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Steuerberatung

Modernisierungen der Außenprüfung zum Jahreswechsel 2024/2025

Zum 01.01.2025 steht das Ver­fah­ren rund um die steu­er­li­che Außenprüfung vor Verände­run­gen. Diese ba­sie­ren auf Ge­set­zes­an­pas­sun­gen aus dem Jahr 2022 und zie­len dar­auf ab, die Prüfungs­abläufe zu be­schleu­ni­gen so­wie die Kom­mu­ni­ka­tion und Ko­ope­ra­tion zwi­schen den Steu­er­pflich­ti­gen und der Fi­nanz­ver­wal­tung zu mo­der­ni­sie­ren.

Modernisierungen der Außenprüfung zum Jahreswechsel 2024/2025

Zum 01.01.2025 steht das Ver­fah­ren rund um die steu­er­li­che Außenprüfung vor Verände­run­gen. Diese ba­sie­ren auf Ge­set­zes­an­pas­sun­gen aus dem Jahr 2022 und zie­len dar­auf ab, die Prüfungs­abläufe zu be­schleu­ni­gen so­wie die Kom­mu­ni­ka­tion und Ko­ope­ra­tion zwi­schen den Steu­er­pflich­ti­gen und der Fi­nanz­ver­wal­tung zu mo­der­ni­sie­ren.

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Bereits mit dem DAC7-Umsetzungsgesetz Ende 2022 erfolgte Gesetzesänderungen

Be­reits zum 01.01.2023 sind ei­nige der mit dem „Ge­setz zur Um­set­zung der Richt­li­nie (EU) 2021/514 des Ra­tes vom 22. März 2021 zur Ände­rung der Richt­li­nie 2011/16/EU über die Zu­sam­men­ar­beit der Ver­wal­tungs­behörden im Be­reich der Be­steue­rung und zur Mo­der­ni­sie­rung des Steu­er­ver­fah­rens­rechts“ vom 20.12.2022 (kurz: DAC7-Um­set­zungs­ge­setz) be­schlos­se­nen Neu­re­ge­lun­gen in Kraft ge­tre­ten. Diese Ände­run­gen des Steu­er­ver­fah­rens­rechts be­tra­fen v. a. die Di­gi­ta­li­sie­rung der Rah­men­be­din­gun­gen während ei­ner Außenprüfung, wie bspw. die Ermögli­chung elek­tro­ni­scher Ver­hand­lun­gen und Be­spre­chun­gen, die Stan­dar­di­sie­rung des Da­ten­aus­tauschs über eine ein­heit­li­che Schnitt­stelle oder die Be­fug­nis zur Spei­che­rung und Ver­ar­bei­tung von be­reit­ge­stell­ten Da­ten auch auf mo­bi­len End­geräten des Be­triebsprüfers. We­sent­li­che Maßnah­men zur Mo­der­ni­sie­rung der Außenprüfun­gen gel­ten hin­ge­gen erst für Be­steue­rungs­zeiträume, die nach dem 31.12.2024 be­gin­nen bzw. für die nach dem 31.12.2024 eine Prüfungs­an­ord­nung be­kannt ge­ge­ben wird. Sie wer­den da­mit erst­mals zum 01.01.2025 re­le­vant.

Neuregelungen ab dem 01.01.2025

Be­schleu­ni­gung der Außenprüfung

Ei­nige der be­reits 2022 be­schlos­se­nen Maßnah­men sol­len der Mo­der­ni­sie­rung der Außenprüfung die­nen und da­mit die Durchführung von Prüfun­gen be­schleu­ni­gen. So grei­fen u. a. Ände­run­gen bei der Fest­set­zungs­frist für Steu­er­be­scheide. Eine ge­setz­li­che Neue­rung be­grenzt künf­tig die Ab­lauf­hem­mung der Fest­set­zungs­frist von Steu­er­be­schei­den auf ma­xi­mal fünf Jahre nach Be­kannt­gabe der Prüfungs­an­ord­nung (§ 171 Abs. 4 Satz 3 AO). Bis­lang wird die Fest­set­zungs­frist bis zum Ab­schluss der Außenprüfung und der auf den Prüfungs­er­geb­nis­sen ba­sie­ren­den Steu­er­be­schei­den ge­hemmt. Durch die Neu­re­ge­lung soll be­wirkt wer­den, Prüfun­gen möglichst zügig ab­zu­schließen, um Prüfungs­fest­stel­lun­gen noch in der Steu­er­fest­set­zung berück­sich­ti­gen zu können.

