Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Abgrenzung gewerblicher von freiberuflicher Tätigkeit und damit über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gegen die als Werbemoderatorin eines Verkaufssenders tätige Klägerin für das Streitjahr 2006. Die Klägerin bezeichnet ihre im Rahmen von Verkaufssendungen im Fernsehen ausgeübte Tätigkeit für Verkaufssender als selbständige Werbemoderation. Daraus erzielte sie im Streitjahr Einkünfte, die das Finanzamt als solche aus Gewerbebetrieb und nicht aus selbständiger Arbeit behandelte.
In ihrer Einkommensteuererklärung 2006 erklärte die Klägerin unter den Berufsbezeichnungen "Moderatorin und Journalistin" nur Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Das Finanzamt erkannte lediglich zu einem geringen Teil i.H.v. rd. 3.000 € Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit der Klägerin als Moderatorin an. Im Übrigen erfasste es den Gewinn der Klägerin aus ihrer Moderatorentätigkeit i.H.v. rd. 57.000 € als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und setzte auf dieser Grundlage nach Abzug des Freibetrags nach § 11 Abs. 1 GewStG den Gewerbesteuermessbetrag für 2006 auf 612 € fest.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das FG hat die Tätigkeit der Klägerin als Werbemoderatorin zu Recht nicht als freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG angesehen und deshalb die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gewerbesteuermessbetragsbescheids bestätigt. Die Berufstätigkeit der Klägerin kann weder einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG bezeichneten Berufe als "ähnlicher Beruf" zugerechnet noch als künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit angesehen werden.
Eine (freiberufliche) schriftstellerische Tätigkeit kann in der Tätigkeit der Klägerin als Werbemoderatorin nicht gesehen werden. Hierfür fehlt es an einer berufstypischen schriftlichen Niederlegung eigener Gedanken "für die Öffentlichkeit". Denn die jeweils von der Moderatorin erstellten Sendemanuskripte und ähnliche Vorbereitungsunterlagen waren nicht an die Öffentlichkeit gerichtet und zur Veröffentlichung bestimmt, sondern dienten lediglich der internen Arbeitsvorbereitung der Klägerin zur Erfüllung ihrer Moderationsverpflichtung.
Auch eine Ähnlichkeit der Berufstätigkeit der Klägerin zum Beruf eines Journalisten hat das FG zu Recht verneint. Eine auf Informationen über gegenwartsbezogene Geschehnisse ausgerichtete Tätigkeit und eine darauf bezogene kritische Auseinandersetzung sind insoweit nicht erkennbar. Die Werbemoderation war vielmehr ausschließlich - Marketing orientiert - auf die unmittelbare Verkaufsförderung nach den konkreten Vorgaben der Auftraggeber durch entsprechende Präsentation der jeweils vorgestellten Produkte geprägt. Einen Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung als Voraussetzung einer künstlerischen Tätigkeit ist daher nicht zu erkennen.
Schließlich hat das FG zu Recht eine künstlerische Tätigkeit der Klägerin in Ausübung ihrer Tätigkeit als Werbemoderatorin verneint. Eine künstlerische Tätigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG übt ein Steuerpflichtiger nur dann aus, wenn er eine schöpferische Leistung mit einer gewissen Gestaltungshöhe vollbringt, d.h. eine Leistung, in der seine individuelle Anschauungsweise und seine besondere Gestaltungskraft zum Ausdruck kommen. Wegen der detaillierten Vorgaben der Auftraggeber fehlte es an dieser "eigenschöpferischen Ausrichtung". Daran ändert auch der Vortrag der Klägerin über die Notwendigkeit der Improvisation in den Live-Interviews bei Eintritt nicht vorhersehbarer Ereignisse nichts.
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