Der Sachverhalt:
Die vorliegenden Verfahren befassen sich mit der Frage, ob eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die als Mittelverwendungskontrolleur tätig war, den Schaden ersetzen muss, der Anlegern durch die Zeichnung der Anlagen entstanden ist.
In den mit den Fondsgesellschaften geschlossenen Mittelverwendungskontrollverträgen war nur die Kontrolle der deutschen Fondskonten vorgesehen, wohingegen die Emissionsprospekte der Fondsgesellschaften mit einer doppelten und objektbezogenen Mittelverwendungskontrolle warben ("alle finanziellen Transaktionen der Fondsgesellschaft ... bis hin zur Investition in die konkreten Zielobjekte ... durchgängig in Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten").
Der Mittelverwendungskontrolleur kontrollierte die Fondsgelder auf den deutschen Konten nur eingeschränkt; eine Mittelverwendungskontrolle in Dubai fand nicht statt. Alle beteiligten Unternehmen - mit Ausnahme des beklagten Mittelverwendungskontrolleurs - sind mittlerweile insolvent. Der Initiator der Unternehmensgruppe wurde vom LG Koblenz wegen Veruntreuung von Anlegergeldern in Millionenhöhe rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Das LG wies in zahlreichen Fällen die Schadensersatzklagen bereits deshalb ab, weil die Anleger keine eigenen Rechte aus den Mittelverwendungskontrollverträgen herleiten könnten. Auf die Berufung der Anleger änderte das OLG die Urteile ab und verurteilte den Mittelverwendungskontrolleur zur Zahlung von Schadensersatz an die Anleger.
Die Gründe:
Die Mittelverwendungskontrollverträge schützen aufgrund ihres konkreten Wortlauts und ihres Zwecks (auch) die Anleger. Der Mittelverwendungskontrolleur hätte die Anleger vor der Zeichnung darüber aufklären müssen, dass ihm die mit den Fondsgesellschaften vereinbarte Mittelverwendungskontrolle von vornherein keine ausreichende Handhabe bieten konnte, eine Veruntreuung der Einlagen zu verhindern. Es bestanden erhebliche regelwidrige Auffälligkeiten und prospektwidrige Umstände (Widersprüche zwischen Mittelverwendungskontrollvertrag und Emissionsprospekt, nur widerrufliche Kontovollmacht des Mittelverwendungskontrolleurs, keine Einflussmöglichkeit des Mittelverwendungskontrolleurs auf die Fondsgelder in Dubai).
Während der Mittelverwendungskontrolleur den konzeptionell angelegten Widerspruch zwischen Emissionsprospekt und Mittelverwendungskontrollvertrag kennen musste, konnte der durchschnittliche Kleinanleger auch bei sorgfältiger Lektüre des Emissionsprospekts die Widersprüche und Unklarheiten nicht hinreichend deutlich erfassen. Infolge der unterlassenen Aufklärung hat der Mittelverwendungskontrolleur die geschädigten Anleger so zu stellen, wie sie stünden, als ob sie den Fondsgesellschaften nicht beigetreten wären (Zeichnungsschaden: Einlagesummen abzgl. etwaiger Ausschüttungen).