Mit Beschluss vom 5.3.2020 (Az. II B 99/18) hat der BFH eine Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen, in welcher es um die Frage ging, ob die Option zur Vollverschonung nach der früheren Regelung in § 13a Abs. 8 ErbStG a. F. auch dann noch ausgeübt werden kann, wenn zwar ein bereits bestandskräftiger Schenkungsteuerbescheid vorliegt, aber anschließend ein (Änderungs-)Bescheid zur Feststellung des Werts des Betriebsvermögens und der Verwaltungsvermögensquote ergeht.
Nach Auffassung des BFH stellt in diesem Zusammenhang die (geänderte) Feststellung von Wertansätzen jedenfalls kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar, das (zugleich) eine Änderung des bestandskräftigen Schenkungsteuerbescheids im Sinne einer nachträglichen Inanspruchnahme der Vollverschonung gestatten würde. Offen ließ der BFH hingegen, ob ggf. eine Änderung des Schenkungsteuerbescheids durch nachträgliche Option zur Vollverschonung gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO in Betracht kommen könnte, sofern aufgrund eines geänderten Grundlagenbescheids die Verwaltungsvermögensquote erstmals unter die für die Vollverschonung (ehemals) erforderliche Grenze von 10 % sinkt. Im konkreten Streitfall hatte die Verwaltungsvermögensquote demgegenüber stets unter diesem Grenzwert gelegen, sodass der BFH - mangels Änderung der insoweit relevanten Besteuerungsgrundlage - ein nachträgliches Optieren unter Verweis auf § 351 Abs. 1 AO ausgeschlossen hat.
Ebenso wenig ermöglicht laut BFH ein Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Schenkungsteuerbescheid im Hinblick auf eine zu erwartende Neuregelung des ErbStG die nachträgliche Option zur Vollverschonung.
Hinweis
Der BFH weist darauf hin, dass der Rechtsstreit die mittlerweile überholte (verfassungswidrige) Rechtslage vor der letzten Erbschaftsteuerreform betreffe und die nun in § 13a Abs. 10 ErbStG geregelte Optionsverschonung in einem anderen Regelungszusammenhang stehe. Anders als nach früherer Rechtslage werde das Verwaltungsvermögen mit Ausnahme des unschädlichen Verwaltungsvermögens nach neuem Recht nicht mehr begünstigt und die Berechnung des begünstigten Vermögens erfolge „in komplizierten und unübersichtlichen Rechenschritten“. Der BFH betont vor diesem Hintergrund, dass es späteren Entscheidungen vorbehalten bleibe, welche Auswirkungen veränderte Wertfeststellungen im Feststellungsbescheid auf die Ausübung der Wahlmöglichkeit des Steuerschuldners im Steuerfestsetzungsverfahren haben.