Der Sachverhalt:
Der Widerkläger ist Miteigentümer eines Grundstücks, das seit 2003 zugunsten des jeweiligen Eigentümers des dahinter liegenden, von den Widerbeklagten bewohnten Grundstücks mit einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrtrechts belastet ist. Der zum hinteren Grundstück führende Weg kann nur nach Öffnen eines von dem Widerkläger 2011 auf seinem Grundstück errichteten Metallgittertors benutzt werden. Das Torschloss lässt sich nur mechanisch bedienen. Eine Klingel für das hintere Grundstück befindet sich nicht an dem Tor.
Gründe:
Der Widerkläger hat einen Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 1020 S. 1 BGB. Es macht inhaltlich keinen Unterschied, ob den Widerbeklagten - positiv - aufgegeben wird, in der Zeit zwischen 22 Uhr und 7 Uhr das Tor nach dem Öffnen abzuschließen oder ob sie es - negativ - zu unterlassen haben, in der fraglichen Zeit das Tor zu öffnen, ohne es abzuschließen.
Ob der Eigentümer des mit einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrtrechts belasteten Grundstücks von dem Dienstbarkeitsberechtigten das Verschließen eines auf dem Weg angebrachten Tores für die Zeit zwischen 22 Uhr und 7 Uhr beanspruchen kann, lässt sich nicht generell, sondern nur unter umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls bestimmen. Das OLG hatte insofern wesentliche Abwägungsgesichtspunkte nicht berücksichtigt. So hatte es dem Interesse der Widerbeklagten im Kern allein deshalb den Vorrang gegenüber dem - nicht näher spezifizierten - Interesse des Widerklägers an der Sicherung seines Grundstücks eingeräumt, weil durch das Abschließen des Tors zur Nachtzeit die Erreichbarkeit des hinteren Grundstücks insbesondere für Rettungsdienste wie Notarzt und Feuerwehr in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt werde.
Mit dieser abstrakten und pauschalen Überlegung wurde das Berufungsgericht aber dem Erfordernis einer konkreten Gewichtung und Abwägung der beiderseitigen Interessen des Dienstbarkeitsberechtigten und des Dienstbarkeitsverpflichteten nicht gerecht. Anstelle von generalisierenden Überlegungen war vielmehr eine einzelfallbezogene Betrachtungsweise notwendig. Deshalb überzeugte auch die in der älteren Rechtsprechung vertretene Ansicht, wonach grundsätzlich - gerade umgekehrt - dem Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks an einem Abschließen des Tors zur Nachtzeit der Vorrang einzuräumen sei, nicht. Denn auch dies lässt zu wenig Raum für die Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles.
Von Bedeutung sind auch die örtlichen Verhältnisse und die Ausgestaltung des Tores. Ist etwa das Wohnhaus des Widerklägers bereits anderweitig durch einen Zaun oder Ähnliches gesichert, verliert die mit einem Abschließen des Tores verbundene zusätzliche Sicherung an Bedeutung. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Tor durch einen Unbefugten ohne größere Schwierigkeiten überwunden werden kann, so dass ein Abschließen die Sicherheit für den Widerkläger nicht entscheidend erhöht. In die Abwägung miteinzubeziehen sind auch die Beschwerlichkeiten, die für die Widerbeklagten entstehen, wenn sie in der fraglichen Zeit zwischen 22 Uhr und 7 Uhr Besucher empfangen möchten.
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