Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen seit dem 01.01.2023 dazu, sich systematisch und kontinuierlich mit Menschenrechten, Umweltthemen und unternehmerischen Sorgfaltspflichten auseinanderzusetzen und ihrer daraus resultierenden Verantwortung nachzukommen. Betroffene Unternehmen - und dazu gehören auch mittelständische Unternehmen - sind zu angemessenen Sorgfaltspflichten in der gesamten Lieferkette verpflichtet. Dazu soll ein Sorgfaltspflichtensystem erstellt werden, das sich in seiner Grundstruktur an die Kernelemente menschlicher Sorgfalt des Nationalaktionsplans für Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) anlehnt. Mehr dazu erfahren Sie in der aktuellen Ausgabe unseres Newsletters.
Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und die Relevanz für den Mittelstand
Weitere Ausgaben
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Umweltrechtliche Vorgaben: Unüberschaubare Compliance-Verpflichtungen
Unternehmerisches Handeln ist mit Auswirkungen auf die Umwelt verbunden - das steht fest. Die steigende Brisanz der Themen Klimawandel und Umweltschutz veranlasst deshalb sowohl die EU als auch den deutschen Gesetzgeber, die Regelungsdichte im Umweltrecht fortlaufend zu erhöhen. Unternehmen kommen deshalb nicht umhin, ihre umweltrechtliche Compliance stärker in den Fokus zu nehmen. Verpackungsgesetz, Einwegkunststofffondsgesetz, CBAM, Entwaldungsfreie Lieferkette und Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Hier erfahren Sie, wer ist von welcher Regelung betroffen ist und was zu tun ist.
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EU-Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten (WaldschutzVO): Neue Einfuhr- und Ausfuhrverbote ab 31.12.2024
Die Schädigung des Waldes, u. a. durch Rodung und Entwaldung, stellt neben dem Ausstoß von CO2 eine der Hauptursachen für den Klimawandel und den Verlust der biologischen Vielfalt dar. Bis zu 90 % der Entwaldung ist dabei auf nicht-nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung zurückzuführen. Dem will die EU mit einer neuen Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten, der sog. WaldschutzVO entgegenwirken und will mit ab 31.12.2024 geltenden neuen Ein- und Ausfuhrverboten Abhilfe schaffen.
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CO2-Grenzausgleichsmechanismus: Die neuen CBAM-Berichtspflichten für Importeure
Die EU-Kommission will den EU-Green-Deal vor allem mit dem EU-Klimaschutzpaket „Fit for 55“ umsetzen. Das Ziel besteht darin, die Netto-Treibhausgasemissionen, darunter die CO2-Emissionen, bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990 zu senden. Ein Grundpfeiler hierzu bildet das neue CO2-Grenzausgleichssystem (sog. Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM, das mit der Verordnung (EU) 2023/956 beschlossen wurde und zum 17.05.2023 in Kraft getreten ist. Erste Meldepflichten für CO2-intensive Importeure in die EU gelten bereits ab 01.10.2023. Hier finden Sie einen Überblick über die CBAM und die daraus resultierenden Berichtspflichten.
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Vorbereitungsphase für Klimaschutzverträge startet
Am 06.06.2023 startete das vorbereitende Verfahren für das Förderprogramm für Klimaschutzverträge des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Damit läutet die Ampel-Koalition die Transformation des Industriestandorts Deutschland in der Breite ein. Die Teilnahme am Förderprogramm könnte für energieintensive Unternehmen, die an grünen transformativen Projekten arbeiten, interessant sein.
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Die aktuellen ESRS im Überblick - ESRS 2
In dieser Ausgabe des Newsletters befassen wir uns mit ESRS 2, der neben den allgemeinen Offenlegungspflichten bereits erste Datenpunkte festschreibt und für alle Unternehmen verpflichtend zu berichtende „Disclosure Requirements“ enthält.