Eigentumswechsel bei noch nicht im Gesellschaftsregister, aber im Grundbuch als Eigentümerin eingetragener GbR
Dies bestätigt das OLG Celle mit Beschluss vom 16.04.2024 (Az. 20 W 23/24). Ist eine (noch) nicht im Gesellschaftsregister eingetragene GbR im Grundbuch als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen und überträgt sie ihr Eigentum rechtsgeschäftlich, darf die Eintragung des Eigentumswechsels nach dem 31.12.2023 grundsätzlich nicht erfolgen. Dies gelte gemäß Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB solange die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister als eGbR eingetragen und daraufhin nach den durch das MoPeG geänderten Vorschriften ihre Eintragung im Grundbuch angepasst worden sei. Daraus hat das Grundbuchamt im Streitfall zu Recht abgeleitet, dass der zur Eintragung angemeldete Eigentümerwechsel nicht eingetragen werden kann, bevor nicht die Beteiligten im Gesellschaftsregister und nachfolgend als eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts auch als jeweilige Eigentümer in den betroffenen Grundbüchern eingetragen sind.
Das OLG Celle lehnt zudem eine analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO ab, wonach die Voreintragung der Person, deren Recht durch die Eintragung betroffen wird, nicht erforderlich wäre, wenn diese Person Erbe des eingetragenen Berechtigten ist. Für eine analoge Anwendung mangele es an einer Regelungslücke, weil der Gesetzgeber bewusst keine Ausnahmevorschrift vorgesehen habe.
Hinweis: Der Beschluss ist jedoch vorerst nicht rechtskräftig, es wurde Rechtsbeschwerde beim BGH unter dem Az. V ZB 17/24 eingelegt.
Keine Grundbuchberichtigung mehr bei Veränderungen im Gesellschafterbestand
Zu einem vergleichbaren Ergebnis kam das OLG Frankfurt a. M. In seinem rechtskräftigen Beschluss vom 11.04.2024 (Az. 20 W 187/23) ging es um die Eintragung des Ausscheidens eines verstorbenen Gesellschafters aus der GbR nach dem 31.12.2023. Nach Art. 229 § 21 Abs. 2 Satz 1 EGBGB findet eine Berichtigung des Grundbuchs seit dem 01.01.2024 nicht (mehr) statt, wenn die Eintragung eines Gesellschafters einer GbR gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO a. F. unrichtig geworden ist. Eine Grundbuchberichtigung könne selbst dann nicht mehr erfolgen, wenn die Änderung vor dem 01.01.2024 stattgefunden habe und der Antrag vor dem 01.01.2024 gestellt worden sei. Die GbR muss also im Gesellschaftsregister eintragen werden, sodann wird die eingetragene GbR im Grundbuch eingetragen.