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Motivkontaktlinsen: Händler müssen Produkte mit Namen und Kontaktanschrift des Herstellers versehen

BGH 12.1.2017, I ZR 258/15

Die aus § 6 Abs. 5 S. 1 ProdSG fol­gende Ver­pflich­tung des Händ­lers, dazu bei­zu­tra­gen, dass nur si­chere Ver­brau­cher­pro­dukte auf dem Markt be­reit­ge­stellt wer­den, um­fasst auch die Ver­pflich­tung, dafür zu sor­gen, dass die von ihm an­ge­bo­te­nen Ver­brau­cher­pro­dukte mit dem Na­men und der Kon­taktan­schrift des Her­stel­lers ver­se­hen sind. Ein Ver­stoß ge­gen § 6 Abs. 5 S. 1 ProdSG ist re­gelmäßig ge­eig­net, die In­ter­es­sen der Ver­brau­cher i.S.v. § 3a UWG spürbar zu be­einträch­ti­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien ver­trei­ben über von ih­nen be­trie­bene On­line-Shops u.a. Mo­tiv­kon­takt­lin­sen ohne Sehstärke. Der Kläger hatte bei einem Test­kauf vom Be­klag­ten Kon­takt­lin­sen mit der Be­zeich­nung "Pur­ple Leo­pard" er­wor­ben. Das Pro­dukt wies we­der selbst noch auf dem Glasfläschchen, in dem es ent­hal­ten war, eine An­gabe zum Her­stel­ler auf. Der Kläger war der An­sicht, der Be­klagte hätte als Händ­ler das Pro­dukt nicht ohne An­gabe des Her­stel­lers in Ver­kehr brin­gen dürfen. Da­durch habe er ge­gen Be­stim­mun­gen des Kos­me­tik­rechts und des Pro­dukt­si­cher­heits­rechts ver­stoßen und da­mit zu­gleich wett­be­werbs­wid­rig ge­han­delt, weil es sich bei die­sen Be­stim­mun­gen um Markt­ver­hal­tens­re­ge­lun­gen han­dele.

LG und OLG he­ben die Un­ter­las­sungs­klage ab­ge­wie­sen. Auf die Re­vi­sion des Klägers hat der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf­ge­ho­ben und dem Un­ter­las­sungs­an­trag statt­ge­ge­ben.

Gründe:
Der Be­klagte wird ver­ur­teilt, es zu un­ter­las­sen, im ge­schäft­li­chen Ver­kehr Farb- oder Mo­tiv­kon­takt­lin­sen ohne Sehstärke in Ver­kehr zu brin­gen, ohne da­bei den Na­men oder die Firma und die An­schrift des Her­stel­lers oder, wenn die­ser nicht im Eu­ropäischen Wirt­schafts­raum ansässig ist, sei­nes Be­vollmäch­tig­ten an­zu­ge­ben, wie im Fall des Test­kaufs ge­sche­hen.

Die Vor­in­stanz hatte zwar mit Recht an­ge­nom­men, dass der Un­ter­las­sungs­an­spruch we­der nach den Be­stim­mun­gen des Kos­me­tik­rechts noch nach den Be­stim­mun­gen des Pro­dukt­si­cher­heits­rechts begründet ist, die die Pflich­ten der Her­stel­ler von Pro­duk­ten re­geln. So fal­len far­bige Mo­tiv­kon­takt­lin­sen ohne Sehstärke nicht in den An­wen­dungs­be­reich der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1223/2009 über kos­me­ti­sche Mit­tel. Die in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG ge­re­gelte Pflicht zur An­gabe des Na­mens und der Kon­taktan­schrift trifft wie­derum al­lein den Her­stel­ler, sei­nen Be­vollmäch­tig­ten und den Einführer, nicht da­ge­gen Händ­ler.

Nicht zu­tref­fend war al­ler­dings die Be­ur­tei­lung des OLG, ein An­spruch er­gebe sich auch nicht aus den Be­stim­mun­gen des Pro­dukt­si­cher­heits­rechts, §§ 8, 3, 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.) i.V.m. § 6 Abs. 5 S. 1 u. 2 ProdSG. Da­nach hat der Händ­ler dazu bei­zu­tra­gen, dass nur si­chere Ver­brau­cher­pro­dukte auf dem Markt be­reit­ge­stellt wer­den. Die in § 6 Abs. 5 S. 1 u. 2 ProdSG ent­hal­te­nen Be­stim­mun­gen die­nen dem Schutz der Ver­brau­cher, die da­vor be­wahrt wer­den sol­len, mit un­si­che­ren Pro­duk­ten in Berührung zu kom­men, und stel­len da­mit Markt­ver­hal­tens­re­ge­lun­gen i.S.d. § 3a UWG dar.

Die aus § 6 Abs. 5 S. 1 ProdSG fol­gende Ver­pflich­tung des Händ­lers, dazu bei­zu­tra­gen, dass nur si­chere Ver­brau­cher­pro­dukte auf dem Markt be­reit­ge­stellt wer­den, um­fasst auch die Ver­pflich­tung, dafür zu sor­gen, dass die von ihm an­ge­bo­te­nen Ver­brau­cher­pro­dukte mit dem Na­men und der Kon­taktan­schrift des Her­stel­lers ver­se­hen sind. Ein Ver­stoß ge­gen § 6 Abs. 5 S. 1 ProdSG ist re­gelmäßig ge­eig­net, die In­ter­es­sen der Ver­brau­cher i.S.v. § 3a UWG spürbar zu be­einträch­ti­gen. Der An­spruch ist nicht des­halb un­begründet, weil die in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG ge­re­gelte An­gabe von Na­men und Kon­taktan­schrift des Her­stel­lers nicht zu den in § 3 ProdSG ausdrück­lich ge­nann­ten Si­cher­heits­kri­te­rien gehört.

Der Be­klagte mus­ste als Händ­ler wis­sen, dass die von ihm auf dem Markt be­reit­ge­stell­ten Kon­takt­lin­sen nicht i.S.v. § 6 Abs. 5 S. 1 ProdSG si­cher wa­ren, weil we­der die Kon­takt­lin­sen selbst noch die Glasfläschchen, in de­nen sie ent­hal­ten wa­ren, mit dem Na­men und der Kon­taktan­schrift des Her­stel­lers ver­se­hen wa­ren. So­weit der Be­klagte diese Rechts­lage nicht ohne wei­te­res zu­tref­fend zu be­ur­tei­len ver­mochte, mag er sich in einem ent­schuld­ba­ren Rechts­irr­tum be­fun­den ha­ben. Dies könnte ihn al­ler­dings grundsätz­lich nur vor ver­schul­dens­abhängi­gen Scha­dens­er­satz­an­sprüchen gem. § 9 UWG und nicht vor den ver­schul­dens­un­abhängi­gen An­sprüchen auf Be­sei­ti­gung und Un­ter­las­sung gem. § 8 UWG be­wah­ren.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für den Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.
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