Zu­dem wird für be­ra­tene Fälle be­stimmt, bis wann eine Prüfungs­an­ord­nung für einen Be­steue­rungs­zeit­raum spätes­tens zu er­las­sen ist (§ 197 Abs. 5 Satz 1 AO). Dem­nach soll die Prüfungs­an­ord­nung bis zum Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res er­las­sen wer­den, das auf das Ka­len­der­jahr folgt, in dem der je­wei­lige Steu­er­be­scheid durch Be­kannt­gabe wirk­sam wurde. Da­bei han­delt es sich al­ler­dings le­dig­lich um eine „Soll“-Vor­schrift, d. h. die Prüfungs­an­ord­nung ist auch dann rechtmäßig, wenn diese Be­kannt­ga­be­frist nicht ein­ge­hal­ten wird. Ziel der Re­ge­lung ist eine möglichst zeit­nahe Prüfung.

Verstärkte Kom­mu­ni­ka­tion zwi­schen Außenprüfung und Steu­er­pflich­ti­gen

Auch die neu ein­geführte und ab 01.01.2025 an­wend­bare Möglich­keit, Teil­ab­schluss­be­scheide während der lau­fen­den Außenprüfung für be­reits er­mit­telte und ab­grenz­bare Be­steue­rungs­grund­la­gen zu er­las­sen (§ 180 Abs. 1a AO), soll das Prüfungs­ver­fah­ren be­schleu­ni­gen, die Rechts­si­cher­heit für Steu­er­pflich­tige fördern und die Kom­mu­ni­ka­tion zwi­schen Steu­er­pflich­ti­gem und Be­triebsprüfung in­ten­si­vie­ren. Dies wird durch die neu ein­geführte Op­tion un­terstützt, Zwi­schen­ge­spräche zu ver­ein­ba­ren, in de­nen fest­ge­stellte Sach­ver­halte und de­ren mögli­che steu­er­li­che Aus­wir­kun­gen zwi­schen dem Außenprüfer und dem Steu­er­pflich­ti­gen be­spro­chen wer­den (§ 199 Abs. 2 AO). Ge­gen­stand die­ser Ge­spräche kann zu­dem die Fest­le­gung von Rah­men­be­din­gun­gen für die Mit­wir­kung des Steu­er­pflich­ti­gen in der Außenprüfung (§ 200 AO) sein, bspw. die Ver­ein­ba­rung von Fris­ten für die Über­mitt­lung von Un­ter­la­gen oder die Verständi­gung auf einen Prüfungs­plan.

Kon­kre­ti­sie­rung der Mit­wir­kungs- und Be­rich­ti­gungs­pflich­ten

Die Mit­wir­kung des Steu­er­pflich­ti­gen kann außer­dem durch das sog. qua­li­fi­zierte Mit­wir­kungs­ver­lan­gen (§ 200a AO), das eben­falls neu ein­geführt wurde, si­cher­ge­stellt wer­den. Die­ses ermöglicht es der Fi­nanz­ver­wal­tung nach Ab­lauf von sechs Mo­na­ten seit Be­kannt­gabe der Prüfungs­an­ord­nung den Steu­er­pflich­ti­gen ohne ge­son­derte Begründung in einem voll­streck­ba­ren Ver­wal­tungs­akt zur pro­ak­ti­ven Mit­wir­kung auf­zu­for­dern, wenn er sei­nen Mit­wir­kungs­pflich­ten im Rah­men der Außenprüfung zu­vor nicht nach­ge­kom­men ist. Wer­den die Pflich­ten in­ner­halb von einem Mo­nat nach Be­kannt­gabe des qua­li­fi­zier­ten Mit­wir­kungs­ver­lan­gens nicht oder nicht hin­rei­chend erfüllt, wird dies durch die Fest­set­zung ei­nes Mit­wir­kungs­verzöge­rungs­gelds und ggf. ei­nes Zu­schlags zum Mit­wir­kungs­verzöge­rungs­geld i. H. v. ma­xi­mal rd. 3,7 Mio. Euro sank­tio­niert (§ 200a Abs. 2 und 3 AO).

So­fern der Außenprüfer und der Steu­er­pflich­tige be­reits Rah­men­be­din­gun­gen für die Außenprüfung (s. o.) fest­ge­legt ha­ben und der Steu­er­pflich­tige diese ord­nungs­gemäß erfüllt, darf ihm ge­genüber kein qua­li­fi­zier­tes Mit­wir­kungs­ver­lan­gen er­las­sen wer­den. Durch diese Sperr­wir­kung soll der An­reiz, sich an die ver­ein­bar­ten Mit­wir­kungs­pflich­ten zu hal­ten, erhöht wer­den.

Eben­falls ge­setz­lich nor­miert wurde eine Be­rich­ti­gungs­pflicht, die greift, wenn Prüfungs­fest­stel­lun­gen be­standskräftig in Steu­er­be­scheide um­ge­setzt wur­den. Steu­er­pflich­tige sind dann zukünf­tig zur An­pas­sung ih­rer be­reits ab­ge­ge­be­nen Steu­er­erklärun­gen für die Fol­ge­jahre ver­pflich­tet (§ 153 Abs. 4 AO). Da­mit soll ins­be­son­dere bei an­schluss­geprüften Un­ter­neh­men die An­schlussprüfung be­schleu­nigt wer­den, in­dem der Steu­er­pflich­tige Folgeände­run­gen aus der ab­ge­schlos­se­nen Prüfung in den an­schließend zu prüfen­den Jah­ren nach­zieht.

