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Nachhaltigkeitsberichterstattung: Verschiebung der Erstanwendung und weitere Anpassungen geplant

Die Eu­ropäische Kom­mis­sion hatte am 21.04.2021 ih­ren Vor­schlag für eine Cor­po­rate Sus­tai­na­bi­lity Re­por­ting Di­rec­tive (CSRD) Richt­li­nie hin­sicht­lich der Nach­hal­tig­keits­be­richt­er­stat­tung von Un­ter­neh­men vor­ge­stellt (COM/2021/189 fi­nal). Je­doch verzögert sich der ur­sprüng­lich vor­ge­se­hene Zeit­plan teil­weise um ein Jahr.

Gemäß die­sem Vor­schlag soll­ten ab dem Ge­schäfts­jahr 2023 alle großen Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten und Kon­zerne in ih­rem La­ge­be­richt über ihre Nach­hal­tig­keit Be­richt er­stat­ten, um so dem ste­tig zu­neh­men­den Be­darf an nach­hal­tig­keits­be­zo­ge­nen Un­ter­neh­mens­in­for­ma­tio­nen über Um­welt-, So­zial- und Go­ver­nance-As­pekte Rech­nung zu tra­gen.

In der Zwi­schen­zeit ha­ben sich der Eu­ropäische Rat (ER) und der Rechts­aus­schuss des Eu­ropäischen Par­la­ments (JURI) mit dem Kom­mis­si­ons­ent­wurf aus­ein­an­der­ge­setzt. Da­bei zeich­nen sich fol­gende Ände­run­gen ab:

Verlängerte Übergangsfristen

  • Alle großen ka­pi­tal­markt­ori­en­tier­ten Un­ter­neh­men mit mehr als 500 Mit­ar­bei­tern müssen vor­aus­sicht­lich über ihre Nach­hal­tig­keit im Ge­schäfts­jahr 2024 be­rich­ten und da­mit ein Jahr später als im Richt­li­nien­ent­wurf vor­ge­se­hen (übe­rein­stim­mende Po­si­tion des ER und des JURI).
  • Auch alle großen Un­ter­neh­men mit mehr als 250 Mit­ar­bei­tern, Um­sat­zerlöse über 40 Mio. Euro und Bi­lanz­sum­men über 20 Mio. Euro sind vor­aus­sicht­lich ab dem Jahr 2025 für Ge­schäfts­jahre ab dem 01.01.2024 be­richts­pflich­tig (ER: 01.01.2025).
  • Börsen­no­tierte KMU so­wie kleine und nicht kom­plexe Kre­dit­in­sti­tute und fir­men­ei­gene Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men sol­len un­verändert ab dem Jahr 2027 zu ei­ner Be­richt­er­stat­tung für Ge­schäfts­jahre ab 01.01.2026 ver­pflich­tet wer­den.

Berichterstattungsstandards

Von der EU-Kom­mis­sion ge­plant war, bis Mitte 2022 ei­genständige EU-Stan­dards für die Nach­hal­tig­keits­be­richt­er­stat­tung zu veröff­ent­li­chen, die auch die be­reits be­ste­hen­den Vor­ga­ben der sog. EU-(Klima)Ta­xo­no­mie berück­sich­ti­gen. Am 29.04.2022 hat die mit der Ent­wick­lung der Stan­dards be­auf­tragte Eu­ro­pean Fi­nan­cial Re­por­ting Ad­vi­sory Group (EFRAG) die ers­ten Stan­dar­dentwürfe für die all­ge­meine Nach­hal­tig­keits­be­richt­er­stat­tung zur öff­ent­li­chen Kon­sul­ta­tion vor­ge­legt. Diese sol­len nun frühes­tens zum 31.10.2022 (ER) durch die EU-Kom­mis­sion an­ge­nom­men wer­den; rea­lis­ti­scher er­scheint in­des die Po­si­tion des Eu­ropäischen Par­la­men­tes, das eine An­nahme zum 30.04.2023 vor­sieht (JURI).

Die An­nahme der sek­tor­spe­zi­fi­schen und auf KMU zu­ge­schnit­te­nen Stan­dards ist un­verändert zum 31.10.2023 (ER) ge­plant; an­ge­sichts der Ver­schie­bun­gen der all­ge­mei­nen Stan­dards er­scheint auch hier der 01.01.2024 rea­lis­ti­scher (JURI).

Hin­weis: Wei­tere Dis­kus­si­ons­punkte der Tri­log Ver­hand­lun­gen auf EU-Ebene be­tref­fen insb.

  • die Er­wei­te­rung des An­wen­dungs­be­reichs der CSRD auf Un­ter­neh­men aus Dritt­stat­ten, die im EU-Bin­nen­markt tätig sind,
  • die Fest­le­gung zusätz­li­cher Be­richts­kri­te­rien für Un­ter­neh­men in sog. Hochri­si­ko­sek­to­ren (u. a. Tex­ti­lien, Berg­bau, Land­wirt­schaft),
  • die Prüfung der Nach­hal­tig­keits­be­richt­er­stat­tung durch den Ab­schlussprüfer des Un­ter­neh­mens bzw. die Möglich­keit der Prüfung durch un­abhängige Er­brin­ger von Bestäti­gungs­leis­tun­gen.

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