Der Sachverhalt:
In ihren gemeinsam mit dem Kläger eingereichten Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2013 bis 2015 machte die Klägerin keine Angaben zu dem erhaltenen Stipendium. In der Anlage N für die Streitjahre 2013 und 2014 erklärte sie jedoch Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auf Grund einer doppelten Haushaltsführung im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit beim Institut.
Nachdem das Finanzamt Kenntnis von der Zahlung des Stipendiums erhalten hatte, änderte es den Einkommensteuerbescheid für 2013 und setzte sonstige Einkünfte i.H.v. 11.282 € an, die sich aus Zahlungen aus dem Stipendium i.H.v. 23.100 € und Werbungskosten i.H.v. 11.818 € zusammensetzten. Negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für 2013 berücksichtigte das Finanzamt nicht mehr. Gleichzeitig erließ es einen Einkommensteuerbescheid für 2014, in dem es sonstige Einkünfte i.H.v. 16.584 € erfasste. Später setzte die Behörde die Einkommensteuer für 2015 fest und berücksichtigte auch hier sonstige Einkünfte im Zusammenhang mit dem Stipendium.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zugelassen.
Die Gründe:
Zu Recht hat das Finanzamt das Stipendium, das die Klägerin erhalten hatte, als Einnahme bei den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 1 EStG erfasst und die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer auswärtigen Forschungstätigkeit als Werbungskosten abgezogen.
Das Stipendium stellt - entgegen der Ansicht der Kläger - wiederkehrende Bezüge dar. Solche setzen eine Wiederholung der Bezüge auf Grund eines einheitlichen Entschlusses oder eines einheitlichen Rechtsgrunds mit einer gewissen Regelmäßigkeit voraus. Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da das Stipendium auf einem Vertrag über die Gewährung und Annahme eines Auslandsstipendiums beruht und über einen Zeitraum von zwei Jahren monatlich i.H.v. 2.100 € ausgezahlt worden war.
Allerdings darf nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Besteuerung nicht nur wegen der Form von Bezügen, also allein wegen der Wiederholung, erfolgen. Dies stünde in Widerspruch zu dem das Einkommensteuerrecht rechtfertigenden und zugleich von Verfassungs wegen begrenzenden Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die Einkommensteuer erfasst grundsätzlich nur die erwirtschaftete objektive Leistungsfähigkeit, d.h. den "erzielten" Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. So steigert etwa die bloße Umschichtung von Privatvermögen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ebenso wenig wie die nur zum Ausgleich für verletzungsbedingt entstandene zusätzliche Bedürfnisse gezahlten Ersatzleistungen.
Im vorliegenden Fall ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin durch die Auszahlung des Stipendiums i.H.v. monatlich 2.100 € in den Streitjahren erhöht worden. Die Klägerin konnte über dieses, nicht zweckgebundene Einkommen frei verfügen. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin setzt die Steuerbarkeit von wiederkehrenden Bezügen i.S.d. § 22 Nr. 1 EStG nicht voraus, dass die Bezüge für eine Leistung des Zahlungsempfängers gewährt werden. Diese Meinung wird zwar von einem Teil der Literatur vertreten, weil ein Leistungsaustausch allgemeine Voraussetzung für das Erzielen von Einkünften sei, mit der Folge, dass unentgeltliche Studienbeihilfen oder Forschungsstipendien nicht als steuerbare Einnahmen erfasst wären. Der Senat vermag sich dieser Auffassung jedoch nicht anzuschließen. Das Erfordernis eines Leistungsaustauschs für die Steuerbarkeit von sonstigen Einkünften lässt sich weder der Entstehungsgeschichte von § 22 Nr. 1 EStG noch einer richterlichen Rechtsfortbildung durch den BFH entnehmen. Allerdings wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob der Erhalt von monatlichen Zahlungen aus einem Forschungsstipendium zu steuerbaren sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 1 S. 3b EStG führt, die Revision zugelassen.
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