deen

Aktuelles

Moderation von Werbesendungen ist gewerbliche Tätigkeit

BFH 16.9.2014, VIII R 5/12

Eine Fern­seh­mo­de­ra­to­rin, die Pro­dukte nach den Vor­ga­ben des Auf­trag­ge­bers in Ver­kaufs­sen­dun­gen präsen­tiert, übt keine frei­be­ruf­li­che Tätig­keit aus. Viel­mehr führt diese Tätig­keit zu Einkünf­ten aus Ge­wer­be­be­trieb, die der Ge­wer­be­steuer un­ter­lie­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten über die Ab­gren­zung ge­werb­li­cher von frei­be­ruf­li­cher Tätig­keit und da­mit über die Fest­set­zung des Ge­wer­be­steu­er­mess­be­trags ge­gen die als Wer­be­mo­de­ra­to­rin ei­nes Ver­kaufs­sen­ders tätige Kläge­rin für das Streit­jahr 2006. Die Kläge­rin be­zeich­net ihre im Rah­men von Ver­kaufs­sen­dun­gen im Fern­se­hen ausgeübte Tätig­keit für Ver­kaufs­sen­der als selbständige Wer­be­mo­de­ra­tion. Dar­aus er­zielte sie im Streit­jahr Einkünfte, die das Fi­nanz­amt als sol­che aus Ge­wer­be­be­trieb und nicht aus selbständi­ger Ar­beit be­han­delte.

Die Tätig­keit der Kläge­rin um­fasst die Präsen­ta­tion ver­schie­de­ner Pro­dukte im Bei­sein der An­bie­ter bei Live-Shows des Auf­trag­ge­bers. Als Auf­ga­ben wa­ren der Kläge­rin eine ge­wis­sen­hafte Vor­be­rei­tung der Ver­kaufspräsen­ta­tion an­hand der vom Auf­trag­ge­ber recht­zei­tig zur Verfügung zu stel­len­den Pro­dukte und Pro­dukt­in­for­ma­tio­nen so­wie die Teil­nahme an not­wen­di­gen Pro­duk­ti­ons­be­spre­chun­gen zu­ge­wie­sen. Für ihre Mo­de­ra­tio­nen er­hielt sie ein Ho­no­rar auf Stun­den­ba­sis (180 € bei Ein­zel­stun­den, 320 € bei Dop­pel­stun­den, zzgl. Mehr­wert­steuer). Nach der Grund­satz­ver­ein­ba­rung mit der S-GmbH war die Kläge­rin mit der Mo­de­ra­tion der Sen­dung "F TV" be­auf­tragt und er­hielt eine Ta­ges­gage von 300 € zzgl. 16 % Mehr­wert­steuer.

In ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2006 erklärte die Kläge­rin un­ter den Be­rufs­be­zeich­nun­gen "Mo­de­ra­to­rin und Jour­na­lis­tin" nur Einkünfte aus selbständi­ger Tätig­keit. Das Fi­nanz­amt er­kannte le­dig­lich zu einem ge­rin­gen Teil i.H.v. rd. 3.000 € Einkünfte aus selbständi­ger Tätig­keit der Kläge­rin als Mo­de­ra­to­rin an. Im Übri­gen er­fasste es den Ge­winn der Kläge­rin aus ih­rer Mo­de­ra­to­rentätig­keit i.H.v. rd. 57.000 € als Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb und setzte auf die­ser Grund­lage nach Ab­zug des Frei­be­trags nach § 11 Abs. 1 GewStG den Ge­wer­be­steu­er­mess­be­trag für 2006 auf 612 € fest.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat die Tätig­keit der Kläge­rin als Wer­be­mo­de­ra­to­rin zu Recht nicht als frei­be­ruf­li­che Tätig­keit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG an­ge­se­hen und des­halb die Rechtmäßig­keit des an­ge­foch­te­nen Ge­wer­be­steu­er­mess­be­trags­be­scheids bestätigt. Die Be­rufstätig­keit der Kläge­rin kann we­der einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG be­zeich­ne­ten Be­rufe als "ähn­li­cher Be­ruf" zu­ge­rech­net noch als künst­le­ri­sche oder schrift­stel­le­ri­sche Tätig­keit an­ge­se­hen wer­den.

Eine (frei­be­ruf­li­che) schrift­stel­le­ri­sche Tätig­keit kann in der Tätig­keit der Kläge­rin als Wer­be­mo­de­ra­to­rin nicht ge­se­hen wer­den. Hierfür fehlt es an ei­ner be­rufsty­pi­schen schrift­li­chen Nie­der­le­gung ei­ge­ner Ge­dan­ken "für die Öff­ent­lich­keit". Denn die je­weils von der Mo­de­ra­to­rin er­stell­ten Sen­de­ma­nu­skripte und ähn­li­che Vor­be­rei­tungs­un­ter­la­gen wa­ren nicht an die Öff­ent­lich­keit ge­rich­tet und zur Veröff­ent­li­chung be­stimmt, son­dern dien­ten le­dig­lich der in­ter­nen Ar­beits­vor­be­rei­tung der Kläge­rin zur Erfüllung ih­rer Mo­de­ra­ti­ons­ver­pflich­tung.

Auch eine Ähn­lich­keit der Be­rufstätig­keit der Kläge­rin zum Be­ruf ei­nes Jour­na­lis­ten hat das FG zu Recht ver­neint. Eine auf In­for­ma­tio­nen über ge­gen­warts­be­zo­gene Ge­scheh­nisse aus­ge­rich­tete Tätig­keit und eine dar­auf be­zo­gene kri­ti­sche Aus­ein­an­der­set­zung sind in­so­weit nicht er­kenn­bar. Die Wer­be­mo­de­ra­tion war viel­mehr aus­schließlich - Mar­ke­ting ori­en­tiert - auf die un­mit­tel­bare Ver­kaufsförde­rung nach den kon­kre­ten Vor­ga­ben der Auf­trag­ge­ber durch ent­spre­chende Präsen­ta­tion der je­weils vor­ge­stell­ten Pro­dukte geprägt. Einen Spiel­raum für eine ei­gen­schöpfe­ri­sche Leis­tung als Vor­aus­set­zung ei­ner künst­le­ri­schen Tätig­keit ist da­her nicht zu er­ken­nen.

Schließlich hat das FG zu Recht eine künst­le­ri­sche Tätig­keit der Kläge­rin in Ausübung ih­rer Tätig­keit als Wer­be­mo­de­ra­to­rin ver­neint. Eine künst­le­ri­sche Tätig­keit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG übt ein Steu­er­pflich­ti­ger nur dann aus, wenn er eine schöpfe­ri­sche Leis­tung mit ei­ner ge­wis­sen Ge­stal­tungshöhe voll­bringt, d.h. eine Leis­tung, in der seine in­di­vi­du­elle An­schau­ungs­weise und seine be­son­dere Ge­stal­tungs­kraft zum Aus­druck kom­men. We­gen der de­tail­lier­ten Vor­ga­ben der Auf­trag­ge­ber fehlte es an die­ser "ei­gen­schöpfe­ri­schen Aus­rich­tung". Daran ändert auch der Vor­trag der Kläge­rin über die Not­wen­dig­keit der Im­pro­vi­sa­tion in den Live-In­ter­views bei Ein­tritt nicht vor­her­seh­ba­rer Er­eig­nisse nichts.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben