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Steuerberatung

Nachweis der betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen einer GmbH

FG München 11.6.2017, 7 K 634/17

Eine Ver­an­las­sung der Vermögens­min­de­rung durch das Ge­sell­schafts­verhält­nis wird an­ge­nom­men, wenn die Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ih­rem Ge­sell­schaf­ter oder ei­ner die­sem nahe ste­hen­den Per­son einen Vermögens­vor­teil zu­wen­det, den sie bei An­wen­dung der Sorg­falt ei­nes or­dent­li­chen und ge­wis­sen­haf­ten Ge­schäfts­lei­ters einem Nicht­ge­sell­schaf­ter nicht gewährt hätte. Im Verhält­nis der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft und einem be­herr­schen­den Ge­sell­schaf­ter wird die Ursäch­lich­keit des Ge­sell­schafts­verhält­nis­ses be­reits an­ge­nom­men, wenn es für die Leis­tun­gen der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft an ei­ner im Vor­aus ge­trof­fe­nen kla­ren und ein­deu­ti­gen Ver­ein­ba­rung fehlt.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin ist eine GmbH, de­ren al­lei­ni­ger Ge­sell­schaf­ter der A. ist. Die­ser ist auch zum al­lei­ni­gen Ge­schäftsführer der Kläge­rin be­stellt wor­den. Ge­gen­stand des Un­ter­neh­mens ist das Be­trei­ben von Bars, Re­stau­rants und Clubs und die Be­tei­li­gung an sol­chen Un­ter­neh­men.

Bei der Kläge­rin war für die Jahre 2009 bis 2011 eine Be­triebsprüfung durch­geführt wor­den. Da­bei setzte der Prüfer ver­deckte Ge­winn­aus­schüttun­gen für das Jahr 2009 i.H.v. 13.397 € und für das Jahr 2010 von 3.602 € an. Er war der An­sicht, dass die bei­den Fahr­zeuge Mer­ce­des Benz (MB) G500 so­wie MB G290 nicht als Be­triebs­fahr­zeuge an­zu­er­ken­nen seien, da für den Be­trieb der Bar grundsätz­lich kein Fahr­zeug not­wen­dig sei. Alle Wa­ren würden kom­plett an­ge­lie­fert und für die rest­li­chen klei­ne­ren Be­sor­gungs­fahr­ten sei ein wei­te­rer PKW im Be­triebs­vermögen vor­han­den. Der MB G500 sei außer­dem im Jahr 2009 für neun Mo­nate ver­mie­tet und im Fe­bruar 2010 an A. ver­kauft wor­den. Für die rest­li­chen Mo­nate sei aus der Buchführung nicht er­kenn­bar, dass so um­fang­rei­che Um­bau­ten durch­geführt wor­den seien, dass hierfür ein Fahr­zeug not­wen­dig ge­we­sen sei.

Die auf diese Weise er­mit­tel­ten Kos­ten der Fahr­zeuge zzgl. der dar­auf gel­tend ge­mach­ten Vor­steuer be­han­delte der Prüfer als ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung (vGA). Mit Ände­rungs­be­schei­den machte das Fi­nanz­amt den An­satz der vGA in­so­weit rückgängig, als sie auf das Fahr­zeug MB G 290 ent­fie­len, da die be­trieb­li­che Nut­zung nach­ge­wie­sen wor­den sei. Die an­ge­setz­ten vGA be­tru­gen nun 10.559 € in 2009 und 4.543 € in 2010.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt.

Die Gründe:

Das be­klagte Fi­nanz­amt hat zu Un­recht vGA im Zu­sam­men­hang mit dem von der Kläge­rin ge­leas­ten Pkw MB G500 an­ge­nom­men.

Eine vGA i. S. d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG setzt bei ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft eine Vermögens­min­de­rung (ver­hin­derte Vermögens­meh­rung) vor­aus, die durch das Ge­sell­schafts­verhält­nis (mit-)ver­an­lasst ist, nicht auf ei­ner of­fe­nen Ge­winn­aus­schüttung be­ruht und sich auf den Un­ter­schieds­be­trag i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG aus­wirkt; da­bei muss diese Un­ter­schieds­be­trags­min­de­rung die ob­jek­tive Eig­nung ha­ben, beim Ge­sell­schaf­ter einen sons­ti­gen Be­zug i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG aus­zulösen (zu­letzt BFH-Urt. v. 18.3.2009, Az.: I R 63/08). Für den größten Teil der ent­schie­de­nen Fälle hat der BFH eine Ver­an­las­sung der Vermögens­min­de­rung durch das Ge­sell­schafts­verhält­nis an­ge­nom­men, wenn die Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ih­rem Ge­sell­schaf­ter oder ei­ner die­sem nahe ste­hen­den Per­son einen Vermögens­vor­teil zu­wen­det, den sie bei An­wen­dung der Sorg­falt ei­nes or­dent­li­chen und ge­wis­sen­haf­ten Ge­schäfts­lei­ters einem Nicht­ge­sell­schaf­ter nicht gewährt hätte.

Die Ursäch­lich­keit des Ge­sell­schafts­verhält­nis­ses ist im All­ge­mei­nen ge­ge­ben, wenn die Ka­pi­tal­ge­sell­schaft bei An­wen­dung der Sorg­falt ei­nes or­dent­li­chen und ge­wis­sen­haf­ten Ge­schäfts­lei­ters den Vermögens­vor­teil einem Nicht­ge­sell­schaf­ter un­ter sonst glei­chen Umständen nicht gewähren würde. Im Verhält­nis der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft und einem - wie im Streit­fall - be­herr­schen­den Ge­sell­schaf­ter wird die Ursäch­lich­keit des Ge­sell­schafts­verhält­nis­ses be­reits an­ge­nom­men, wenn es für die Leis­tun­gen der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft an ei­ner im Vor­aus ge­trof­fe­nen kla­ren und ein­deu­ti­gen Ver­ein­ba­rung fehlt.

An­halts­punkte für das Vor­lie­gen ei­ner vGA feh­len je­doch im vor­lie­gen­den Fall. Ins­be­son­dere ist nicht er­kenn­bar, dass das Fahr­zeug nicht von der Kläge­rin, son­dern vom Ge­sell­schaf­ter für außer­be­trieb­li­che Zwecke ge­nutzt wurde. Das Fi­nanz­amt hat hierzu auch nichts vor­ge­bracht. Da nach dem un­wi­der­spro­che­nen Vor­trag der Kläge­rin der A. für pri­vate Fahr­ten ein an­de­res, pri­va­tes Fahr­zeug der der G-Klasse von Mer­ce­des zur Verfügung ge­stan­den hat, das dem be­trieb­li­chen Fahr­zeug in Sta­tus und Ge­brauchs­wert ver­gleich­bar ist bzw. einen höheren Ge­brauchs­wert hat, ist nach den Grundsätzen des BFH-Ur­teil vom 4.12.2012 (Az.: VIII R 42/09) der An­scheins­be­weis für eine pri­vate Nut­zung des be­trieb­li­chen Pkw"s entkräftet.

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