Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt die Klage eines Kapitalanlegers, der sich in den Jahren 2009 bis 2017 an ausländischen Aktienfonds beteiligt und Ende 2018 seine Anteile mit einem Veräußerungsgewinn von knapp 600 Euro verkauft hatte. Aufgrund der fiktiven Veräußerung zu einem deutlich höheren Kurswert zum 31.12.2017 wurde allerdings ein Gewinn von knapp 2.250 Euro besteuert. Problematisch ist hierbei auch, dass der fiktive Gewinn voll steuerpflichtig ist, während der sich im Jahr 2018 ergebende Verlust nur zu 70 % steuerlich anerkannt wird. In der Konsequenz wurde im Streitfall der tatsächlich erzielte Gewinn durch die Steuerbelastung aufgezehrt.
Mit der Musterklage, die beim FG Köln unter dem Az. 15 K 2594/20 anhängig ist, soll die Rechtmäßigkeit der Besteuerung von fiktiven Gewinnen im Rahmen der Übergangsregelung geprüft werden.
Hinweis: Von der Übergangsregelung zur Investmentsteuerreform betroffene Anleger können unter Verweis auf das anhängige Verfahren Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und ein Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung im Musterklage-Streitfall beantragen.