Mit Beschluss vom 5.3.2020 (Az. II B 99/18) hat der BFH eine Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen, in welcher es um die Frage ging, ob die Option zur Vollverschonung nach der früheren Regelung in § 13a Abs. 8 ErbStG a. F. auch dann noch ausgeübt werden kann, wenn der Feststellungsbescheid über die Höhe des Betriebsvermögens und der Verwaltungsvermögensquote ergangen ist und ein bestandskräftiger Schenkungsteuerbescheid vorliegt.
Nach Auffassung des BFH stellt die Feststellung von Wertansätzen kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar, das die Änderung des bestandskräftigen Schenkungsteuerbescheids infolge der nachträglichen Wahl der Vollverschonung eröffnen würde. Offen ließ der BFH, ob eine Änderung des Schenkungsteuerbescheids durch nachträgliche Option zur Vollverschonung möglich wäre, wenn aufgrund eines geänderten Feststellungsbescheids die Verwaltungsvermögensquote erstmals unter die für die Vollverschonung ehemals maßgebliche Grenze von 10 % sinkt, da die Verwaltungsvermögensquote im konkreten Fall stets unter diesem Grenzwert lag.
Ebenso ermöglicht ein Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Schenkungsteuerbescheid im Hinblick auf eine zu erwartende Neuregelung des ErbStG laut BFH keine nachträgliche Option zur Vollverschonung.
Hinweis
Der BFH weist auch darauf hin, dass der Rechtsstreit die mittlerweile überholte (weil verfassungswidrige) Rechtslage vor der letzten Erbschaftsteuerreform betrifft und die nun in § 13a Abs. 10 ErbStG geregelte Optionsverschonung in einem anderen Regelungszusammenhang stehe. Anders als nach früherer Rechtslage werde das Verwaltungsvermögen mit Ausnahme des unschädlichen Verwaltungsvermögens nach neuem Recht nicht mehr begünstigt und die Berechnung des begünstigten Vermögens erfolge „in komplizierten und unübersichtlichen Rechenschritten“. Der BFH betont vor diesem Hintergrund, dass es späteren Entscheidungen vorbehalten bleibe, welche Auswirkungen veränderte Wertfeststellungen im Feststellungsbescheid auf die Ausübung der Wahlmöglichkeit des Steuerschuldners im Steuerfestsetzungsverfahren haben.