Nach der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 13.12.2023 wurden einige Regelungen aus dem Wachstumschancengesetz in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz eingebracht. Der Bundestag beschloss das Gesetz am 14.12.2023. Am 15.12.2023 hat der Bundesrat seine Zustimmung zu folgenden Maßnahmen erteilt.
- Das Gesetz nimmt die steuerlichen Anpassungen vor, die aufgrund der mit dem MoPeG eintretenden Rechtsänderungen erforderlich werden.
- Rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen werden gesetzlich definiert und voneinander abgegrenzt (§ 14a AO). Dazu erfolgen Folgeänderungen in der AO, im KStG und im ErbStG.
- Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der Grunderwerbsteuer weiterhin als Gesamthand mit Gesamthandsvermögen (§ 24 GrEStG). Die Regelung ist befristet bis zum 31.12.2026 anwendbar. Damit wird der derzeitige Status quo bei Beteiligung von Personengesellschaften in grunderwerbsteuerlich relevanten Sachverhalten bis Ende 2026 sichergestellt.
- Die Steuerschuldnerschaft von Körperschaften mit Sitz im Ausland und Geschäftsleitung im Inland wird explizit geregelt und erfolgt ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Einordnung im Inland (§ 14b AO).
- Klarstellend wird geregelt, dass das Gesamthandsprinzip hinsichtlich der Zurechnung von Wirtschaftsgütern weiterhin anzuwenden ist und für ertragsteuerliche Zwecke bei rechtsfähigen Personengesellschaften weiterhin angenommen wird (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO).
- Die Zinsschranke wird modifiziert. Die Modifizierungen entsprechen den bereits im Bundestagsbeschluss vom 17.11.2023 zum Wachstumschancengesetz vorgesehenen Änderungen. Weiterführende Informationen dazu finden Sie hier.
- Zudem werden die Entlastungen durch die Gas-/Wärmepreisbremse von der Besteuerung ausgenommen.
- Mit dem Gesetz wird außerdem der Beitragssatz zur Pflegeversicherung im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt und
- der Erstanwendungszeitpunkt des elektronischen Datenaustauschs zwischen Unternehmen und privaten Krankenversicherungen für Zwecke des Lohnsteuerabzugs verschoben.
Hinweis: Mit der Anpassung im Grunderwerbsteuergesetz ist u. a. die Frage der weiteren Anwendung der grunderwerbsteuerlichen Begünstigungen nach §§ 5 bis 7 GrEStG geklärt. Diese können bei Grundstücksübergängen von bzw. auf eine rechtsfähige Personengesellschaft bis 2026 weiterhin angewendet werden. Ein Verstoß gegen bereits bestehende Nachbehaltensfristen ist vorerst ebenfalls ausgeschlossen.