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Steuerberatung

Nachversteuerung thesaurierter Gewinne bei Übertragung auf Stiftung

BFH v. 17.1.2019 - III R 49/17

Die un­ent­gelt­li­che Über­tra­gung ei­nes Mit­un­ter­neh­me­ran­teils auf eine Stif­tung löst keine Nach­ver­steue­rung von in der Ver­gan­gen­heit nach § 34a EStG begüns­tigt be­steu­er­ten the­sau­ri­er­ten Ge­win­nen aus. Auch eine ana­loge An­wen­dung des § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG kommt nicht in Be­tracht.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war ein­zi­ger Kom­man­di­tist ei­ner GmbH & Co. KG. Kom­ple­mentärin war eine Ver­wal­tungs-GmbH, de­ren al­lei­ni­ger Ge­sell­schaf­ter eben­falls der Kläger war. Für seine An­teile an der GmbH & Co. KG, hatte der Kläger in der Ver­gan­gen­heit für nicht ent­nom­mene Ge­winne die The­sau­rie­rungs­begüns­ti­gung nach § 34a EStG in An­spruch ge­nom­men. Im Streit­jahr 2012 über­trug er die An­teile auf eine neu gegründete Stif­tung.

Das Fi­nanz­amt sah darin einen Nach­ver­steue­rungs­tat­be­stand i.S.v. § 34a Abs. 6 EStG erfüllt und nahm eine Nach­ver­steue­rung der begüns­tigt be­steu­er­ten Ge­winne vor. Zur Begründung führte es an, dass die Über­tra­gung auf eine Stif­tung ei­ner Ein­brin­gung in eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft gleich­zu­stel­len sei, wes­halb die Re­ge­lung des § 34a Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 EStG ana­loge An­wen­dung finde.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes blieb vor dem BFH er­folg­los.

Gründe:
Das FG hat zu­tref­fend an­ge­nom­men, dass die Vor­aus­set­zun­gen der al­lein in Be­tracht kom­men­den Nach­ver­steue­rungs­tat­bestände des § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und des § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG nach dem Ge­set­zes­wort­laut nicht vor­lie­gen. Es kam vor al­lem auch keine ana­loge An­wen­dung der Vor­schrif­ten in Be­tracht.

Sollte eine Re­ge­lungslücke be­ste­hen, wäre diese nicht plan­wid­rig. Denn aus dem Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren ist ein­deu­tig er­kenn­bar, dass der Ge­setz­ge­ber die Reich­weite der Nach­ver­steue­rungs­tat­bestände gründ­lich durch­dacht und be­wusst nicht alle Fälle ei­nes Wech­sels zum Körper­schaft­steu­er­sys­tem er­fas­sen wollte.

In­fol­ge­des­sen be­steht auch kein Raum für die von der Fi­nanz­ver­wal­tung gel­tend ge­machte te­leo­lo­gi­sche Ex­ten­sion mit­tels Ana­lo­gie. Die im Ge­setz auf­geführ­ten Nach­ver­steue­rungs­tat­bestände stel­len so­mit eine ab­schließende Aufzählung dar, von der Über­tra­gun­gen auf eine Stif­tung nicht er­fasst wer­den.

Link­hin­weis:

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