Der Sachverhalt:
Bei der Klägerin war für die Jahre 2009 bis 2011 eine Betriebsprüfung durchgeführt worden. Dabei setzte der Prüfer verdeckte Gewinnausschüttungen für das Jahr 2009 i.H.v. 13.397 € und für das Jahr 2010 von 3.602 € an. Er war der Ansicht, dass die beiden Fahrzeuge Mercedes Benz (MB) G500 sowie MB G290 nicht als Betriebsfahrzeuge anzuerkennen seien, da für den Betrieb der Bar grundsätzlich kein Fahrzeug notwendig sei. Alle Waren würden komplett angeliefert und für die restlichen kleineren Besorgungsfahrten sei ein weiterer PKW im Betriebsvermögen vorhanden. Der MB G500 sei außerdem im Jahr 2009 für neun Monate vermietet und im Februar 2010 an A. verkauft worden. Für die restlichen Monate sei aus der Buchführung nicht erkennbar, dass so umfangreiche Umbauten durchgeführt worden seien, dass hierfür ein Fahrzeug notwendig gewesen sei.
Die auf diese Weise ermittelten Kosten der Fahrzeuge zzgl. der darauf geltend gemachten Vorsteuer behandelte der Prüfer als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Mit Änderungsbescheiden machte das Finanzamt den Ansatz der vGA insoweit rückgängig, als sie auf das Fahrzeug MB G 290 entfielen, da die betriebliche Nutzung nachgewiesen worden sei. Die angesetzten vGA betrugen nun 10.559 € in 2009 und 4.543 € in 2010.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt.
Die Gründe:
Das beklagte Finanzamt hat zu Unrecht vGA im Zusammenhang mit dem von der Klägerin geleasten Pkw MB G500 angenommen.
Eine vGA i. S. d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG setzt bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) voraus, die durch das Gesellschaftsverhältnis (mit-)veranlasst ist, nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruht und sich auf den Unterschiedsbetrag i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt; dabei muss diese Unterschiedsbetragsminderung die objektive Eignung haben, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG auszulösen (zuletzt BFH-Urt. v. 18.3.2009, Az.: I R 63/08). Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahe stehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.
Die Ursächlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses ist im Allgemeinen gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters den Vermögensvorteil einem Nichtgesellschafter unter sonst gleichen Umständen nicht gewähren würde. Im Verhältnis der Kapitalgesellschaft und einem - wie im Streitfall - beherrschenden Gesellschafter wird die Ursächlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses bereits angenommen, wenn es für die Leistungen der Kapitalgesellschaft an einer im Voraus getroffenen klaren und eindeutigen Vereinbarung fehlt.
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer vGA fehlen jedoch im vorliegenden Fall. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das Fahrzeug nicht von der Klägerin, sondern vom Gesellschafter für außerbetriebliche Zwecke genutzt wurde. Das Finanzamt hat hierzu auch nichts vorgebracht. Da nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin der A. für private Fahrten ein anderes, privates Fahrzeug der der G-Klasse von Mercedes zur Verfügung gestanden hat, das dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist bzw. einen höheren Gebrauchswert hat, ist nach den Grundsätzen des BFH-Urteil vom 4.12.2012 (Az.: VIII R 42/09) der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung des betrieblichen Pkw"s entkräftet.
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