Der Sachverhalt:
Der Kläger war einziger Kommanditist einer GmbH & Co. KG. Komplementärin war eine Verwaltungs-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter ebenfalls der Kläger war. Für seine Anteile an der GmbH & Co. KG, hatte der Kläger in der Vergangenheit für nicht entnommene Gewinne die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG in Anspruch genommen. Im Streitjahr 2012 übertrug er die Anteile auf eine neu gegründete Stiftung.
Das Finanzamt sah darin einen Nachversteuerungstatbestand i.S.v. § 34a Abs. 6 EStG erfüllt und nahm eine Nachversteuerung der begünstigt besteuerten Gewinne vor. Zur Begründung führte es an, dass die Übertragung auf eine Stiftung einer Einbringung in eine Kapitalgesellschaft gleichzustellen sei, weshalb die Regelung des § 34a Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 EStG analoge Anwendung finde.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamtes blieb vor dem BFH erfolglos.
Gründe:
Das FG hat zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Nachversteuerungstatbestände des § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und des § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorliegen. Es kam vor allem auch keine analoge Anwendung der Vorschriften in Betracht.
Sollte eine Regelungslücke bestehen, wäre diese nicht planwidrig. Denn aus dem Gesetzgebungsverfahren ist eindeutig erkennbar, dass der Gesetzgeber die Reichweite der Nachversteuerungstatbestände gründlich durchdacht und bewusst nicht alle Fälle eines Wechsels zum Körperschaftsteuersystem erfassen wollte.
Infolgedessen besteht auch kein Raum für die von der Finanzverwaltung geltend gemachte teleologische Extension mittels Analogie. Die im Gesetz aufgeführten Nachversteuerungstatbestände stellen somit eine abschließende Aufzählung dar, von der Übertragungen auf eine Stiftung nicht erfasst werden.
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