Modernisierungen der Außenprüfung zum Jahreswechsel 2024/2025
Zum 01.01.2025 steht das Verfahren rund um die steuerliche Außenprüfung vor Veränderungen. Diese basieren auf Gesetzesanpassungen aus dem Jahr 2022 und zielen darauf ab, die Prüfungsabläufe zu beschleunigen sowie die Kommunikation und Kooperation zwischen den Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung zu modernisieren.
Bereits mit dem DAC7-Umsetzungsgesetz Ende 2022 erfolgte Gesetzesänderungen
Bereits zum 01.01.2023 sind einige der mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts“ vom 20.12.2022 (kurz: DAC7-Umsetzungsgesetz) beschlossenen Neuregelungen in Kraft getreten. Diese Änderungen des Steuerverfahrensrechts betrafen v. a. die Digitalisierung der Rahmenbedingungen während einer Außenprüfung, wie bspw. die Ermöglichung elektronischer Verhandlungen und Besprechungen, die Standardisierung des Datenaustauschs über eine einheitliche Schnittstelle oder die Befugnis zur Speicherung und Verarbeitung von bereitgestellten Daten auch auf mobilen Endgeräten des Betriebsprüfers. Wesentliche Maßnahmen zur Modernisierung der Außenprüfungen gelten hingegen erst für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2024 beginnen bzw. für die nach dem 31.12.2024 eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wird. Sie werden damit erstmals zum 01.01.2025 relevant.
Neuregelungen ab dem 01.01.2025
Beschleunigung der Außenprüfung
Einige der bereits 2022 beschlossenen Maßnahmen sollen der Modernisierung der Außenprüfung dienen und damit die Durchführung von Prüfungen beschleunigen. So greifen u. a. Änderungen bei der Festsetzungsfrist für Steuerbescheide. Eine gesetzliche Neuerung begrenzt künftig die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist von Steuerbescheiden auf maximal fünf Jahre nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung (§ 171 Abs. 4 Satz 3 AO). Bislang wird die Festsetzungsfrist bis zum Abschluss der Außenprüfung und der auf den Prüfungsergebnissen basierenden Steuerbescheiden gehemmt. Durch die Neuregelung soll bewirkt werden, Prüfungen möglichst zügig abzuschließen, um Prüfungsfeststellungen noch in der Steuerfestsetzung berücksichtigen zu können.
Zudem wird für beratene Fälle bestimmt, bis wann eine Prüfungsanordnung für einen Besteuerungszeitraum spätestens zu erlassen ist (§ 197 Abs. 5 Satz 1 AO). Demnach soll die Prüfungsanordnung bis zum Ablauf des Kalenderjahres erlassen werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der jeweilige Steuerbescheid durch Bekanntgabe wirksam wurde. Dabei handelt es sich allerdings lediglich um eine „Soll“-Vorschrift, d. h. die Prüfungsanordnung ist auch dann rechtmäßig, wenn diese Bekanntgabefrist nicht eingehalten wird. Ziel der Regelung ist eine möglichst zeitnahe Prüfung.
Verstärkte Kommunikation zwischen Außenprüfung und Steuerpflichtigen
Auch die neu eingeführte und ab 01.01.2025 anwendbare Möglichkeit, Teilabschlussbescheide während der laufenden Außenprüfung für bereits ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen zu erlassen (§ 180 Abs. 1a AO), soll das Prüfungsverfahren beschleunigen, die Rechtssicherheit für Steuerpflichtige fördern und die Kommunikation zwischen Steuerpflichtigem und Betriebsprüfung intensivieren. Dies wird durch die neu eingeführte Option unterstützt, Zwischengespräche zu vereinbaren, in denen festgestellte Sachverhalte und deren mögliche steuerliche Auswirkungen zwischen dem Außenprüfer und dem Steuerpflichtigen besprochen werden (§ 199 Abs. 2 AO). Gegenstand dieser Gespräche kann zudem die Festlegung von Rahmenbedingungen für die Mitwirkung des Steuerpflichtigen in der Außenprüfung (§ 200 AO) sein, bspw. die Vereinbarung von Fristen für die Übermittlung von Unterlagen oder die Verständigung auf einen Prüfungsplan.
Konkretisierung der Mitwirkungs- und Berichtigungspflichten
Die Mitwirkung des Steuerpflichtigen kann außerdem durch das sog. qualifizierte Mitwirkungsverlangen (§ 200a AO), das ebenfalls neu eingeführt wurde, sichergestellt werden. Dieses ermöglicht es der Finanzverwaltung nach Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung den Steuerpflichtigen ohne gesonderte Begründung in einem vollstreckbaren Verwaltungsakt zur proaktiven Mitwirkung aufzufordern, wenn er seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen der Außenprüfung zuvor nicht nachgekommen ist. Werden die Pflichten innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des qualifizierten Mitwirkungsverlangens nicht oder nicht hinreichend erfüllt, wird dies durch die Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgelds und ggf. eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld i. H. v. maximal rd. 3,7 Mio. Euro sanktioniert (§ 200a Abs. 2 und 3 AO).
