Bereits am 07.06.2017 hat Deutschland das „Multilaterale Instrument zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung“ (BEPS-MLI) unterzeichnet und damit einen weiteren Baustein zur Bekämpfung schädlicher Steuergestaltungen gesetzt. Konkret wurden damit verschiedene Mindeststandards, die im Rahmen des BEPS-Projekts beschlossen wurden, vereinbart. Über die Mindeststandards hinaus enthält das BEPS-MLI weitere im Zuge von BEPS erarbeitete Regelungen zur Anpassung der DBA (mehr dazu lesen Sie hier). Das Übereinkommen soll ermöglichen, eine Vielzahl bestehender DBA in einem dynamischen Verfahren anzupassen und damit, im Vergleich zu bilateralen Vertragsverhandlungen, eine beschleunigte Umsetzung internationaler Standards zu erreichen.
Die teilnehmenden Staaten haben darauf aufbauend jeweils bestimmt, ob und welche dieser Regelungen sie bei der Anwendung ihrer DBA mit anderen teilnehmenden Staaten berücksichtigen wollen. Deutschland hat dabei ein zweistufiges Verfahren gewählt. Zunächst wurden mit anderen teilnehmenden Staaten vereinbart, welche Regelungen des BEPS-MLI konkret zur Anwendung kommen sollen. Anschließend bedarf es noch der Ratifizierung dieser Vereinbarungen in nationales Recht und der entsprechenden Notifikation der Umsetzung bei der OECD. Von den 33 übereinstimmenden Vereinbarungen wurden von Seiten Deutschlands die Regelungen mit neun Staaten mit einem Anwendungsgesetz in nationales Recht umgesetzt.
Hinweis: Einige der ursprünglich zur Anwendung angemeldeten DBA, z. B. die DBA mit Österreich und Luxemburg, wurden entgegen der Beschleunigungsabsicht des BEPS-MLI zwischenzeitlich bilateral angepasst und sind nicht in dem Anwendungsgesetz enthalten. Auch die ursprünglich vorgesehene Anwendung des BEPS-MLI auf die DBA mit Italien und der Türkei scheitern vorerst daran, dass diese Staaten das BEPS-MLI noch nicht ratifiziert haben.
Die Bundesregierung hat dazu am 07.02.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24.11.2016 und weiteren Maßnahmen (MLI-Anwendungsgesetz) vorgelegt. Das finale Gesetz ist mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 20.06.2024 in Kraft getreten. Anzuwenden sind die Maßnahmen im Rahmen der DBA zwischen Deutschland und den folgenden Staaten:
- Frankreich
- Griechenland
- Japan
- Kroatien
- Malta
- Slowakei
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
Das Anwendungsgesetz enthält für die o. g. Staaten jeweils individuelle Angaben, welche Artikel des BEPS-MLI gelten. Dies betrifft u. a. Vorgaben zu Verständigungs- und Schiedsverfahren, die Voraussetzungen für die Begründung einer Betriebsstätte oder die Besteuerung von Immobiliengesellschaften. Die sich daraus ergebenden Modifikationen sind bei der Anwendung der bestehenden DBA zu berücksichtigen, d. h. sie modifizieren entweder die Anwendung der Abkommensregelungen oder sind statt diesen anzuwenden. Dementsprechend wird bspw. die in den DBA mit Frankreich, Spanien und der Slowakei geregelten Quellensteuerentlastung bei Dividendenzahlungen an eine in bestimmtem Umfang beteiligte Gesellschaft nur bei Einhaltung einer Mindesthaltedauer von 365 Tagen gewährt.
Für die Anwendung der Modifikationen ist die Notifikation über den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens gegenüber der OECD erforderlich. Dies ist am 02.10.2024 für die DBA mit den folgenden Staaten erfolgt:
- Frankreich
- Griechenland
- Kroatien
- Malta
- Slowakien
- Spanien
- Ungarn
Die Notifikation über das Gesetzgebungsverfahren gegenüber der OECD hinsichtlich der DBA mit Japan und Tschechien steht noch aus.
Da die Notifikation gegenüber der OECD erfolgt ist, finden die Modifizierungen für die DBA mit Kroatien, Griechenland, Ungarn, Malta, der Slowakei und Spanien grundsätzlich ab dem 01.01.2025 Anwendung. Für das DBA mit Frankreich gilt dieser frühe Anwendungszeitpunkt hingegen nur, wenn Frankreich diesen bestätigt.