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Steuerberatung

Nachträglicher Antrag nach § 8d Abs. 1 KStG: Keine Ausschlussfrist

FG Köln v. 6.2.2019 - 10 V 1706/18

Der Ge­set­zes­wort­laut des § 8d Abs. 1 Satz 5 enthält keine Aus­schluss­frist des In­halts, dass der An­trag nach § 8d Abs. 1 KStG in der Erst-KSt-Erklärung - und nur dort - ge­stellt wer­den kann, son­dern le­dig­lich, dass der "An­trag in der Steu­er­erklärung für die Ver­an­la­gung des VZ zu stel­len ist". Die in der amt­li­chen Ge­set­zes­begründung ent­hal­tene For­mu­lie­rung, dass ein An­trag nach § 8d Abs. 1 Satz 5 "bis zum Ende des Wj." be­an­tragt wer­den kann, hat kei­nen Ein­gang in das Ge­setz ge­fun­den und ist da­her - je­den­falls bei sum­ma­ri­scher Prüfung - un­be­acht­lich.

Der Sach­ver­halt:
Die An­trag­stel­le­rin ist eine GmbH, bei der im Jahr 2016 un­strit­tig An­teilsüber­tra­gun­gen statt­ge­fun­den hat­ten, durch die mehr als 50 % der An­teile an der Ge­sell­schaft über­tra­gen wur­den. Im April 2018 reichte der steu­er­li­che Be­ra­ter der An­trag­stel­le­rin die Körper­schaft­steu­er­erklärung in elek­tro­ni­scher Form ein. Da­bei un­ter­ließ er es al­ler­dings, einen An­trag nach § 8d KStG, der in der An­lage WA hätte ent­hal­ten sein müssen, zu stel­len.

Das Fi­nanz­amt stellte dar­auf­hin un­ter An­wen­dung der Vor­schrift des § 8c KStG den ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trag auf den 31.12.2016 mit 0 € fest und setzte ge­genüber der An­trag­stel­le­rin eine Körper­schaft­steuer i.H.v. 11.520 € fest. Den vor­tragsfähi­gen Ge­wer­be­ver­lust stellte es un­ter An­wen­dung des § 10a Abs. 8 GewStG i.V.m. § 8c KStG eben­falls mit 0 € fest. Hier­ge­gen legte die An­trag­stel­le­rin frist­ge­recht Ein­spruch ein und reichte zur Begründung eine geänderte Körper­schafts­steu­er­erklärung 2016 ein, die in der An­lage WA den An­trag auf An­wen­dung des § 8d KStG ent­hielt. Gleich­zei­tig be­gehrte sie Aus­set­zung der Voll­zie­hung.

Das Fi­nanz­amt lehnte den An­trag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung bezüglich der Körper­schaft­steuer so­wie der Fest­stel­lung ei­nes Ver­lust­vor­trags zur Körper­schaft­steuer auf den 31.12.2016 mit der Begründung ab, dass die For­mu­lie­rung des § 8d KStG auch eine zeit­li­che Kom­po­nente be­inhalte. Der An­trag sei in der Steu­er­erklärung zu stel­len und könne nicht nach § 8d Abs. 1 S. 5 KStG in einem Ver­fah­ren zur Be­rich­ti­gung der Steu­er­erklärung nach­ge­holt wer­den.

Vor dem FG war die An­trag­stel­le­rin mit ih­ren Anträgen teil­weise er­folg­reich.

Die Gründe:
Dem An­trag auf Aus­set­zung des Körper­schaft­steu­er­be­scheids 2016 wird i.H.v. 11.520 €, dem An­trag auf Aus­set­zung des Be­scheids über die ge­son­derte Fest­stel­lung des ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trags zur Körper­schaft­steuer auf den 31.12.2016 wird i.H.v. 358.938 € ent­spro­chen. Der An­trag bleibt bezüglich der Fest­stel­lung des vor­tragsfähi­gen Ge­wer­be­ver­lus­tes auf den 31.12.2016 so­wie in Be­zug auf die wei­tere Aus­set­zung des Körper­schaft­steu­er­be­scheids ohne Er­folg.

Der An­trag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung des Be­scheids über die ge­son­derte Fest­set­zung des vor­tragsfähi­gen Ge­wer­be­ver­lus­tes auf den 31.12.2016 ist un­zulässig, da die An­tras­tel­le­rin nach ei­ge­nem Vor­trag bis­her beim An­trags­geg­ner kei­nen An­trag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung ge­stellt hat. Dies wie die nach­fol­gende Ab­leh­nung die­ses An­trags ist aber nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO un­ab­ding­bare Zulässig­keits­vor­aus­set­zung für die Stel­lung ei­nes An­trags bei Ge­richt. Die Dar­stel­lung der An­trag­stel­le­rin ihr sei te­le­fo­ni­sch mit­ge­teilt wor­den, dass auch die­ser An­trag ab­ge­lehnt wer­den würde, wenn er ge­stellt würde, er­setzt die tatsäch­li­che Stel­lung ei­nes An­trags nicht.

Der An­trag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung des Körper­schaft­steu­er­be­scheids 2016 ist gem. § 69 Abs. 3 und 4 FGO in­so­weit zulässig, als die Aus­set­zung der fest­ge­setz­ten Körper­schaft­steuer i.H.v. 11.520 € be­gehrt wird. Ins­be­son­dere sind hier auch die Zulässig­keits­vor­aus­set­zun­gen nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO erfüllt, nach­dem die Behörde die sei­tens der An­trag­stel­le­rin be­an­tragte Voll­zie­hungs­aus­set­zung mit Schrei­ben ab­ge­lehnt hat. So­weit die An­trag­stel­le­rin je­doch darüber hin­aus die Aus­set­zung der Voll­zie­hung des Körper­schaft­steu­er­be­schei­des 2016 be­gehrt, ist ihr Be­geh­ren un­zulässig.

Die von der An­trag­stel­le­rin be­gehrte über die tatsäch­lich fest­ge­setzte Steuer hin­aus­ge­hende Voll­zie­hungs­aus­set­zung kann nur im Wege der Aus­set­zung der Voll­zie­hung des Be­scheids über die ge­son­der­ten Fest­stel­lung des ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trags zur Körper­schaft­steuer 2016 er­langt wer­den. Für eine über die fest­ge­setzte Steuer hin­aus­ge­hende Aus­set­zung der Voll­zie­hung des Körper­schaft­steu­er­be­scheids fehlt es der An­trag­stel­le­rin am Rechts­schutz­bedürf­nis.

Der An­trag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung der ge­son­der­ten Fest­stel­lung des ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trags zur Körper­schaft­steuer auf den 31.12.2016 ist zulässig, da we­gen der Ab­leh­nung des Aus­set­zungs­an­trags der An­trag­stel­le­rin die Vor­aus­set­zun­gen des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO erfüllt sind und die An­trag­stel­le­rin ihr Rechts­schutz­be­geh­ren nur im Wege der Aus­set­zung der Voll­zie­hung die­ses Be­scheids er­lan­gen kann. Die Anträge sind - so­weit zulässig - begründet. Die sei­tens der An­trag­stel­le­rin vor­ge­tra­ge­nen Ar­gu­mente zur Aus­le­gung des § 8d Abs. 1 Satz 5 KStG las­sen beim be­schließen­den Se­nat ernst­li­che Zwei­fel so­wohl an der Rechtmäßig­keit des in der Haupt­sa­che an­ge­foch­te­nen Körper­schaft­steu­er­be­scheids 2016 wie auch an der Rechtmäßig­keit des eben­falls in der Haupt­sa­che an­ge­foch­te­nen Be­scheids über die ge­son­derte Fest­stel­lung des ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trags zur Körper­schaft­steuer auf den 31.12.2016 ent­ste­hen.

Der Ge­set­zes­wort­laut des § 8d Abs. 1 Satz 5 enthält keine Aus­schluss­frist des In­halts, dass der An­trag nach § 8d Abs. 1 KStG in der Erst-KSt-Erklärung - und nur dort - ge­stellt wer­den kann, son­dern le­dig­lich, dass der "An­trag in der Steu­er­erklärung für die Ver­an­la­gung des VZ zu stel­len ist". Die in der amt­li­chen Ge­set­zes­begründung ent­hal­tene For­mu­lie­rung, dass ein An­trag nach § 8d Abs. 1 Satz 5 "bis zum Ende des Wj." be­an­tragt wer­den kann, hat kei­nen Ein­gang in das Ge­setz ge­fun­den und ist da­her - je­den­falls bei sum­ma­ri­scher Prüfung - un­be­acht­lich. Ins­be­son­dere hat der Ge­setz­ge­ber auf eine ausdrück­li­che An­trags­be­fris­tung - an­ders als etwa in § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG - ver­zich­tet. In­so­weit weist die An­trag­stel­le­rin zu­tref­fend dar­auf hin, dass der Wort­laut sich ge­rade im ent­schei­den­den Punkt ("spätes­tens") auch we­sent­lich vom Wort­laut des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG, auf den der An­trags­geg­ner seine Ar­gu­men­ta­tion stützt, un­ter­schei­det.
 

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