Sofern der Außenprüfer und der Steuerpflichtige bereits Rahmenbedingungen für die Außenprüfung (s. o.) festgelegt haben und der Steuerpflichtige diese ordnungsgemäß erfüllt, darf ihm gegenüber kein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen erlassen werden. Durch diese Sperrwirkung soll der Anreiz, sich an die vereinbarten Mitwirkungspflichten zu halten, erhöht werden.
Ebenfalls gesetzlich normiert wurde eine Berichtigungspflicht, die greift, wenn Prüfungsfeststellungen bestandskräftig in Steuerbescheide umgesetzt wurden. Steuerpflichtige sind dann zukünftig zur Anpassung ihrer bereits abgegebenen Steuererklärungen für die Folgejahre verpflichtet (§ 153 Abs. 4 AO). Damit soll insbesondere bei anschlussgeprüften Unternehmen die Anschlussprüfung beschleunigt werden, indem der Steuerpflichtige Folgeänderungen aus der abgeschlossenen Prüfung in den anschließend zu prüfenden Jahren nachzieht.
Hinweis: Aktuell wird vorwiegend vertreten, dass die Berichtigungspflicht auch dann gilt, wenn sich eine Prüfungsfeststellung zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt.
Modernisierung mit Vorbehalt
Während mit den zum 01.01.2023 in Kraft getretenen Neuregelungen im Wesentlichen die Digitalisierung und damit Modernisierung des Verfahrens rund um die Außenprüfung erreicht wurde, zielen die ab dem Jahresbeginn 2025 geltenden Vorschriften stärker darauf ab, die Außenprüfung zu beschleunigen und effizienter zu gestalten. Insbesondere die Begrenzung der Ablaufhemmung für die Festsetzungsfrist von Steuerbescheiden ist dabei für den Steuerpflichtigen vorteilhaft, da damit bereits mit Anordnung der Außenprüfung der Zeitpunkt feststeht, zu dem endgültig Rechtssicherheit hinsichtlich der Steuerlast für die geprüften Besteuerungszeiträume besteht. Zu einer schnelleren Rechtssicherheit trägt auch das neu eingeführte Instrument des bindenden Teilabschlussbescheids bei, da es eine zeitnahe Veranlagung einzelner Sachverhalte ermöglicht. Damit wurden zumindest punktuell Ansätze geschaffen, Außenprüfungen zukünftig zu straffen.
Ebenfalls grundsätzlich positiv zu beurteilen ist die Aufnahme einer Regelung zur Vereinbarung von Zwischengesprächen, welche jedoch bedauerlicherweise im Ermessen der Finanzverwaltung liegen. Da Zwischengespräche abhängig von der Kooperationsbereitschaft des jeweiligen Außenprüfers bisher bereits Teil der Prüfungspraxis waren, ist daher mit der gesetzlichen Neuregelung keine wesentliche Verbesserung zu erwarten.
Die Tatsache, dass unkooperatives Verhalten des Steuerpflichtigen zukünftig stärker sanktioniert werden kann, sorgt u. U. mehr für ein angespanntes Klima während einer Außenprüfung, als dass es den vom Gesetzgeber beabsichtigten kooperativen Ansatz verstärkt.
Die Erweiterung der Berichtigungspflicht, in Steuerbescheiden bestandskräftig eingegangene Prüfungsfeststellungen in den Steuererklärungen der Folgejahre zu berücksichtigen, könnte zwar zur Beschleunigung von Außenprüfungen beitragen, allerdings zu dem Preis, dass auf die Steuerpflichtigen eine zusätzliche Arbeitsbelastung bei der Nachbereitung von Außenprüfungen zukommt.
Die Maßnahmen zur Beschleunigung und Modernisierung der Außenprüfung erfordern in der Betriebsprüfungspraxis nicht nur von der Finanzverwaltung, sondern auch von den Steuerpflichtigen ein angepasstes Verhalten. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich ein grundsätzlich kooperatives Verhalten gegenüber der Finanzverwaltung und eine gute Vorbereitung auf anstehende Prüfungen. Damit die Außenprüfung bei Ihnen oder Ihrem Unternehmen ohne böse Überraschungen verläuft, unterstützen Sie unsere erfahrenen Kolleginnen und Kollegen gerne in allen Phasen der Außenprüfung.