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My Taxi: Bonusaktionen für Smartphone-App nicht wettbewerbswidrig

BGH 29.3.2018, I ZR 34/17

Die Bo­nus­ak­tio­nen der Smart­phone-App "My Taxi" ver­stoßen nicht ge­gen die ta­rif­li­che Preis­bin­dung für Ta­xi­un­ter­neh­mer. Die Be­tei­li­gung von Ta­xi­un­ter­neh­mern an den Bo­nus­ak­tio­nen ist mit dem PBefG ver­ein­bar.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist ein ge­nos­sen­schaft­li­cher Zu­sam­men­schluss von Ta­xi­zen­tra­len in Deutsch­land. Sie be­treibt die Taxi-Be­stell-App "Taxi Deutsch­land". Die Be­klagte ver­mit­telt Taxi-Dienst­leis­tun­gen über die Smart­phone-App "My Taxi".

Die Kläge­rin be­an­stan­det vier Bo­nus­ak­tio­nen der Be­klag­ten, bei de­nen re­gis­trierte Nut­zer le­dig­lich die Hälfte des re­gulären Fahr­prei­ses zu zah­len hat­ten. Die an­dere Hälfte des Fahr­prei­ses er­hielt der Ta­xi­fah­rer abzüglich Ver­mitt­lungs­gebühren von der Be­klag­ten.

Die Kläge­rin hält die Bo­nus­ak­tio­nen für wett­be­werbs­wid­rig, weil sie ge­gen die Pflicht zur Ein­hal­tung der behörd­lich fest­ge­setz­ten Ta­xi­ta­rife ver­stießen. Sie nimmt die Be­klagte auf Un­ter­las­sung in An­spruch.

LG und OLG ga­ben der Klage statt. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Bo­nus­ak­tio­nen der Be­klag­ten ver­stoßen nicht ge­gen die ta­rif­li­che Preis­bin­dung für Ta­xi­un­ter­neh­mer.

Die Be­klagte ist selbst kein Ta­xi­un­ter­neh­mer, für den die Fest­preise gel­ten. Ihre Tätig­keit be­schränkt sich auf die Ver­mitt­lung von Fahr­aufträgen, die von un­abhängi­gen Ta­xi­un­ter­neh­men selbständig durch­geführt wer­den. Diese Ta­xi­un­ter­neh­men können un­ein­ge­schränkt die Dienste an­de­rer Ver­mitt­ler, wie etwa der Kläge­rin, in An­spruch neh­men. Die Be­klagte haf­tet auch nicht als An­stif­te­rin oder Ge­hil­fin für Wett­be­werbs­verstöße der ihre Ver­mitt­lungs­leis­tun­gen in An­spruch neh­men­den Ta­xi­un­ter­neh­mer. Die Be­tei­li­gung der Ta­xi­un­ter­neh­mer an den Bo­nus­ak­tio­nen der Be­klag­ten ist mit dem PBefG ver­ein­bar.

Die Be­stim­mun­gen der § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG zur Ta­rif­pflicht im Ta­xi­ver­kehr sind zwar Markt­ver­hal­tens­re­ge­lun­gen i.S.v. § 3a UWG. Der Ta­xi­un­ter­neh­mer darf kei­nen Nach­lass auf die ta­rif­li­chen Fest­preise gewähren. Wird der Fest­preis vollständig an ihn ge­zahlt, liegt je­doch kein Ver­stoß ge­gen die Ta­rif­pflicht vor. Bei der Prüfung ei­nes Ver­stoßes ge­gen die Ta­rif­pflicht kommt es also dar­auf an, ob das Vermögen des Ta­xi­un­ter­neh­mers nach Beförde­rung des Fahr­gas­tes in Höhe des Fest­prei­ses ver­mehrt wird. Wie der Fahr­gast das Ent­gelt fi­nan­ziert, ist ohne Be­deu­tung. Bei den Ak­tio­nen der Be­klag­ten er­hal­ten die Ta­xi­un­ter­neh­men den vollen ta­rif­li­chen Fest­preis. So­weit die Be­klagte da­bei eine Pro­vi­sion von 7 % des Fahr­prei­ses ab­zieht, han­delt es sich um eine zulässige Vergütung ih­rer Ver­mitt­lungs­leis­tung.

Sinn und Zweck der Ta­rif­pflicht des Ta­xi­un­ter­neh­mers ge­bie­ten kein an­de­res Er­geb­nis. Die Funk­ti­onsfähig­keit des Ta­xi­ver­kehrs wird durch die be­an­stan­de­ten Wer­be­ak­tio­nen der Be­klag­ten nicht be­einträch­tigt. So­lange den Ta­xi­un­ter­neh­men aus­rei­chende Ver­mitt­lungsmöglich­kei­ten zur Verfügung ste­hen, be­steht kein Grund, den Wett­be­werb im Be­reich der Ta­xi­ver­mitt­lung im In­ter­esse der Funk­ti­onsfähig­keit des Ta­xi­ver­kehrs ein­zu­schränken.

Auch eine un­zulässige ge­zielte Be­hin­de­rung der Kläge­rin durch die Be­klagte (§ 4 Nr. 4 UWG) liegt nicht vor. Die nicht kos­ten­de­ckende Er­brin­gung ei­ner Dienst­leis­tung ist nur un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ver­bo­ten, und zwar ins­be­son­dere dann, wenn sie zur Verdrängung von Mit­be­wer­bern ge­eig­net ist und in Verdrängungs­ab­sicht er­folgt. Hier fehlt je­doch eine Eig­nung zur Verdrängung, weil die Ak­tio­nen der Be­klag­ten so­wohl räum­lich auf meh­rere deut­sche Großstädte als auch zeit­lich be­schränkt wa­ren.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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