Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte im Juni 2003 einen Wald in Thüringen erworben, in dem notwendige Durchforstungsmaßnahmen schon länger unterblieben waren. Bei der daraufhin vom Kläger nachgeholten Durchforstung mussten u.a. Rückewege freigeschlagen werden. Hierbei handelt es sich um unbefestigte forstwirtschaftliche Wege, die zum Transport von gefällten Bäumen durch Maschinen oder Pferde vom Hiebort zum Aufbereitungs- und Verladeplatz an einer befestigten Forststraße dienen. Außerdem wurden mit LKW befahrbare Wirtschaftswege und Holzlagerplätze angelegt.
Die Gründe:
Ein solcher Abzug kommt beim Einschlag im Zusammenhang mit Durchforstungsmaßnahmen nicht in Betracht, da der Wald dadurch nicht an Wert verliert. Durchforstungsmaßnahmen dienen dem Zweck, durch Entfernung forstwirtschaftlich unerwünschter Bäume dem vorhandenen Bestand ein weiteres ungehindertes Wachstum zu sichern und dadurch Wertsteigerungen des Bestands zu erreichen. Die Substanzminderung durch den Einschlag fällt im Vergleich zur Substanzsicherung des zu erhaltenden Baumbestands nicht ins Gewicht. Dies gilt auch, wenn diese Maßnahmen in einem Jahr einen größeren Umfang haben, weil in Vorjahren davon abgesehen wurde. Zu Durchforstungsmaßnahmen im vorstehenden Sinn rechnet der Senat auch den Einschlag nicht hiebsreifer Bäume zur Anlage eines nicht befestigten Rückewegs.
Anders ist es bei Einschlägen, die für die Freiräumung von Flächen für befestigte Wege und Lagerplätze erforderlich werden. Eine solche Anlage führt immer zu einer Minderung des Buchwertes des stehenden Holzes durch Abspaltung eines Teilbetrags davon. Mit dem Beginn der Befestigung eines von LKW befahrbaren Wegs oder Platzes entsteht ein eigenständiges Wirtschaftsgut. Nach BFH-Rechtsprechung stellen befestigte Wege unbewegliche Gegenstände dar, die einer eigenständigen Bewertung zugänglich sind und auch sonst alle Voraussetzungen für die Annahme eines Wirtschaftsguts erfüllen. Hof- und Platzbefestigungen, Straßenzufahrten, Befestigungen der Stellplätze und Umzäunungen von Betriebsgrundstücken sind ebenfalls als selbständige Wirtschaftsgüter, nicht als Bestandteile von Gebäuden zu betrachten.
Mit dem Entstehen des neuen Wirtschaftsguts verselbständigt sich auch das auf seiner Fläche stehende Holz zu einem eigenständigen Bestand, ohne dass dieser eine bestimmte Mindestgröße aufweisen müsste. Dies hat zur Folge, dass sich ein entsprechender Teil vom bisherigen Wert des stehenden Holzes abspaltet. Der Einschlag des Holzes bei Errichtung des befestigten Wegs oder Platzes führt dann zum Untergang dieses Wirtschaftsguts mit der Folge, dass der betreffende Wert entweder dem zum Umlaufvermögen gehörenden geschlagenen Holz zuwächst, soweit dieses zur weiteren betrieblichen Verwendung oder zum Verkauf vorgesehen ist, oder aber den Gewinn sofort mindert, soweit keine Verwendung im Betrieb mehr möglich ist.
Das FG war von anderen Grundsätzen ausgegangen. Es hatte bisher einen Abzug insgesamt für unzulässig gehalten und dementsprechend den anteiligen Wert der eingeschlagenen Stämme nicht ermittelt.
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