Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Heilpraktiker und approbierter Psychotherapeut. Er führte im Rahmen seiner psychotherapeutischen Leistungen in den Streitjahren 2010 bis 2012 u.a. verkehrspsychologische Behandlungen durch.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Auch die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers vor dem BFH blieb erfolglos.
Gründe:
Eine zur Zulassung wegen Divergenz führende Nichtübereinstimmung im Rechtsgrundsätzlichen liegt nicht vor, wenn das FG einen Sachverhalt lediglich abweichend würdig oder wenn das FG von den Rechtsgrundsätzen der BFH-Rechtsprechung ausgeht und diese lediglich unzutreffend auf den Einzelfall anwendet. Gemessen daran wich die Vorentscheidung nicht - wie der Kläger meinte - vom EuGH-Urteil L.u.P. vom 8.6.2006 (Rz.: C-106/05, Umsatzsteuer-Rundschau - UR 2006, 464) und dem BFH-Urteil vom 18.8.2011 (Az.: V R 27/10) ab.
Es trifft zwar zu, dass danach die therapeutische Zweckbestimmtheit einer Heilbehandlung nicht in einem besonders engen Sinne zu verstehen ist. Die Annahme des FG, dass eine steuerfreie Heilbehandlung voraussetzt, dass ihr Hauptziel der Schutz der Gesundheit ist, entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des BFH. Eine verkehrspsychologische Behandlung durch einen Heilpraktiker und approbierten Psychotherapeuten ist somit nur dann als ambulante Heilbehandlung umsatzsteuerfrei, wenn Hauptzweck der Behandlung der Schutz der Gesundheit ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Behandlung vorrangig einem anderen Zweck (z.B. der Erhaltung oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis) dient.
Ob eine verkehrspsychologische Behandlung dem Schutz der Gesundheit oder einem anderen Zweck dient, ist Tatfrage.
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