Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents. Der Gegenstand des Klagepatents betrifft eine Interaktion zwischen zwei Clients, die mittels eines Matchingprozesses ermittelt worden sind. Der erste Client ist anspruchsgemäß ein tragbares elektronisches Gerät. Er muss sich mit einem ersten Server verbinden können. Der zweite Client muss sich zumindest mit dem ersten Server oder einem weiteren Server, der mit dem ersten Server kommunizieren kann, verbinden können. Daraus folgt zugleich, dass der zweite Client anspruchsgemäß ein elektronisches Gerät ist, das aber nicht mobil sein muss. Als Aufgabe des Klagepatents lässt sich ableiten, entsprechende Daten in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass sie ohne weiteres zugänglich ("readily accessible") sind.
Die Klägerin greift mit der Klage eine Kommunikationsanwendung an. Die Beklagte ist im iTunes AppStore als Anbieterin der angegriffenen Ausführungsform angegeben. Ob sie zu Recht als Anbieterin genannt wird, ist zwischen den Parteien streitig. Des Weiteren ist die Beklagte (für sich gesehen unstreitig) die Konzernmutter. Inwieweit dies in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eine Steuerungs- und Kontrollmöglichkeit für die Beklagte gegenüber ihrer Tochtergesellschaften schafft, ist zwischen den Parteien ebenfalls streitig. Ein Tochterunternehmen ist - für sich gesehen unstreitig - für das Angebot der angegriffenen Ausführungsform in Deutschland verantwortlich.
Die Klägerin nahm die Beklagte wegen mittelbarer Patentverletzung in Anspruch. Das LG gab der Klage statt.
Die Gründe:
Es liegt eine mittelbare Patentverletzung nach § 10 Abs. 1 PatG vor. Eine angegriffene Ausführungsform ist etwa eine Kommunikationsanwendung in der Version 210.0 der App, genutzt mit einem iPhone mit der iOS Version 12.1.2.
Ein Gegenstand, der selbst noch nicht die Lehre des Patentanspruchs verwirklicht, aber geeignet ist, zur unmittelbaren Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, kann die Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung erfüllen. Dabei können auch nicht körperliche Gegenstände ein Mittel sein. Das angegriffene Mittel ist geeignet, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Nach der objektiven Beschaffenheit der angegriffenen Ausführungsform und seiner Einbindung in iOS ist dies der Fall, weil eine unmittelbare wortsinngemäße Benutzung der geschützten Lehre mit allen ihren Merkmalen durch die Nutzer möglich ist. Dass diese Nutzung auch stattgefunden hat, ist unstreitig.
Einträge im iTunes AppStore stellen auch ein Anbieten im Inland zur Benutzung im Inland dar. Zwar hatte die Beklagte bestritten, dass sie die angegriffene Ausführungsform für den deutschen Markt anbietet, verwies darauf, dass der Eintrag im App Store von Apple unzutreffend sei, und sah vielmehr ihre europäische Tochtergesellschaft als verantwortlich an. Dieses Bestreiten konnte jedoch als unsubstantiiert angesehen werden. Da die Einträge im App Store seit Klageerhebung und während des gesamten Prozesses unverändert geblieben sind, reichte das Vorbringen der Beklagten nicht aus, um den Vorwurf der Klägerin zu entkräften. Die irische Tochtergesellschaft der Beklagten ist eine weisungsgebundene Gesellschaft und wird von der Mutter, der hiesigen Beklagten kontrolliert und beherrscht. Hierin liegt ihr Tatbeitrag.
Den Beklagten trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn die Klägerin alle ihr zur Verfügung stehenden, öffentlich verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten über die rechtliche und tatsächliche Einbindung der Beklagten in patentverletzende Handlungen einer weisungsgebundenen ausländischen Gesellschaft ausgeschöpft hat. Im Rahmen dieser sekundären Darlegungslast wären nach Überzeugung der Kammer der Beklagten nähere Angaben zu den genannten Umständen ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen.
Die Einleitung eines Einspruchsverfahrens und die Erhebung einer Nichtigkeitsklage sind als solche keine Gründe, ein Verfahren wegen Patentverletzung auszusetzen. Das Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung des ihm erteilten Patents hat wegen dessen beschränkter Schutzdauer Vorrang, wenn die Vernichtung des Patents nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Erfolgen Matching-Prozess und Einleitung von Verbindungen in einem Verfahren zur Ermöglichung einer Interaktion zwischen Clients signal- und gerätebezogen, ist eine darauf bezogene Erfindung technisch.
Ein Gegenstand, der selbst noch nicht die Lehre des Patentanspruchs verwirklicht, aber geeignet ist, zur unmittelbaren Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, kann die Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung erfüllen. Einträge im iTunes AppStore stellen auch ein Anbieten im Inland zur Benutzung im Inland dar.