Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war seit 2003 neben seinen drei Brüdern an der von seinem Vater im Jahr 1989 gegründeten A-GmbH beteiligt. Der Kläger und sein Bruder D. waren als Geschäftsführer bestellt. Das Stammkapital der A-GmbH betrug 51.640 €. Nach dem Tod des Vaters im Jahr 2004 ging dessen Anteil von 511 € auf die Mutter des Klägers über.
Zwischen Juni und November 2010 leisteten der Kläger und seine drei Brüder - jeweils in gleicher Höhe - Zuführungen in die Kapitalrücklage der A-GmbH i.H.v. insgesamt 281.800 €, um eine ansonsten drohende Liquidation der Gesellschaft zu vermeiden. Ein Teil der Einzahlung i.H.v. 222.000 € stammte aus der mit der Bank abgestimmten Veräußerung des Grundstücks an den Bruder F. Nachdem die Bank Ende 2010 einen Teilverzicht auf ihre gegenüber der A-GmbH bestehenden Forderungen in Aussicht gestellt hatte, zahlte die A-GmbH an die Bank einen Betrag von insgesamt 275.000 €. Im Dezember 2010 veräußerten der Kläger und seine Brüder schließlich ihre Anteile an der A-GmbH für 0 € an die I-GmbH. Die Grundschuld zugunsten der Bank wurde im Januar 2011 im Grundbuch gelöscht. In ihrer Bilanz zum 31.12.2010 wies die A-GmbH ein Stammkapital i.H.v. 51.640 €, einen Jahresüberschuss i.H.v. 72.199 € sowie einen Verlustvortrag i.H.v. ./. 404.030 € aus.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 machten die Kläger einen Veräußerungsverlust nach § 17 EStG i.H.v. 83.232 € geltend, den sie aus einem anteiligen Verlust der Stammeinlage i.H.v. 12.782 € und nachträglichen Anschaffungskosten aus der Kapitalzuführung i.H.v. 70.450 € errechneten. Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr berücksichtigte das Finanzamt lediglich den Verlust der eingezahlten Stammeinlage. Im Einspruchsverfahren beantragten die Kläger erstmals, auch den auf den Kläger im Wege der Erbfolge übergegangenen Anteil der verstorbenen Mutter an der Stammeinlage i.H.v. 127 € im Rahmen der nachträglichen Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Im Änderungsbescheid für das Streitjahr erkannte das Finanzamt nunmehr einen Veräußerungsverlust des Klägers i.H.v. 39.006 € an.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Es war der Ansicht, dass dem Kläger aus den Einzahlungen in die Kapitalrücklage letztlich nur i.H.v. 1.700 € nachträgliche Anschaffungskosten entstanden seien. Die weitere Zuführung in die Kapitalrücklage i.H.v. insgesamt 275.000 € habe wirtschaftlich betrachtet der Ablösung der von Gesellschafterseite gewährten Sicherheiten (Grundschuld und Bürgschaften) gedient. Soweit die Zahlung der A-GmbH an die Bank der Ablösung der Grundschuld gedient habe, seien dem Kläger bereits deshalb keine nachträglichen Anschaffungskosten entstanden, weil ihm zu keinem Zeitpunkt ein werthaltiger Rückgriffsanspruch gegen die A-GmbH zugestanden habe.
Auf die Revision der Kläger hat der BGH das BMF aufgefordert, dem Verfahren beizutreten.
Gründe:
Der Senat nimmt das Revisionsverfahren zum Anlass, sich grundlegend mit der Rechtsfrage zu befassen, ob Zuzahlungen, die der Gesellschafter in das Eigenkapital leistet und die bei der Kapitalgesellschaft als Kapitalrücklage auszuweisen sind (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB), bei diesem in jedem Fall und zu jedem denkbaren Zeitpunkt zu - nachträglichen - Anschaffungskosten i.S.d. § 255 Abs. 1 S. 1 u. 2 HGB führen und mithin im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 17 Abs. 2 S. 1 EStG zu berücksichtigen sind und ob solche Zuzahlungen einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts (§ 42 AO) darstellen könnten.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.