Der Sachverhalt:
Die EU-Kommission beanstandet zum einen, Deutschland habe Reiseleistungen von der Sonderregelung ausgeschlossen, die gegenüber steuerpflichtigen Unternehmen erbracht würden, die sie für ihr Unternehmen nutzten, indem sie sie entweder an andere Wirtschaftsteilnehmer oder an Endverbraucher weiterverkauften, sie als Incentive-Reise ihren eigenen Arbeitnehmern anböten oder sie im Rahmen von Geschäftsreisen selbst nutzten.
Der EuGH gab beiden Rügen der Kommission statt.
Die Gründe:
Im Hinblick auf die erste Rüge der Kommission ist daran zu erinnern, dass die Sonderregelung die Mehrwertsteuervorschriften für Reisebüros vereinfachen und die Einnahmen aus der Erhebung der Mehrwertsteuer ausgewogen zwischen den Mitgliedstaaten aufteilen soll. Deutschland hat unstreitig den B2B-Bereich von der Sonderregelung ausgeschlossen, indem es davon die Reiseleistungen ausgeschlossen hat, die gegenüber steuerpflichtigen Leistungsempfängern erbracht werden, die sie in der vorstehend genannten Weise für ihr Unternehmen nutzen.
Mit diesem Ausschluss verhindert Deutschland aber, dass steuerpflichtige Unternehmen, die Reiseleistungen an andere steuerpflichtige Unternehmen verkaufen, in den Genuss der Sonderregelung kommen können. Damit schränkt Deutschland die Anwendung dieser Regelung in einer Weise ein, die deren Zielsetzung beeinträchtigt. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die Anwendung der Sonderregelung auf den Verkauf von Reisen an alle Arten von Kunden, einschließlich der steuerpflichtigen Unternehmen, am besten geeignet ist, den Schwierigkeiten für die Reisebüros zu begegnen.
Hinsichtlich der zweiten Rüge der Kommission ist festzustellen, dass die Steuerbemessungsgrundlage im Reisebüro-Bereich auf individueller Basis gem. dem in Art. 73 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Verfahren und nicht pauschal zu ermitteln ist. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Steuerbemessungsgrundlage der Gewinnmarge von Reisebüros unter Bezugnahme auf jede einheitliche Dienstleistung des Reisebüros zu ermitteln ist und dass die Berücksichtigung von Gruppen von Leistungen oder von sämtlichen innerhalb eines bestimmten Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen, wie sie nach deutschem Recht vorgesehen ist, nicht mit Art. 308 der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar ist.
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