Gemäß diesem Vorschlag sollten ab dem Geschäftsjahr 2023 alle großen Kapitalgesellschaften und Konzerne in ihrem Lagebericht über ihre Nachhaltigkeit Bericht erstatten, um so dem stetig zunehmenden Bedarf an nachhaltigkeitsbezogenen Unternehmensinformationen über Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte Rechnung zu tragen.
In der Zwischenzeit haben sich der Europäische Rat (ER) und der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments (JURI) mit dem Kommissionsentwurf auseinandergesetzt. Dabei zeichnen sich folgende Änderungen ab:
Verlängerte Übergangsfristen
- Alle großen kapitalmarktorientierten Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern müssen voraussichtlich über ihre Nachhaltigkeit im Geschäftsjahr 2024 berichten und damit ein Jahr später als im Richtlinienentwurf vorgesehen (übereinstimmende Position des ER und des JURI).
- Auch alle großen Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern, Umsatzerlöse über 40 Mio. Euro und Bilanzsummen über 20 Mio. Euro sind voraussichtlich ab dem Jahr 2025 für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2024 berichtspflichtig (ER: 01.01.2025).
- Börsennotierte KMU sowie kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen sollen unverändert ab dem Jahr 2027 zu einer Berichterstattung für Geschäftsjahre ab 01.01.2026 verpflichtet werden.
Berichterstattungsstandards
Von der EU-Kommission geplant war, bis Mitte 2022 eigenständige EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu veröffentlichen, die auch die bereits bestehenden Vorgaben der sog. EU-(Klima)Taxonomie berücksichtigen. Am 29.04.2022 hat die mit der Entwicklung der Standards beauftragte European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) die ersten Standardentwürfe für die allgemeine Nachhaltigkeitsberichterstattung zur öffentlichen Konsultation vorgelegt. Diese sollen nun frühestens zum 31.10.2022 (ER) durch die EU-Kommission angenommen werden; realistischer erscheint indes die Position des Europäischen Parlamentes, das eine Annahme zum 30.04.2023 vorsieht (JURI).
Die Annahme der sektorspezifischen und auf KMU zugeschnittenen Standards ist unverändert zum 31.10.2023 (ER) geplant; angesichts der Verschiebungen der allgemeinen Standards erscheint auch hier der 01.01.2024 realistischer (JURI).
Hinweis: Weitere Diskussionspunkte der Trilog Verhandlungen auf EU-Ebene betreffen insb.
- die Erweiterung des Anwendungsbereichs der CSRD auf Unternehmen aus Drittstatten, die im EU-Binnenmarkt tätig sind,
- die Festlegung zusätzlicher Berichtskriterien für Unternehmen in sog. Hochrisikosektoren (u. a. Textilien, Bergbau, Landwirtschaft),
- die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch den Abschlussprüfer des Unternehmens bzw. die Möglichkeit der Prüfung durch unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen.