Zur Begründung führt er aus, dass sich dies aus der Unterscheidung zwischen In- und Ausland und der Definition des Auslands „als das Gebiet, das ... nicht Inland ist“ gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 UStG ergibt. Im Beschlussfall leistete der Unternehmer an sog. Domizilgesellschaften, den eigentlichen Geschäftssitz konnte der leistende Unternehmer nicht nachweisen. Nach Auffassung des vorinstanzlichen FG Niedersachsen (Urteil vom 4.5.2017, Az. 11 K 10219/15) genügten ein bloßer Registerauszug bzw. die Umsatzsteueridentifikationsnummer nicht für den Nachweis des tatsächlichen Sitzes des Unternehmers. Auch der Umstand, dass unter den Auslandsadressen möglicherweise Websites betrieben werden, erachtete das Finanzgericht nicht als ausreichend.
Hinweis
Der BFH lehnte die Beschwerde des leistenden Unternehmers ab und verwies auf die besonderen Mitwirkungspflichten von Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten. Steuerpflichtige müssen bei Leistungen an Leistungsempfänger im Ausland bei Zweifeln an der Substanz der ausländischen Anschrift, neben Registerauszügen und Umsatzsteueridentifikationsnummern, weitere Nachweise anfordern und vorhalten. In Zweifelsfällen sollte unter Ausweis von deutscher Umsatzsteuer abgerechnet werden. Die Vermutungsregelung des Art. 18 DVO zur MwStSystRL entfaltet nach Auffassung des FG Niedersachen lediglich im Hinblick auf die Unternehmereigenschaft von Leistungsempfängern sowie den Leistungsbezug für deren Unternehmen - nicht jedoch hinsichtlich der Frage des tatsächlichen Geschäftssitzes eines Unternehmens - Vertrauensschutz.