Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Im Mittelpunkt der Reform steht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Neben richtungsweisenden Neuregelungen, wie der Abschaffung des Gesamthandvermögens oder der Einführung eines Gesellschaftsregisters, trägt die Neuregelung in erster Linie zu einer erleichterten Teilnahme der GbR am Geschäftsverkehr bei und macht diese im Ergebnis zu einer für das Wirtschaftsleben besser geeigneten Gesellschaftsform.
Vorgesehen ist zunächst die Einführung eines öffentlichen Registers für die Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Im sog. Gesellschaftsregister können die für den Geschäftsverkehr benötigten Informationen, bspw. zur Firma oder zu den Vertretungsberechtigten der jeweiligen Gesellschaft, eingesehen werden.
Die Eintragung im Gesellschaftsregister ist weder verpflichtend noch an eine bestimmte Frist gebunden. Beabsichtigen die Gesellschafter jedoch mit der GbR am Rechtsverkehr teilzunehmen, insb. Rechte an Grundstücken zu begründen oder Gesellschaftsanteile an anderen Unternehmen - bspw. an einer GmbH oder Aktiengesellschaft - zu erwerben, ist dies nur nach vorheriger Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister zulässig.
Im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaften sind dazu verpflichtet, den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu tragen, § 707a Abs. 2 BGB.
Will eine GbR nicht nach außen hin in Erscheinung treten, sondern dient der Zusammenschluss ausschließlich einem zwischen den Gesellschaftern bestehenden Zweck - bspw. der internen Abstimmung von Stimmrechtskonsortien - ist auch weiterhin keine Eintragung erforderlich.
Das Vermögen der Gesellschaft wird aufgrund der Reform der GbR selbst und nicht mehr wie bisher den Gesellschaftern in ihrer Gesamtheit (Gesamthand) zugerechnet.
Sind an Gesellschaften bürgerlichen Rechts ausschließlich Gesellschaften beteiligt, obliegen den Organen der beteiligten Gesellschaften bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GbR gesteigerte Handlungs- und Unterlassungspflichten. So muss mit Eintritt von Insolvenzgründen prinzipiell jede hiernach von den Geschäftsführern der beteiligten Gesellschaften für die GbR geleistete Zahlung vollumfänglich erstattet werden. Ferner sind die Organe zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet.
Im Grundbuch wird nur noch die GbR selbst eingetragen, die namentliche Nennung sämtlicher Gesellschafter ist damit obsolet. Bei einem Wechsel im Gesellschafterbestand erübrigt sich damit die zeit- und kostenintensive Berichtigung des Grundbuchs.
Anteilsübertragungen bei der GbR sind nach der Reform grundsätzlich zulässig. Diese sind jedoch an die Zustimmung der übrigen Gesellschafter geknüpft. Die Übertragung bedarf keiner Form, was auch für den Fall gelten soll, dass die GbR über Grundbesitz oder Anteile an Gesellschaften verfügt. Abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind zulässig.
Schließlich wurde im Zuge der Reform die Beteiligung der GbR an innerstaatlichen Umwandlungen ermöglicht. Die GbR kann sowohl passiv wie auch aktiv an Verschmelzungen, Spaltungen und anderen Umwandlungsakten teilnehmen.
Reform der GmbH & Co. KG
Das Reformvorhaben erstreckte sich zudem auf die im Mittelstand beliebte Rechtsform der GmbH & Co. KG.
Öffnung der GmbH & Co. KG für Freiberufler
Nunmehr können sich Gesellschafter auch zur gemeinsamen Ausübung der sog. „Freien Berufe“ - z. B. Ärzte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte - in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft bzw. GmbH & Co. KG zusammenschließen. Bislang war dies ausschließlich Unternehmungen mit gewerblichem Gegenstand vorbehalten.
Dies steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass die berufsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Berufsstandes einen Zusammenschluss in der Rechtsform der (GmbH & Co.) KG zulassen. Die aktuell geltenden Beschränkungen auf Ebene des Landesrechts sollen aufgeweicht und spezifische Regelungen im sachnäheren Berufsrecht geschaffen werden. Die Entwicklung dieser Vorgabe auf Landesebene ist daher aufmerksam zu beobachten.
Unter der genannten Prämisse tritt die GmbH & Co. KG bei Berufsträgern daher in direkte Konkurrenz zur Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB).
Die Wahl zwischen diesen beiden Rechtsformen dürfte im Wesentlichen von der Gewichtung nachfolgender Gesichtspunkte abhängen:
- Die GmbH & Co. KG erzielt im Falle der gewerblich geprägten Personengesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb, welche der Gewerbesteuer unterliegen. Die PartmbB hingegen wird nicht als Gewerbebetrieb qualifiziert und unterliegt demzufolge keiner Gewerbesteuerpflicht.
- Die Haftung der Partner einer PartmbB ist nur insoweit beschränkt, als diese auf einer fehlerhaften Berufsausübung, bspw. auf Beratungsfehlern, beruht. Nur unter diesen Voraussetzungen ist eine Haftung des Berufsträgers auf die Versicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung beschränkt. Für sonstige Verbindlichkeiten - bspw. aus Mietverhältnissen oder gegenüber Angestellten - haftet der Partner hingegen unbeschränkt und mit seinem Privatvermögen.
- Die GmbH & Co. KG bietet insoweit den Vorteil, dass eine Haftung der Kommanditisten hinsichtlich aller Verbindlichkeiten (auf die Hafteinlage) beschränkt werden kann, unabhängig davon, ob die Verbindlichkeit bei spezifischer Berufsausübung oder in sonstiger Weise begründet wurde.
Will ein Gesellschafter einer OHG oder (GmbH & Co.) KG die Rechtswidrigkeit eines in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlusses gerichtlich geltend machen, ist hierfür - mit Ausnahme besonders schwerwiegender Verstöße gegen die Regeln der Einberufung und Abhaltung der Gesellschafterversammlung - eine Frist von drei Monaten zu beachten. Lässt er die Frist verstreichen, ist der betreffende Beschluss unanfechtbar.
Um den damit verbundenen Zeitdruck der Gesellschafter zur gerichtlichen Geltendmachung der Beschlussmängel abzumildern und die Möglichkeit einer einvernehmlichen Streitbeilegung nicht zu gefährden, wird der Lauf dieser Frist bei Vergleichsverhandlungen gehemmt.
Haftungsverschärfung für Kommanditisten
Der Grundsatz, dass Kommanditisten bis zur Eintragung ihrer Hafteinlage im Handelsregister einer unbeschränkten Haftung unterliegen, gilt nach der Reform auch dann, wenn dem Gläubiger die (noch nicht eingetragene) Kommanditistenstellung bekannt war.
Zudem dürfen sich Kommanditisten in Zukunft nicht mehr auf die in gutem Glauben errichtete Bilanz verlassen, sondern müssen bereits ausgeschüttete (Schein-) Gewinne bei sich nachträglich herausstellenden Bilanzierungsfehlern mit Gewinnauswirkung zurückzahlen.