Be­ra­tungs­leis­tun­gen er­bracht hatte. Auf­grund die­ser Verhält­nisse be­stan­den zwi­schen dem Kläger selbst und der A-GmbH keine un­mit­tel­ba­ren Ver­trags­be­zie­hun­gen. Der­ar­tige Leis­tungs­be­zie­hun­gen be­stan­den viel­mehr nur noch zwi­schen A-GmbH und der C-GmbH.

Zwar be­ruht diese Ent­schei­dung auf mitt­ler­weile aus­ge­lau­fe­nem Recht. Die Frage, ob eine mit­tel­bare be­ruf­li­che Tätig­keit für die An­wen­dung des § 32d Abs.2 Nr.3 b) EStG aus­rei­chend ist, wird nach An­sicht des Se­nats von der nach­fol­gen­den Ge­set­zesände­rung je­doch nicht berührt. In­fol­ge­des­sen wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Link­hin­weis:

nach oben