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Steuerberatung

Musterklage zu Folgen der Investmentsteuerreform

Nach den Re­ge­lun­gen der In­vest­ment­steu­er­re­form gel­ten vor 2018 er­wor­bene Fonds­an­teile als zum 31.12.2017 veräußert und zum 01.01.2018 neu an­ge­schafft. Aus dem fik­ti­ven Ver­kauf kann eine Steu­er­be­las­tung re­sul­tie­ren, die den tatsäch­lich aus den Fonds­an­tei­len er­ziel­ten Ge­winn über­steigt.

Der Bund der Steu­er­zah­ler (BdSt) un­terstützt die Klage ei­nes Ka­pi­tal­an­le­gers, der sich in den Jah­ren 2009 bis 2017 an ausländi­schen Ak­ti­en­fonds be­tei­ligt und Ende 2018 seine An­teile mit einem Veräußerungs­ge­winn von knapp 600 Euro ver­kauft hatte. Auf­grund der fik­ti­ven Veräußerung zu einem deut­lich höheren Kurs­wert zum 31.12.2017 wurde al­ler­dings ein Ge­winn von knapp 2.250 Euro be­steu­ert. Pro­ble­ma­ti­sch ist hier­bei auch, dass der fik­tive Ge­winn voll steu­er­pflich­tig ist, während der sich im Jahr 2018 er­ge­bende Ver­lust nur zu 70 % steu­er­lich an­er­kannt wird. In der Kon­se­quenz wurde im Streit­fall der tatsäch­lich er­zielte Ge­winn durch die Steu­er­be­las­tung auf­ge­zehrt.

Mit der Mus­ter­klage, die beim FG Köln un­ter dem Az. 15 K 2594/20 anhängig ist, soll die Rechtmäßig­keit der Be­steue­rung von fik­ti­ven Ge­win­nen im Rah­men der Überg­angs­re­ge­lung geprüft wer­den.

Hin­weis: Von der Überg­angs­re­ge­lung zur In­vest­ment­steu­er­re­form be­trof­fene An­le­ger können un­ter Ver­weis auf das anhängige Ver­fah­ren Ein­spruch ge­gen ih­ren Steu­er­be­scheid ein­le­gen und ein Ru­hen des Ver­fah­rens bis zu ei­ner Ent­schei­dung im Mus­ter­klage-Streit­fall be­an­tra­gen.

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