Der Sachverhalt:
Das Registergericht gab den Beteiligten unter Androhung eines Ordnungsgelds auf, den weiteren Gebrauch des bisherigen Namen des Partnerschaft zu unterlassen, da die Fortführung des Doktortitels nach Ausscheiden des einzigen promovierten Partners zur Irreführung geeignet und daher unzulässig sei. Den dagegen gerichteten Einspruch verwarf es und setzte ein Ordnungsgeld i.H.v. 750 € fest. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem Beschwerdegericht keinen Erfolg. Die zugelassene Rechtsbeschwerde war jedoch vor dem BGH erfolgreich. Sie führte zur Aufhebung des Beschlusses des OLG und des AG.
Die Gründe:
Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Fortführung des bisherigen Namen der Partnerschaft mit Doktortitel sei nach dem Ausscheiden des einzigen promovierten namensgebenden Partners wegen Verstoßes gegen des Irreführungsverbot gem. § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 HGB unzulässig, trifft im Streitfall nicht zu.
Grundsätzlich muss der Name der Partnerschaft nach § 2 Abs. 1 S. 1 und 3 PartGG den Namen mindestens eines Partners enthalten und dürfen die Namen anderer Personen als der Partner nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden. Eine Ausnahme gilt gem. § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs. 2 HGB jedoch dann, wenn der namensgebende Partner ausscheidet und er selbst oder - wie hier - seine Erben in die Namensfortführung eingewilligt hat bzw. haben. In diesem Fall durchbricht § 24 Abs. 2 HGB den in § 18 Abs. 2 S. 1 HGB enthaltenen Grundsatz der Firmenwahrheit, um den ideellen und materiellen Wert der Firma zu erhalten. Diese Fortführungsbefugnis gilt nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 HGB für den gesamten Namen der bisherigen Firma und damit auch für den im bisherigen Namen enthaltenen Doktortitel des ausgeschiedenen Namensgebers als Bestandteil dessen.
Allerdings steht auch die Fortführungsbefugnis nach § 24 HGB unter dem Vorbehalt des Irreführungsverbots des § 18 Abs. 2 S. 1 HGB. Auch bei der Fortführung einer Partnerschaft, sind daher Zusätze, die im Rechtsverkehr unzutreffende Vorstellungen hervorrufen, unzulässig. Im Streitfall ist die bisherige Namensfortführung der Partnerschaft mit dem Doktortitel nicht zur Irreführung geeignet und daher nicht unzulässig. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung kann eine Irreführung vorliegen, wenn Teile des Verkehrs aus dem enthaltenen Doktortitel herleiten, dass besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten eines promovierten Akademikers den Geschäftsbetrieb mitbestimmen. Dem Träger eines Doktortitels wird in der Öffentlichkeit ein besonderes Vertrauen in seine intellektuellen Fähigkeiten und seinen guten Ruf entgegen gebracht.
Ob sich die generelle Wertschätzung gegenüber einem Doktortitel zugunsten des jeweiligen Namensinhabers auswirkt, hängt dabei von der Art des Unternehmens ab. Zu berücksichtigen ist dabei, ob der Grund der besonderen Wertschätzung des Doktortitels, der in dem Beleg einer abgeschlossenen Hochschulausbildung liegt, nicht auch von einem nicht promovierten Partner erfüllt wird, da er für die Ausübung seiner Tätigkeit eine akademische gleichzusetzende Ausbildung durchlaufen haben muss. Dies ist vorliegend der Fall. Der Beteiligte zu 1 ist vereidigter Buchprüfer und Steuerberater, der Beteiligte zu 2 ist Rechtsanwalt. Beide Berufe setzen eine akademische gleichzusetzende Ausbildung voraus, sodass keine Irreführung gegeben ist.
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