deen

Aktuelles

Musterverfahren zur Gewinnminderung bei Holzeinschlag im Forstbetrieb

BFH 18.2.2015, IV R 35/11

Ein­schläge zur An­le­gung von be­fes­tig­ten Wirt­schafts­we­gen oder La­gerplätzen führen im­mer zur Ab­spal­tung des auf das ein­ge­schla­gene Holz ent­fal­len­den Teils des Buch­wer­tes. Die An­lage von (un­be­fes­tig­ten) Rücke­we­gen ist al­ler­dings als Durch­fors­tungsmaßnahme an­zu­se­hen, die keine Min­de­rung des Buch­wer­tes für das ste­hende Holz zur Folge hat. Es han­delt sich hier­bei um ein Mus­ter­ver­fah­ren, das den Er­werb von Wald in Ost­deutsch­land nach der Wie­der­ver­ei­ni­gung be­traf.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte im Juni 2003 einen Wald in Thürin­gen er­wor­ben, in dem not­wen­dige Durch­fors­tungsmaßnah­men schon länger un­ter­blie­ben wa­ren. Bei der dar­auf­hin vom Kläger nach­ge­hol­ten Durch­fors­tung muss­ten u.a. Rücke­wege frei­ge­schla­gen wer­den. Hier­bei han­delt es sich um un­be­fes­tigte forst­wirt­schaft­li­che Wege, die zum Trans­port von gefäll­ten Bäumen durch Ma­schi­nen oder Pferde vom Hie­bort zum Auf­be­rei­tungs- und Ver­la­de­platz an ei­ner be­fes­tig­ten Forst­straße die­nen. Außer­dem wur­den mit LKW be­fahr­bare Wirt­schafts­wege und Holz­la­gerplätze an­ge­legt.

Aus dem Ver­kauf des ein­ge­schla­ge­nen Hol­zes er­zielte der Kläger er­heb­li­che Erlöse, von de­nen er einen Teil der An­schaf­fungs­kos­ten des Baum­be­stan­des auf­grund des vor­ge­nom­me­nen Holz­ein­schlags ab­zie­hen wollte. Dem folg­ten we­der das Fi­nanz­amt noch das FG. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das erst­in­stanz­li­che Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Ein sol­cher Ab­zug kommt beim Ein­schlag im Zu­sam­men­hang mit Durch­fors­tungsmaßnah­men nicht in Be­tracht, da der Wald da­durch nicht an Wert ver­liert. Durch­fors­tungsmaßnah­men die­nen dem Zweck, durch Ent­fer­nung forst­wirt­schaft­lich un­erwünsch­ter Bäume dem vor­han­de­nen Be­stand ein wei­te­res un­ge­hin­der­tes Wachs­tum zu si­chern und da­durch Wert­stei­ge­run­gen des Be­stands zu er­rei­chen. Die Sub­stanz­min­de­rung durch den Ein­schlag fällt im Ver­gleich zur Sub­stanz­si­che­rung des zu er­hal­ten­den Baum­be­stands nicht ins Ge­wicht. Dies gilt auch, wenn diese Maßnah­men in einem Jahr einen größeren Um­fang ha­ben, weil in Vor­jah­ren da­von ab­ge­se­hen wurde. Zu Durch­fors­tungsmaßnah­men im vor­ste­hen­den Sinn rech­net der Se­nat auch den Ein­schlag nicht hiebs­rei­fer Bäume zur An­lage ei­nes nicht be­fes­tig­ten Rücke­wegs.

An­ders ist es bei Ein­schlägen, die für die Freiräum­ung von Flächen für be­fes­tigte Wege und La­gerplätze er­for­der­lich wer­den. Eine sol­che An­lage führt im­mer zu ei­ner Min­de­rung des Buch­wer­tes des ste­hen­den Hol­zes durch Ab­spal­tung ei­nes Teil­be­trags da­von. Mit dem Be­ginn der Be­fes­ti­gung ei­nes von LKW be­fahr­ba­ren Wegs oder Plat­zes ent­steht ein ei­genständi­ges Wirt­schafts­gut. Nach BFH-Recht­spre­chung stel­len be­fes­tigte Wege un­be­weg­li­che Ge­genstände dar, die ei­ner ei­genständi­gen Be­wer­tung zugäng­lich sind und auch sonst alle Vor­aus­set­zun­gen für die An­nahme ei­nes Wirt­schafts­guts erfüllen. Hof- und Platz­be­fes­ti­gun­gen, Straßen­zu­fahr­ten, Be­fes­ti­gun­gen der Stellplätze und Umzäun­un­gen von Be­triebs­grundstücken sind eben­falls als selbständige Wirt­schaftsgüter, nicht als Be­stand­teile von Gebäuden zu be­trach­ten.

Mit dem Ent­ste­hen des neuen Wirt­schafts­guts ver­selbständigt sich auch das auf sei­ner Fläche ste­hende Holz zu einem ei­genständi­gen Be­stand, ohne dass die­ser eine be­stimmte Min­destgröße auf­wei­sen müsste. Dies hat zur Folge, dass sich ein ent­spre­chen­der Teil vom bis­he­ri­gen Wert des ste­hen­den Hol­zes ab­spal­tet. Der Ein­schlag des Hol­zes bei Er­rich­tung des be­fes­tig­ten Wegs oder Plat­zes führt dann zum Un­ter­gang die­ses Wirt­schafts­guts mit der Folge, dass der be­tref­fende Wert ent­we­der dem zum Um­lauf­vermögen gehören­den ge­schla­ge­nen Holz zuwächst, so­weit die­ses zur wei­te­ren be­trieb­li­chen Ver­wen­dung oder zum Ver­kauf vor­ge­se­hen ist, oder aber den Ge­winn so­fort min­dert, so­weit keine Ver­wen­dung im Be­trieb mehr möglich ist.

Das FG war von an­de­ren Grundsätzen aus­ge­gan­gen. Es hatte bis­her einen Ab­zug ins­ge­samt für un­zulässig ge­hal­ten und dem­ent­spre­chend den an­tei­li­gen Wert der ein­ge­schla­ge­nen Stämme nicht er­mit­telt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben