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Rechtsberatung

Nachweis der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten bei Insolvenz der KG

BGH v. 21.7.2020 - II ZR 175/19

Der Kom­man­di­tist kann ge­gen seine In­an­spruch­nahme ent­spre­chend § 422 Abs. 1 Satz 1, § 362 Abs. 1 BGB ein­wen­den, dass durch Zah­lun­gen an­de­rer Kom­man­di­tis­ten der zur De­ckung der von der Haf­tung er­fass­ten Ge­sell­schafts­schul­den nötige Be­trag be­reits auf­ge­bracht wurde. Die Er­for­der­lich­keit der In­an­spruch­nahme des Kom­man­di­tis­ten ist nicht al­lein da­von abhängig, ob diese Ge­sell­schafts­schul­den aus der ak­tu­ell zur Verfügung ste­hen­den In­sol­venz­masse ge­deckt wer­den können.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist In­sol­venz­ver­wal­ter ei­ner Schiffs­fonds­ge­sell­schaft in der Rechts­form ei­ner KG (im Fol­gen­den: Schuld­ne­rin), über de­ren Vermögen im Fe­bruar 2013 das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net wurde. Die Be­klagte, die mit ei­ner Ein­lage von 50.000 € als Kom­man­di­tis­tin an der Schuld­ne­rin be­tei­ligt ist, er­hielt in den Jah­ren 2005 bis 2007 nicht durch Ein­la­gen ge­deckte Aus­schüttun­gen in Höhe von ins­ge­samt 18.500 €. Im Rah­men ei­nes Sa­nie­rungs­pro­gramms zahlte die Be­klagte 7.500 € an die Schuld­ne­rin zurück. Der Kläger ver­langt von der Be­klag­ten un­ter dem Ge­sichts­punkt der teil­wei­sen Rück­gewähr der ge­leis­te­ten Kom­man­dit­ein­lange die noch of­fene Dif­fe­renz i.H.v. 11.000 €.

Das LG hat die Be­klagte an­trags­gemäß ver­ur­teilt. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Be­ru­fung der Be­klag­ten ist er­folg­los ge­blie­ben. Die Be­klagte habe nicht nach­ge­wie­sen, dass die ein­ge­klag­ten 11.000 € zur Gläubi­ger­be­frie­di­gung nicht er­for­der­lich seien. Das Be­strei­ten der ord­nungs­gemäßen Ab­rech­nung durch die Be­klagte sei un­be­acht­lich. So­weit der Kläger Ge­richts­kos­ten und Rechts­an­walts­vergütun­gen aus der Masse be­zahlt habe, sei dies un­er­heb­lich. In­so­weit könne zu dis­ku­tie­ren sein, ob der In­sol­venz­masse fik­tiv Beträge hin­zu­ge­rech­net wer­den müss­ten, da die Ge­sell­schaf­ter nicht für sämt­li­che Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten und nicht für die Ver­fah­rens­kos­ten haf­te­ten. So­weit dem In­sol­venz­ver­wal­ter vor­ge­wor­fen werde, er habe es versäumt, Son­der­mas­sen zu bil­den, könne dies nur in einem Haf­tungs­pro­zess ge­gen den In­sol­venz­ver­wal­ter nach Ab­schluss des In­sol­venz­ver­fah­rens geklärt wer­den.

Der BGH hat nun der Re­vi­sion statt­ge­ge­ben und die Sa­che an das Be­ru­fungs­ge­richt zurück­ver­wie­sen.

Die Gründe:
Das Be­ru­fungs­ge­richt hat den Ein­wand der Be­klag­ten, die In­sol­venz­masse de­cke nur des­we­gen nicht die Gläubi­ger­for­de­run­gen, hin­sicht­lich de­rer eine Haf­tung der Kom­man­di­tis­ten be­stehe, weil der Kläger Ver­bind­lich­kei­ten be­gli­chen habe, für die eine Haf­tung der Kom­man­di­tis­ten nicht be­stehe, zu Un­recht als un­er­heb­lich an­ge­se­hen. Die Ent­schei­dung er­weist sich in die­sem Punkt auch nicht aus an­de­ren Gründen als rich­tig. Das Be­ru­fungs­ge­richt hat keine Fest­stel­lun­gen dazu ge­trof­fen, in wel­cher Höhe der Kläger von den Ge­sell­schaf­tern der Schuld­ne­rin nach Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens im Hin­blick auf de­ren Außenhaf­tung Zah­lun­gen er­hal­ten hat und in wel­cher Höhe Ver­bind­lich­kei­ten von der Außenhaf­tung er­fasst sind.

Rechts­feh­ler­haft ist die An­nahme des Be­ru­fungs­ge­richts, für die In­an­spruch­nahme der Be­klag­ten gemäß § 171 Abs. 2 HGB durch den In­sol­venz­ver­wal­ter sei es un­er­heb­lich, ob die For­de­run­gen, für die die Kom­man­di­tis­ten haf­ten, be­reits durch Zah­lun­gen an­de­rer Ge­sell­schaf­ter der Höhe nach ge­deckt sind. Dem Kom­man­di­tis­ten steht ggü. dem In­sol­venz­ver­wal­ter der Ein­wand zu, dass das von ihm Ge­for­derte zur Til­gung der Ge­sell­schafts­schul­den, für die er haf­tet, nicht er­for­der­lich ist. Die Dar­le­gungs- und Be­weis­last hierfür hat der in An­spruch ge­nom­mene Ge­sell­schaf­ter; je­doch hat der In­sol­venz­ver­wal­ter die für die Be­frie­di­gung der Gläubi­ger be­deut­sa­men Verhält­nisse der Ge­sell­schaft dar­zu­le­gen, so­fern nur er dazu im Stande ist.

Ob der In­sol­venz­ver­wal­ter in die­sem Zu­sam­men­hang zu of­fen­ba­ren hat, in wel­chem Um­fang an­dere Ge­sell­schaf­ter Zah­lun­gen zur De­ckung der Ge­sell­schafts­ver­bind­lich­kei­ten ge­leis­tet ha­ben, ist um­strit­ten. Teil­weise wird mit dem Be­ru­fungs­ge­richt ver­tre­ten, es komme für die Frage der Er­for­der­lich­keit der In­an­spruch­nahme nur auf die zum Stand der letz­ten münd­li­chen Ver­hand­lung verfügbare In­sol­venz­masse an. De­cke diese nicht sämt­li­che In­sol­venz­for­de­run­gen, sei die In­an­spruch­nahme des Kom­man­di­tis­ten er­for­der­lich. Eine mögli­che Pflicht zur Bil­dung ei­ner Son­der­masse diene dem Schutz der von ihr begüns­tig­ten Gläubi­ger und berühre nicht den auf die Haf­tungs­be­gren­zung ge­rich­te­ten Schutz der Kom­man­di­tis­ten. Die­ser sei nur be­einträch­tigt, wenn sie ohne an­der­wei­tige Ver­wen­dung von Mit­teln nicht mehr hätten her­an­ge­zo­gen wer­den müssen. An­ge­sichts des Ver­fah­rens­zwecks gebühre den Gläubi­ger­in­ter­es­sen der Vor­rang. Dies sei nicht un­bil­lig, weil der In­sol­venz­ver­wal­ter bei Pflicht­verstößen gem. § 60 InsO Scha­dens­er­satz leis­ten müsse (z.B. OLG München v. 9.5.2019 - 14 U 1064/18).

Dem­ge­genüber wird für die Frage, ob die In­an­spruch­nahme des Kom­man­di­tis­ten für die Gläubi­ger­be­frie­di­gung benötigt wird, teil­weise dar­auf ab­ge­stellt, ob von den Kom­man­di­tis­ten der zur Be­glei­chung der Gläubi­ger­for­de­run­gen er­for­der­li­che Be­trag zur Verfügung ge­stellt wurde. Seien diese Mit­tel zur De­ckung von Ver­bind­lich­kei­ten ein­ge­setzt wor­den, für die die Ge­sell­schaf­ter nicht haf­te­ten, könne sich der In­sol­venz­ver­wal­ter nicht dar­auf be­ru­fen, die Gläubi­ger­for­de­run­gen könn­ten aus der zur Verfügung ste­hen­den Masse nicht ge­deckt wer­den. Der In­sol­venz­ver­wal­ter müsse da­her die bis zur letz­ten münd­li­chen Ver­hand­lung ein­ge­gan­ge­nen Rück­zah­lun­gen der Kom­man­di­tis­ten dar­le­gen (z.B. OLG Stutt­gart v. 31.7.2019 - 20 U 30/18).

Die Höhe der bis zur letz­ten münd­li­chen Ver­hand­lung ein­ge­gan­ge­nen Rück­zah­lun­gen der Kom­man­di­tis­ten ist ein für die Gläubi­ger­be­frie­di­gung be­deut­sa­mer Um­stand, des­sen Dar­le­gung ty­pi­scher­weise nur dem In­sol­venz­ver­wal­ter möglich ist. Der Kom­man­di­tist kann ge­gen seine In­an­spruch­nahme ent­spre­chend § 422 Abs. 1 Satz 1, § 362 Abs. 1 BGB ein­wen­den, dass durch Zah­lun­gen an­de­rer Kom­man­di­tis­ten der zur De­ckung der von der Haf­tung er­fass­ten Ge­sell­schafts­schul­den nötige Be­trag be­reits auf­ge­bracht wurde. Die Er­for­der­lich­keit der In­an­spruch­nahme des Kom­man­di­tis­ten ist nicht al­lein da­von abhängig, ob diese Ge­sell­schafts­schul­den aus der ak­tu­ell zur Verfügung ste­hen­den In­sol­venz­masse ge­deckt wer­den können.

Den Ge­sell­schaftsgläubi­gern wird durch § 171 Abs. 2 HGB die Möglich­keit ge­nom­men, selbst ge­gen den Kom­man­di­tis­ten vor­zu­ge­hen, da­mit der Grund­satz der gleichmäßigen Be­frie­di­gung im In­sol­venz­ver­fah­ren der Kom­man­dit­ge­sell­schaft auch im Hin­blick auf die Haf­tung der Kom­man­di­tis­ten ver­wirk­licht wer­den kann. Der In­sol­venz­ver­wal­ter wird bei der Gel­tend­ma­chung der Haf­tung nach § 171 Abs. 2 HGB mit treuhände­ri­scher Ein­zie­hungs­be­fug­nis als ge­setz­li­cher Pro­zess­stand­schaf­ter der ein­zel­nen Gläubi­ger tätig, so dass der in An­spruch ge­nom­mene Ge­sell­schaf­ter durch Zah­lun­gen an den In­sol­venz­ver­wal­ter kon­krete Gläubi­ger­for­de­run­gen zum Erlöschen bringt.

Der Überg­ang der Ein­zie­hungs­be­fug­nis auf den In­sol­venz­ver­wal­ter berührt nicht den ma­te­ri­el­len Ge­halt der An­sprüche, die der In­sol­venz­ver­wal­ter le­dig­lich für Rech­nung der Gläubi­ger im ei­ge­nen Na­men wahr­nimmt. Eine Rechtsände­rung tritt aber durch die In­sol­venz der Ge­sell­schaft in­so­fern ein, als vor der In­sol­ven­zeröff­nung je­der Gläubi­ger den Kom­man­di­tis­ten bis zur Höhe der Haft­summe un­be­grenzt in An­spruch neh­men kann, nach der In­sol­ven­zeröff­nung hin­ge­gen die vom In­sol­venz­ver­wal­ter ein­zu­zie­hende Haft­ein­lage nur noch zur gleichmäßigen (an­tei­li­gen) Be­frie­di­gung der be­rech­tig­ten Gläubi­ger ver­wen­det wer­den darf.

