Nach § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG können Schulden und Lasten im Fall der beschränkten Steuerpflicht nur dann als Nachlassverbindlichkeit bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden, wenn sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit erworbenen Inlandsvermögen stehen. Der EuGH beurteilte dieses Abzugsverbot als EU-rechtswidrig, da der Abzug von Pflichtteilsverbindlichkeiten mangels wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen verhindert werde (Urteil vom 21.12.2021, Rs. C-394/20, BStBl. II 2023, S. 156).
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben als Reaktion darauf mit gleichlautenden Erlassen vom 09.01.2023 (BStBl. I 2023, S. 204) erklärt, Pflichtteilsverbindlichkeiten, Zugewinnausgleichsverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten auf Geldzahlungen aufgrund von Untervermächtnissen anteilig als Nachlassverbindlichkeiten zum Abzug zuzulassen, soweit die Vermögensgegenstände des Erwerbs der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.
Hinweis: Zur Ermittlung des abzugsfähigen Anteils der nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit erworbenem Inlandsvermögen bestehenden Nachlassverbindlichkeiten ist die Summe der Werte der im Inland beschränkt steuerpflichtigen Vermögensgegenstände ins Verhältnis zum Gesamtwert des Erwerbs zu setzen.