Der Sachverhalt:
Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2016 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr u.a. Einkünfte aus der Vermietung einer Ferienwohnung in einem Ferienort. Diese hatte der Kläger 2013 für 193.514,00 € erworben und nach Fertigstellung ab 2014 vermietet. Im notariellen Kaufvertrag verzichteten der Verkäufer und der Kläger als Käufer auf die Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 9a UStG und optierten zur Umsatzsteuer. Im Hinblick auf § 13b UStG, wonach nur der Käufer Steuerschuldner der Umsatzsteuer war, stellte der Verkäufer die Umsatzsteuer dem Kläger nicht in Rechnung.
Darüber hinaus wendete der Kläger im Jahr 2014 für die Einrichtung der Ferienwohnung rund 6.095 € (netto) auf, was im Jahr 2014 sofort als Werbungskosten abzugsfähig war. Insgesamt wandte der Kläger für Inventar und Kleingeräte Beträge i.H.v. 35.132 € netto und 41.808 € brutto auf. In den Jahren 2014-2016 vermietete der Kläger die Ferienwohnung über eine Immobilien-Agentur. Eine Eigennutzung der Wohnung war vertraglich ausgeschlossen.
Im März 2016 veräußerte der Kläger die Ferienwohnung einschließlich der hochwertigen Einbauküche und des gesamten Wohnungsinventars zu einem Preis von insgesamt 265.000,00 €. Der Wert des Zubehörs wurde im Kaufvertrag mit 45.000 € veranschlagt. Hintergrund des Verkaufs war, dass die Wohnung aufgrund rechtlicher Bestimmungen nicht als Ferienwohnung vermietet werden durfte.
Mit dem Finanzamt stritt der Kläger über die Kaufpreisaufteilung für den Verkauf der Ferienwohnung und über die Frage, ob der Verkauf von Einrichtungsgegenständen einer Ferienwohnung gem. § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 EStG der Einkommensteuer unterliegt. Die Behörde war der Ansicht, es treffe nicht zu, dass die Kläger lediglich mit der Ferienwohnung und nicht mit dem Inventar Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hätten.
Das FG gab der gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 gerichteten Klage teilweise statt.
Die Gründe:
Im Streitfall unterliegt nur die Veräußerung der Eigentumswohnung gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 EStG der Besteuerung, nicht jedoch die Veräußerung des Inventars. Bei dem veräußerten Inventar handelt es sich um Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs, deren Veräußerung nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar ist.
Entgegen der Auffassung des Finanzamtes erfasst § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG - ebenso wie § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG - nicht die Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs ist im Rahmen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG insgesamt nicht steuerbar. Die Vorschrift § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG schafft keinen eigenständigen Besteuerungstatbestand gegenüber § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, sondern bewirkt nur eine Verlängerung der Spekulationsfrist bei bestimmten (als Einkunftsquelle genutzten) Wirtschaftsgütern. Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG. Auch die Historie der Norm spricht für diese Auslegung.
Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind solche Gegenstände, die typischerweise einem durch wirtschaftliche Abnutzung bedingten Wertverlust unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotential haben. bzw. die üblicherweise zur Nutzung und nicht zur Veräußerung angeschafft werden (Musil, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 23 Rdn. 159). Wohnungseinrichtungsgegenstände werden zur Nutzung und nicht zur Veräußerung angeschafft und haben typischerweise - anders als z.B. Oldtimer oder Antiquitäten (vgl. Musil, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 23 Rdn. 159) - kein Wertsteigerungspotential.
Die vom Kläger mit den Erwerbern vereinbarte Kaufpreisaufteilung ist hingegen auch der Besteuerung zugrunde zu legen. Vereinbarungen der Vertragsparteien über Einzelpreise für Einzelwirtschaftsgüter binden zwar nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kaufpreis nur zum Schein bestimmt worden ist oder die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs. Im Streitfall bestehen solche Anhaltspunkte jedoch nicht. Der im Kaufvertrag vereinbarte Verkaufspreis der Eigentumswohnung (220.000 €) liegt oberhalb des zwei Jahre zuvor vom Kläger entrichteten Kaufpreises (193.514 €), bezieht man die auf die Immobilie entfallende Umsatzsteuerberichtigung nach § 15a UStG mit ein, so entsprechen Verkaufspreis und Kaufpreis sich in etwa. In Anbetracht des nachträglich bekannt gewordenen Umstandes, dass die Wohnung aus rechtlichen Gründen nicht als Ferienwohnung vermietet werden konnte und vor dem Hintergrund der nur kurzen Eigentumszeit des Klägers, ist diese Preisfindung auch nachvollziehbar.
Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind solche Gegenstände, die typischerweise einem durch wirtschaftliche Abnutzung bedingten Wertverlust unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotential haben. bzw. die üblicherweise zur Nutzung und nicht zur Veräußerung angeschafft werden. Wohnungseinrichtungsgegenstände werden zur Nutzung und nicht zur Veräußerung angeschafft und haben typischerweise - anders als z.B. Oldtimer oder Antiquitäten - kein Wertsteigerungspotential.