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Muss ein Tor in der Nacht verschlossen werden?

BGH 27.2.2015, V ZR 133/14

Ob der Ei­gentümer des mit ei­ner Grund­dienst­bar­keit in Form ei­nes Geh- und Fahrt­rechts be­las­te­ten Grundstücks von dem Dienst­bar­keits­be­rech­tig­ten das Ver­schließen ei­nes auf dem Weg an­ge­brach­ten To­res für die Zeit zwi­schen 22 Uhr und 7 Uhr be­an­spru­chen kann, lässt sich nur un­ter um­fas­sen­der Abwägung der bei­der­sei­ti­gen In­ter­es­sen auf­grund ei­ner Würdi­gung der Umstände des Ein­zel­falls be­stim­men. In die Abwägung mit­ein­zu­be­zie­hen sind auch die Be­schwer­lich­kei­ten, die für die Dienst­bar­keits­be­rech­tig­ten ent­ste­hen, wenn sie in der frag­li­chen Zeit zwi­schen 22 Uhr und 7 Uhr Be­su­cher emp­fan­gen möch­ten.

Der Sach­ver­halt:
Der Wi­derkläger ist Mit­ei­gentümer ei­nes Grundstücks, das seit 2003 zu­guns­ten des je­wei­li­gen Ei­gentümers des da­hin­ter lie­gen­den, von den Wi­der­be­klag­ten be­wohn­ten Grundstücks mit ei­ner Grund­dienst­bar­keit in Form ei­nes Geh- und Fahrt­rechts be­las­tet ist. Der zum hin­te­ren Grundstück führende Weg kann nur nach Öff­nen ei­nes von dem Wi­derkläger 2011 auf sei­nem Grundstück er­rich­te­ten Me­tall­git­ter­tors be­nutzt wer­den. Das Tor­schloss lässt sich nur me­cha­ni­sch be­die­nen. Eine Klin­gel für das hin­tere Grundstück be­fin­det sich nicht an dem Tor.

Der Wi­derkläger ver­langte von den Wi­der­be­klag­ten, das Tor in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr nach dem Durch­gang, der Durch­fahrt oder der sons­ti­gen Öff­nung durch sie ab­zu­schließen. Das LG gab der Wi­der­be­klage statt; das OLG wies sie ab. Auf die Re­vi­sion des Wi­derklägers hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil in­so­weit auf, als die Wi­der­klage ge­gen die Wi­der­be­klag­ten ge­rich­tet auf das Ab­schließen des Git­ter­tors in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr ab­ge­wie­sen wor­den war und wies die Sa­che im Um­fang der Auf­he­bung zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Gründe:
Der Wi­derkläger hat einen Un­ter­las­sungs­an­spruch gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 1020 S. 1 BGB. Es macht in­halt­lich kei­nen Un­ter­schied, ob den Wi­der­be­klag­ten - po­si­tiv - auf­ge­ge­ben wird, in der Zeit zwi­schen 22 Uhr und 7 Uhr das Tor nach dem Öff­nen ab­zu­schließen oder ob sie es - ne­ga­tiv - zu un­ter­las­sen ha­ben, in der frag­li­chen Zeit das Tor zu öff­nen, ohne es ab­zu­schließen.

Ob der Ei­gentümer des mit ei­ner Grund­dienst­bar­keit in Form ei­nes Geh- und Fahrt­rechts be­las­te­ten Grundstücks von dem Dienst­bar­keits­be­rech­tig­ten das Ver­schließen ei­nes auf dem Weg an­ge­brach­ten To­res für die Zeit zwi­schen 22 Uhr und 7 Uhr be­an­spru­chen kann, lässt sich nicht ge­ne­rell, son­dern nur un­ter um­fas­sen­der Abwägung der bei­der­sei­ti­gen In­ter­es­sen auf­grund ei­ner Würdi­gung der Umstände des Ein­zel­falls be­stim­men. Das OLG hatte in­so­fern we­sent­li­che Abwägungs­ge­sichts­punkte nicht berück­sich­tigt. So hatte es dem In­ter­esse der Wi­der­be­klag­ten im Kern al­lein des­halb den Vor­rang ge­genüber dem - nicht näher spe­zi­fi­zier­ten - In­ter­esse des Wi­derklägers an der Si­che­rung sei­nes Grundstücks ein­geräumt, weil durch das Ab­schließen des Tors zur Nacht­zeit die Er­reich­bar­keit des hin­te­ren Grundstücks ins­be­son­dere für Ret­tungs­dienste wie Not­arzt und Feu­er­wehr in un­verhält­nismäßiger Weise ein­ge­schränkt werde.

Mit die­ser ab­strak­ten und pau­scha­len Über­le­gung wurde das Be­ru­fungs­ge­richt aber dem Er­for­der­nis ei­ner kon­kre­ten Ge­wich­tung und Abwägung der bei­der­sei­ti­gen In­ter­es­sen des Dienst­bar­keits­be­rech­tig­ten und des Dienst­bar­keits­ver­pflich­te­ten nicht ge­recht. An­stelle von ge­ne­ra­li­sie­ren­den Über­le­gun­gen war viel­mehr eine ein­zel­fall­be­zo­gene Be­trach­tungs­weise not­wen­dig. Des­halb über­zeugte auch die in der älte­ren Recht­spre­chung ver­tre­tene An­sicht, wo­nach grundsätz­lich - ge­rade um­ge­kehrt - dem In­ter­esse des Ei­gentümers des be­las­te­ten Grundstücks an einem Ab­schließen des Tors zur Nacht­zeit der Vor­rang ein­zuräumen sei, nicht. Denn auch dies lässt zu we­nig Raum für die Würdi­gung der Umstände des je­wei­li­gen Ein­zel­fal­les.

Von Be­deu­tung sind auch die ört­li­chen Verhält­nisse und die Aus­ge­stal­tung des To­res. Ist etwa das Wohn­haus des Wi­derklägers be­reits an­der­wei­tig durch einen Zaun oder Ähn­li­ches ge­si­chert, ver­liert die mit einem Ab­schließen des To­res ver­bun­dene zusätz­li­che Si­che­rung an Be­deu­tung. Ent­spre­chen­des gilt für den Fall, dass das Tor durch einen Un­be­fug­ten ohne größere Schwie­rig­kei­ten über­wun­den wer­den kann, so dass ein Ab­schließen die Si­cher­heit für den Wi­derkläger nicht ent­schei­dend erhöht. In die Abwägung mit­ein­zu­be­zie­hen sind auch die Be­schwer­lich­kei­ten, die für die Wi­der­be­klag­ten ent­ste­hen, wenn sie in der frag­li­chen Zeit zwi­schen 22 Uhr und 7 Uhr Be­su­cher emp­fan­gen möch­ten.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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