Geht ein Teilbetrieb einer Kapitalgesellschaft durch Auf- oder Abspaltung auf eine andere Kapitalgesellschaft über und verbleibt dort als Teilbetrieb, kommt nach § 15 Abs. 1 UmwStG eine Buchwertfortführung in Betracht. Dem steht jedoch nach § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG entgegen, wenn durch die Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden. In welchen Fällen davon auszugehen ist, wird in § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG konkretisiert.
Ob es sich bei der in § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG geregelten Nachspaltungsveräußerungssperre um einen eigenständigen Ausschlussgrund handelt, der unabhängig von § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG zur Anwendung kommt, wird seit geraumer Zeit kontrovers diskutiert. Der BFH schließt sich nun mit Urteil vom 11.08.2021 (Az. I R 39/18) der von Finanzgerichten und in der Fachliteratur überwiegend vertretenen Auffassung an, dass es sich um eine einheitliche Missbrauchsvermeidungsregelung bestehend aus den Sätzen 3 und 4 handelt. Dies ergebe sich insb. aus dem Gesetzeswortlaut. Auch der Normzweck spreche dafür.