Mit Urteil vom 2.7.2019 (Az. IX R 13/18) hat der BFH seine in einem früheren Urteil gefasste Vertrauensschutzregelung für eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen bekräftigt. Zwar wurde bereits in 2008 durch das sog. MoMiG das bisherige Eigenkapitalersatzrecht aufgehoben. Der BFH änderte jedoch erst mit Urteil vom 11.7.2017 (Az. IX R 36/15) seine bisherige Rechtsprechung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen und sah dabei eine Vertrauensschutzregelung vor. Bei bereits vor dem 27.9.2017 (Datum der Veröffentlichung des BFH-Urteils) verwirklichten Sachverhalten, sei weiterhin von nachträglichen Anschaffungskosten des Gesellschafters für seine Gesellschaftsanteile auszugehen, so dass bei Veräußerung der Anteile ggf. ein im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens zu berücksichtigender Verlust im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG entsteht.
Hinweis
Der BFH geht nach aktueller Rechtsprechung nur dann von nachträglichen Anschaffungskosten aus, soweit z. B. der Verzicht eines Gesellschafterdarlehens zu einer Einlage führt. Im Rahmen des sog. Jahressteuergesetzes 2019, das am 7.11.2019 vom Bundestag verabschiedet wurde, wird entgegen dieser Rechtsprechung der Anschaffungskostenbegriff in § 17 Abs. 2a EStG gesetzlich normiert. Demnach liegen auch dann nachträgliche Anschaffungskosten vor, wenn in der Krise stehengelassene und krisenbestimmte Darlehen sowie Bürgschaftsregressforderungen ausfallen. Die Neuregelung gilt für Veräußerungen von Gesellschaftsanteilen und Liquidationen nach dem 31.7.2019 und ist auf Antrag auch schon früher anzuwenden. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesrat am 29.11.2019 dem Gesetz zustimmt und dieses sodann in Kraft treten kann.