Die Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO von 6 % p. a. ist angesichts der Niedrigzinsphase seit geraumer Zeit in Diskussion. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bezweifelt auch der BFH mit Beschluss vom 25.4.2018 (Az. IX B 21/18, BStBl. II 2018, S. 415) die Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 2015 und gewährt die Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheides. Hierauf reagiert nun Hessen und legt dem Bundesrat (BR-Drucksache 396/18 vom 9.8.2018) den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Verzinsung nach der Abgabenordnung vor. Danach soll der monatliche Zinssatz von derzeit 0,5 % auf 0,25 % herabgesetzt werden.
Dieser reduzierte Zinssatz soll bei der Verzinsung nach § 233a AO von Nachzahlungen und Erstattungen von nach dem 31.12.2016 entstandenen Steuern sowie bei der Festsetzung von Stundungs-, Hinterziehungs-, Prozess- und Aussetzungszinsen gemäß §§ 234 bis 237 AO nach dem 31.12.2018 anzuwenden sein.
Hinweis
Hessen sieht in der Absenkung des monatlichen Zinssatzes auf 0,25 % allerdings nur einen ersten und kurzfristig umsetzbaren Schritt zu einer realitätsgerechteren Verzinsung von Steueransprüchen. Die Hessische Landesregierung beantragt darüber hinaus, dass der Bundesrat eine Entschließung fassen möge, künftig einen variablen Zinssatz anzusetzen, der sich nahe am aktuellen Marktzinsniveau orientiert (BR-Drucksache 397/18 vom 9.8.2018). Das dazu erforderliche Erhebungsverfahren könnte laut Hessen voraussichtlich ab 2022 zur Verfügung stehen.