Hier­aus folgt zu­gleich, dass die Be­rech­ti­gung der Gläubi­ger, an der Ver­tei­lung teil­zu­neh­men und sich auf diese Weise (teil­weise) Be­frie­di­gung auf ihre For­de­run­gen zu ver­schaf­fen, und die Ein­zie­hungs­be­fug­nis sich nicht in je­dem Fall ent­spre­chen müssen. Der Kom­man­di­tist kann durch eine mit der Zah­lung an den In­sol­venz­ver­wal­ter ver­bun­dene Til­gungs­be­stim­mung die auf eine gleichmäßige Be­frie­di­gung der be­rech­tig­ten Gläubi­ger aus­ge­rich­tete Be­stim­mung sei­ner Leis­tung nicht un­ter­lau­fen und ist, da­mit das von ihm Ge­schul­dete zur gleichmäßigen Be­frie­di­gung zur Verfügung steht, auch nicht zur Auf­rech­nung mit ei­ner ge­gen einen Ge­sell­schaftsgläubi­ger ge­rich­te­ten For­de­rung be­rech­tigt.

Ebenso, wie den Ge­sell­schaf­tern in­ner­halb und außer­halb des In­sol­venz­ver­fah­rens die Wir­kun­gen ei­nes Ver­gleichs zu Gute kom­men, können diese sich ent­spre­chend § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB dar­auf be­ru­fen, das zur Be­frie­di­gung der Gläubi­ger ih­rer­seits Er­for­der­li­che ge­tan zu ha­ben. Die Ge­sell­schaf­ter haf­ten für die Gläubi­ger­for­de­run­gen un­ter­ein­an­der als Ge­samt­schuld­ner, die Kom­man­di­tis­ten nach § 171 Abs. 1 Halb­satz 1, § 161 Abs. 2, § 128 Satz 1 HGB je­weils be­schränkt auf die (wie­der­auf­ge­lebte) Haft­summe.

Das Be­ru­fungs­ur­teil war da­nach auf­zu­he­ben. Die Sa­che ist, da sie noch nicht zur End­ent­schei­dung reif ist, an das Be­ru­fungs­ge­richt zurück­zu­ver­wei­sen. Für das wei­tere Ver­fah­ren weist der Se­nat dar­auf hin, dass die Er­for­der­lich­keit der In­an­spruch­nahme der Be­klag­ten zum einen da­von abhängig ist, in wel­chem Um­fang die For­de­run­gen, für die die Be­klagte haf­tet, be­reits durch Zah­lun­gen an­de­rer Ge­sell­schaf­ter auf ihre Haf­tungs­schuld ge­deckt sind und zum an­de­ren, ob die zur Verfügung ste­hende In­sol­venz­masse vor­aus­sicht­lich genügt, einen da­nach ver­blei­ben­den Rest­be­trag zu de­cken. Das Be­ru­fungs­ge­richt wird in die­sem Zu­sam­men­hang in Abhängig­keit der Höhe der von den Ge­sell­schaf­tern be­reits auf­ge­brach­ten Summe fest­stel­len müssen, in wel­cher Höhe For­de­run­gen, für die die Ge­sell­schaf­ter haf­ten, (noch) be­ste­hen.

So­weit sich die Be­klagte nicht dar­auf be­ru­fen kann, dass die For­de­run­gen, für die die Ge­sell­schaf­ter haf­ten, durch Zah­lun­gen an­de­rer Kom­man­di­tis­ten be­reits ge­deckt sind, wird das Be­ru­fungs­ge­richt zu prüfen ha­ben, ob die In­an­spruch­nahme der Be­klag­ten un­ter Berück­sich­ti­gung der sonst zur Verfügung ste­hen­den In­sol­venz­masse er­for­der­lich ist. Diese Prüfung ist von ei­ner Pro­gnose abhängig, die na­tur­gemäß mit Un­si­cher­hei­ten be­las­tet ist. Der Kläger ist an­ge­sichts des­sen be­rech­tigt, den nach den Verhält­nis­sen der In­sol­venz­masse für die Gläubi­ger­be­frie­di­gung er­for­der­li­chen Be­trag un­ter Berück­sich­ti­gung sol­cher Un­si­cher­hei­ten zu schätzen.

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