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Monsterbacke - Früchtequark unterscheidet sich deutlich erkennbar von Milch

BGH 12.2.2015, I ZR 36/11

Der Wer­be­slo­gan "So wich­tig wie das tägli­che Glas Milch!" ist nicht ir­reführend und stellt keine nach der Health-Claims-Ver­ord­nung un­zulässige ge­sund­heits­be­zo­gene An­gabe dar. Schließlich han­delt es sich bei Früchte­quark für den Ver­brau­cher er­kenn­bar um ein Pro­dukt, das sich in sei­ner Zu­sam­men­set­zung deut­lich von Milch un­ter­schei­det.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klagte stellt Milch­er­zeug­nisse her und ver­treibt einen Früchte­quark mit der Be­zeich­nung "Mons­ter­ba­cke". Auf der Ver­pa­ckung ver­wen­det sie den Slo­gan "So wich­tig wie das tägli­che Glas Milch!". Die Kläge­rin hielt dies für einen Ver­stoß ge­gen die Health-Claims-Ver­ord­nung (Ver­ord­nung [EG] Nr. 1924/2006 über nähr­wert- und ge­sund­heits­be­zo­gene An­ga­ben über Le­bens­mit­tel), weil der Wer­be­slo­gan nähr­wert- und ge­sund­heits­be­zo­gene An­ga­ben über Le­bens­mit­tel ent­halte. Im Übri­gen sei der Slo­gan ir­reführend. Sie nahm die Be­klagte auf Un­ter­las­sung in An­spruch.

Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr statt. Es war der An­sicht, der Slo­gan sei ir­reführend, weil der Ver­kehr nicht er­warte, dass das Pro­dukt der Be­klag­ten einen we­sent­lich höheren Zu­cker­ge­halt als Milch auf­weise.

Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hat der BGH das Ver­fah­ren mit Be­schluss vom 5.12.2012 aus­ge­setzt und dem EuGH die Frage zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt, ob die In­for­ma­ti­ons­pflich­ten nach Art. 10 Abs. 2 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1924/2006 be­reits im Jahre 2010 zu be­ach­ten wa­ren. Der EuGH hat diese Frage be­jaht, wor­auf­hin der BGH das die Klage ab­wei­sende Ur­teil ers­ter In­stanz im We­sent­li­chen wie­der­her­ge­stellt und die Sa­che al­lein zur Ver­hand­lung und Ent­schei­dung über die von der Kläge­rin im Hin­blick auf eine Ver­let­zung der in Art. 10 Abs. 2 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1924/2006 vor­ge­se­he­nen In­for­ma­ti­ons­pflich­ten an das OLG zurück­ver­wie­sen hat.

Die Gründe:
Die be­an­stan­dete Wer­bung der Be­klag­ten ist nicht ir­reführend. Schließlich han­delt es sich bei Früchte­quark für den Ver­brau­cher er­kenn­bar um ein Pro­dukt, das sich in sei­ner Zu­sam­men­set­zung deut­lich von Milch un­ter­schei­det.

Der in dem be­an­stan­de­ten Slo­gan ent­hal­tene Ver­gleich be­zieht sich nicht auf den Zu­cker­an­teil, der bei einem Früchte­quark schon we­gen des darin ent­hal­te­nen Frucht­zu­ckers na­tur­gemäß höher ist als bei Milch. Ebenso we­nig fasst der Ver­kehr den Slo­gan als eine nähr­wert­be­zo­gene An­gabe i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1924/2006 auf. Es han­delt viel­mehr um eine nach Art. 10 Abs. 3 zulässige ge­sund­heits­be­zo­gene An­gabe i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1924/2006. Der Slo­gan knüpft an die ver­brei­tete Mei­nung an, Kin­der und Ju­gend­li­che soll­ten im Hin­blick auf die ge­sund­heitsfördernde Wir­kung täglich ein Glas Milch trin­ken.

In der wei­te­ren Ver­hand­lung wird das OLG Fest­stel­lun­gen dazu tref­fen müssen, in­wie­weit die Be­klagte In­for­ma­tio­nen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1924/2006 hätte ge­ben müssen.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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