Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist eine GmbH, bei der im Jahr 2016 unstrittig Anteilsübertragungen stattgefunden hatten, durch die mehr als 50 % der Anteile an der Gesellschaft übertragen wurden. Im April 2018 reichte der steuerliche Berater der Antragstellerin die Körperschaftsteuererklärung in elektronischer Form ein. Dabei unterließ er es allerdings, einen Antrag nach § 8d KStG, der in der Anlage WA hätte enthalten sein müssen, zu stellen.
Das Finanzamt stellte daraufhin unter Anwendung der Vorschrift des § 8c KStG den verbleibenden Verlustvortrag auf den 31.12.2016 mit 0 € fest und setzte gegenüber der Antragstellerin eine Körperschaftsteuer i.H.v. 11.520 € fest. Den vortragsfähigen Gewerbeverlust stellte es unter Anwendung des § 10a Abs. 8 GewStG i.V.m. § 8c KStG ebenfalls mit 0 € fest. Hiergegen legte die Antragstellerin fristgerecht Einspruch ein und reichte zur Begründung eine geänderte Körperschaftssteuererklärung 2016 ein, die in der Anlage WA den Antrag auf Anwendung des § 8d KStG enthielt. Gleichzeitig begehrte sie Aussetzung der Vollziehung.
Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bezüglich der Körperschaftsteuer sowie der Feststellung eines Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2016 mit der Begründung ab, dass die Formulierung des § 8d KStG auch eine zeitliche Komponente beinhalte. Der Antrag sei in der Steuererklärung zu stellen und könne nicht nach § 8d Abs. 1 S. 5 KStG in einem Verfahren zur Berichtigung der Steuererklärung nachgeholt werden.
Vor dem FG war die Antragstellerin mit ihren Anträgen teilweise erfolgreich.
Die Gründe:
Dem Antrag auf Aussetzung des Körperschaftsteuerbescheids 2016 wird i.H.v. 11.520 €, dem Antrag auf Aussetzung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2016 wird i.H.v. 358.938 € entsprochen. Der Antrag bleibt bezüglich der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2016 sowie in Bezug auf die weitere Aussetzung des Körperschaftsteuerbescheids ohne Erfolg.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über die gesonderte Festsetzung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2016 ist unzulässig, da die Antrastellerin nach eigenem Vortrag bisher beim Antragsgegner keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat. Dies wie die nachfolgende Ablehnung dieses Antrags ist aber nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO unabdingbare Zulässigkeitsvoraussetzung für die Stellung eines Antrags bei Gericht. Die Darstellung der Antragstellerin ihr sei telefonisch mitgeteilt worden, dass auch dieser Antrag abgelehnt werden würde, wenn er gestellt würde, ersetzt die tatsächliche Stellung eines Antrags nicht.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheids 2016 ist gem. § 69 Abs. 3 und 4 FGO insoweit zulässig, als die Aussetzung der festgesetzten Körperschaftsteuer i.H.v. 11.520 € begehrt wird. Insbesondere sind hier auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO erfüllt, nachdem die Behörde die seitens der Antragstellerin beantragte Vollziehungsaussetzung mit Schreiben abgelehnt hat. Soweit die Antragstellerin jedoch darüber hinaus die Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 2016 begehrt, ist ihr Begehren unzulässig.
Die von der Antragstellerin begehrte über die tatsächlich festgesetzte Steuer hinausgehende Vollziehungsaussetzung kann nur im Wege der Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über die gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer 2016 erlangt werden. Für eine über die festgesetzte Steuer hinausgehende Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheids fehlt es der Antragstellerin am Rechtsschutzbedürfnis.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2016 ist zulässig, da wegen der Ablehnung des Aussetzungsantrags der Antragstellerin die Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO erfüllt sind und die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren nur im Wege der Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheids erlangen kann. Die Anträge sind - soweit zulässig - begründet. Die seitens der Antragstellerin vorgetragenen Argumente zur Auslegung des § 8d Abs. 1 Satz 5 KStG lassen beim beschließenden Senat ernstliche Zweifel sowohl an der Rechtmäßigkeit des in der Hauptsache angefochtenen Körperschaftsteuerbescheids 2016 wie auch an der Rechtmäßigkeit des ebenfalls in der Hauptsache angefochtenen Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2016 entstehen.
Der Gesetzeswortlaut des § 8d Abs. 1 Satz 5 enthält keine Ausschlussfrist des Inhalts, dass der Antrag nach § 8d Abs. 1 KStG in der Erst-KSt-Erklärung - und nur dort - gestellt werden kann, sondern lediglich, dass der "Antrag in der Steuererklärung für die Veranlagung des VZ zu stellen ist". Die in der amtlichen Gesetzesbegründung enthaltene Formulierung, dass ein Antrag nach § 8d Abs. 1 Satz 5 "bis zum Ende des Wj." beantragt werden kann, hat keinen Eingang in das Gesetz gefunden und ist daher - jedenfalls bei summarischer Prüfung - unbeachtlich. Insbesondere hat der Gesetzgeber auf eine ausdrückliche Antragsbefristung - anders als etwa in § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG - verzichtet. Insoweit weist die Antragstellerin zutreffend darauf hin, dass der Wortlaut sich gerade im entscheidenden Punkt ("spätestens") auch wesentlich vom Wortlaut des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG, auf den der Antragsgegner seine Argumentation stützt, unterscheidet.
Der Gesetzeswortlaut des § 8d Abs. 1 Satz 5 enthält keine Ausschlussfrist des Inhalts, dass der Antrag nach § 8d Abs. 1 KStG in der Erst-KSt-Erklärung - und nur dort - gestellt werden kann, sondern lediglich, dass der "Antrag in der Steuererklärung für die Veranlagung des VZ zu stellen ist". Die in der amtlichen Gesetzesbegründung enthaltene Formulierung, dass ein Antrag nach § 8d Abs. 1 Satz 5 "bis zum Ende des Wj." beantragt werden kann, hat keinen Eingang in das Gesetz gefunden und ist daher - jedenfalls bei summarischer Prüfung - unbeachtlich.