Hin­weis: Ak­tu­ell wird vor­wie­gend ver­tre­ten, dass die Be­rich­ti­gungs­pflicht auch dann gilt, wenn sich eine Prüfungs­fest­stel­lung zu­guns­ten des Steu­er­pflich­ti­gen aus­wirkt.

Modernisierung mit Vorbehalt

Während mit den zum 01.01.2023 in Kraft ge­tre­te­nen Neu­re­ge­lun­gen im We­sent­li­chen die Di­gi­ta­li­sie­rung und da­mit Mo­der­ni­sie­rung des Ver­fah­rens rund um die Außenprüfung er­reicht wurde, zie­len die ab dem Jah­res­be­ginn 2025 gel­ten­den Vor­schrif­ten stärker dar­auf ab, die Außenprüfung zu be­schleu­ni­gen und ef­fi­zi­en­ter zu ge­stal­ten. Ins­be­son­dere die Be­gren­zung der Ab­lauf­hem­mung für die Fest­set­zungs­frist von Steu­er­be­schei­den ist da­bei für den Steu­er­pflich­ti­gen vor­teil­haft, da da­mit be­reits mit An­ord­nung der Außenprüfung der Zeit­punkt fest­steht, zu dem endgültig Rechts­si­cher­heit hin­sicht­lich der Steu­er­last für die geprüften Be­steue­rungs­zeiträume be­steht. Zu ei­ner schnel­le­ren Rechts­si­cher­heit trägt auch das neu ein­geführte In­stru­ment des bin­den­den Teil­ab­schluss­be­scheids bei, da es eine zeit­nahe Ver­an­la­gung ein­zel­ner Sach­ver­halte ermöglicht. Da­mit wur­den zu­min­dest punk­tu­ell Ansätze ge­schaf­fen, Außenprüfun­gen zukünf­tig zu straf­fen.

Eben­falls grundsätz­lich po­si­tiv zu be­ur­tei­len ist die Auf­nahme ei­ner Re­ge­lung zur Ver­ein­ba­rung von Zwi­schen­ge­sprächen, wel­che je­doch be­dau­er­li­cher­weise im Er­mes­sen der Fi­nanz­ver­wal­tung lie­gen. Da Zwi­schen­ge­spräche abhängig von der Ko­ope­ra­ti­ons­be­reit­schaft des je­wei­li­gen Außenprüfers bis­her be­reits Teil der Prüfungs­pra­xis wa­ren, ist da­her mit der ge­setz­li­chen Neu­re­ge­lung keine we­sent­li­che Ver­bes­se­rung zu er­war­ten.

Die Tat­sa­che, dass un­ko­ope­ra­ti­ves Ver­hal­ten des Steu­er­pflich­ti­gen zukünf­tig stärker sank­tio­niert wer­den kann, sorgt u. U. mehr für ein an­ge­spann­tes Klima während ei­ner Außenprüfung, als dass es den vom Ge­setz­ge­ber be­ab­sich­tig­ten ko­ope­ra­ti­ven An­satz verstärkt.

Die Er­wei­te­rung der Be­rich­ti­gungs­pflicht, in Steu­er­be­schei­den be­standskräftig ein­ge­gan­gene Prüfungs­fest­stel­lun­gen in den Steu­er­erklärun­gen der Fol­ge­jahre zu berück­sich­ti­gen, könnte zwar zur Be­schleu­ni­gung von Außenprüfun­gen bei­tra­gen, al­ler­dings zu dem Preis, dass auf die Steu­er­pflich­ti­gen eine zusätz­li­che Ar­beits­be­las­tung bei der Nach­be­rei­tung von Außenprüfun­gen zu­kommt.

Die Maßnah­men zur Be­schleu­ni­gung und Mo­der­ni­sie­rung der Außenprüfung er­for­dern in der Be­triebsprüfungs­pra­xis nicht nur von der Fi­nanz­ver­wal­tung, son­dern auch von den Steu­er­pflich­ti­gen ein an­ge­pass­tes Ver­hal­ten. Vor die­sem Hin­ter­grund emp­fiehlt sich ein grundsätz­lich ko­ope­ra­ti­ves Ver­hal­ten ge­genüber der Fi­nanz­ver­wal­tung und eine gute Vor­be­rei­tung auf an­ste­hende Prüfun­gen. Da­mit die Außenprüfung bei Ih­nen oder Ih­rem Un­ter­neh­men ohne böse Über­ra­schun­gen verläuft, un­terstützen Sie un­sere er­fah­re­nen Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen gerne in al­len Pha­sen der Außenprüfung.

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