Bereits mit Beschluss vom 25.4.2018 (Az. IX B 21/18) gewährte der BFH wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von monatlich 0,5 % für Nachzahlungszinsen die Aussetzung der Vollziehung von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 2015. Das BMF reagierte hierauf mit Schreiben vom 14.6.2018 und setzte im Falle des Einspruchs gegen die Zinsfestsetzung auf Antrag des Zinsschuldners für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 deren Vollziehung aus.
In einem weiteren Beschluss vom 3.9.2018 (Az. VIII B 15/18) gewährt der BFH nun auch für die Festsetzung von Zinsen für Verzinsungszeiträume ab November 2012 die Aussetzung der Vollziehung.
Hinweis
Es bleibt abzuwarten, ob das BMF seine Verlautbarung anpasst und somit die Finanzverwaltung auf Antrag auch für Verzinsungszeiträume ab (November) 2012 die Aussetzung der Vollziehung gewährt.