MoPeG: Erste gerichtliche Entscheidungen

17.06.2024 | < 2 Minuten Lesezeit

Das OLG Celle hat entschieden, dass nach Inkrafttreten des MoPeG eine Grundbucheintragung erst erfolgen kann, nachdem die GbR ins Gesellschaftsregister aufgenommen wurde. Des Weiteren ist eine Änderung der GbR-Gesellschafter ab 01.01.2024 im Grundbuch nicht länger zulässig, so das OLG Frankfurt am Main.

Nach den seit 01.01.2024 geltenden Vorgaben des MoPeG muss eine GbR u. a. bei Grundstückskäufen bzw. -verkäufen in das Gesellschaftsregister eingetragen sein, damit die zur Vollendung des Grundstücksgeschäfts erforderlichen Eintragungen im Grundbuch vollzogen werden können.

Das OLG Celle bestätigte dies in einem Beschluss vom 16.04.2024 (Az. 20 W 23/24), wonach eine GbR, die noch nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, ihr Eigentum an einem Grundstück nicht rechtswirksam übertragen kann. Die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch ist gesperrt, bis der Grundbucheintrag der Gesellschaft nach erfolgter Registrierung im Gesellschaftsregister entsprechend angepasst ist.

Gegen diesen Beschluss wurde beim BGH unter dem Az. V ZB 17/24 Rechtsbeschwerde eingelegt.

Weiterhin entschied das OLG Frankfurt am Main am 11.04.2024 (Az. 20 W 187/23), dass nach dem Inkrafttreten des MoPeG zum 01.01.2024 die Eintragung eines Gesellschafterwechsels bei einer GbR im Grundbuch ausgeschlossen ist, selbst wenn der Wechsel vor 2024 erfolgte und auch der Antrag noch vor 2024 gestellt wurde. Somit muss die GbR zuerst im Gesellschaftsregister und dann die GbR als eingetragene GbR im Grundbuch eingetragen werden.